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abbedungen


Spedifrau Geschrieben am 28 November 2007



Dabei seit
28 November 2007
15 Beiträge
hoffe kann mir jemand helfen.

wie kann ich diesen Satz verstehen?

"Die Haftung des Absenders kann in gleichen Umfang abbendungen werden wie die Haftung des Frachftführers"

und wo ich dabei bin noch ein auszug aus dem HGB den ich nicht wirklich folgen kann.

" Ist das Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung für den Absender von Interesse ist."

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RD Geschrieben am 12 Dezember 2007



Dabei seit
15 April 2005
402 Beiträge
aus welchem paragraphen hast du das rausgelesen? ohne zusammenhang ist das schwer zu deuten. sorry...

Michael Geschrieben am 12 Dezember 2007



Dabei seit
24 Februar 2005
674 Beiträge
Moin,

der Satz stammt aus § 420 Abs. 2 HGB.

Komplett heißt es:

    § 420 - Zahlung. Frachtberechnung

    1. (...)

    2. Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung für den Absender von Interesse ist.

    3. (...)

    4. (...)


  • Ich lese das so, daß der Frachtführer in dem Fall, daß die Beförderung vorzeitig beendet wurde (die Ware also nicht wie vereinbart zur Empfangsstelle gebracht wurde) und der Frachtführer den Abbruch bzw. das vorzeitige Ende der Beförderung zu verantworten hat, nur dann einen Anspruch auf anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung hat, wenn die Beförderung bis zu der Stelle, an der sie beendet wurde, für den Absender der Ware "von Interesse ist" (er also von dem Teiltransport hat).

    Gruß,
    Michael

  • Michael Geschrieben am 12 Dezember 2007



    Dabei seit
    24 Februar 2005
    674 Beiträge
    Moin Spedifrau,

    Zitieren::
    wie kann ich diesen Satz verstehen?

    "Die Haftung des Absenders kann in gleichen Umfang abbendungen werden wie die Haftung des Frachftführers"

    "abbedingen" bedeutet, daß etwas durch Vertrag außer Kraft gesetzt werden kann, in diesem Fall also die Haftung des Absenders ebenso wie die Haftung des Frachtführers.

    Gruß,
    Michael

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