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Verzollung auf Firma im Drittland


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


hatefreight2005 Geschrieben am 28 Januar 2008



Dabei seit
16 August 2005
6 Beiträge
Hallo allerseits,

ich hoff mal, jemand kann mir weiterhelfen: wir verzollen Sendungen auf eine deutsche Niederlassung einer japanischen Firma. Diese NL ist ein reines Kundendienstcenter, generiert also keine Gewinne und Umsätze. Die Buchhaltung dieser Firma sitzt in Japan. Nun die Frage: ist es steuerrechtlich unbedenklich, die Zollanträge auf die dt. NL zu stellen, die EUSt und den Zoll aber an die Buchhaltung nach Japan abzurechnen? Der Steuerberater des Kunden meinte, das wäre nicht korrekt. Unser Steuerberater hingegen sagt, dass es sehr wohl in Ordnung ist, Sendungen auf abhängige NL´s zu verzollen und die Kosten an jeweiligen Haupthäuser zu belasten. Scheint mir eine Grauzone zu sein, vielleicht hat jemand von Euch ´ne Idee?

Besten Dank vorab!

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Zeemo Geschrieben am 28 Januar 2008



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28 Januar 2005
381 Beiträge
Meiner Meinung nach ist es in Ordnung.

Solange es eine ständige Niederlassung ist (Art. 4 Nr. 2 ZK), ist es m.E. unerheblich, ob sie abhängig oder unabhängig ist und auch, ob sie Umsätze generiert oder nicht. Letztlich passiert ja bei einer Fiskalvertretung auch nichts anderes.

Zollschuldner für die Einfuhrabgaben wird die Niederlassung in DE. Trotzdem könnt Ihr sie nach JP berechnen - wer sie letztendlich an Euch bezahlt, ist m.E. unerheblich. Ich gehe mal davon aus, dass die deutsche NL die dann nach der Voranmeldung zurückerstattete EUSt nach JP weiterreicht.

waldorf Geschrieben am 29 Januar 2008



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Der Einführer ist mangels hiesiger Buchführung nicht in der Gemeinschaft ansässig. Da die Buchhaltung in Japan nicht prüfbar ist, ist eine Zollanmeldung m.E. nur im Rahmen der indirekten Stellvertretung möglich. Das bedeutet, dass der Anmelder alle zoll- und steuerrechtlichen Pflichten übernehmen müsste, was dieser regelmässig nicht will. Haftung für die Abgaben als Gesamtschuldner für Anmelder und Einführer.
Rechtsgrundlagen: Art. 64 ZK (Zollanmelder); Art. 5 (Stellvertretung).

Mir ist klar, dass diese Regelung ziemlich unbekannt ist und in der Praxis häufig falsch gehandhabt wird. Probleme tauchen meist erst dann auf, wenn eine nachträgliche Zollprüfung beim Importeur stattfindet.

Zeemo Geschrieben am 29 Januar 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Wie kommst Du darauf, dass eine hiesige Buchführung eine Voraussetzung für die Gemeinschaftsansässigkeit ist? Davon steht weder in Art. 5 noch in Art. 64 etwas. Hast Du da einschlägige Erfahrungen gemacht? Wie wurde das dann begründet? Gibt es einschlägige Rechtsprechung oder Kommentare dazu?

Prüfbar ist eine deutsche NL eines JP Unternehmens schon: dadurch, dass die NL ja Einführer war/ist, muss sie die entsprechenden Unterlagen halt aufbewahren, und dann kann auch geprüft werden! Hat sie die nicht, verstößt sie gegen die Aufbewahrungspflichten.

Lufti Geschrieben am 29 Januar 2008



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13 März 2007
237 Beiträge
Hallo allerseits,

mal eine kurze Zwischenfrage. Ist die NL in Deutschland Vorsteuer abzugsberechtigt? Wenn ja, würde es wenig Sinn machen die EuSt nach JP zu belasten.

Ansonsten stimme ich deinem Steuerberater zu. Solange die Deutsche NL einen festen Sitz hat, und somit eine UST-ID besitzt ist es unbedenklich die Sendungen auf eben diese zu verzollen.

Wer im Endeffekt die Zollschuld, sprich Zoll & EuSt begleicht ist für den Zoll unerheblich.


Grüsse

Lufti

waldorf Geschrieben am 29 Januar 2008



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Zeemo: Ich habe das ganze Thema "Zollabwicklung für Nicht-EU-Ansässige" ziemlich exzessiv an einem Fall durchgezogen. Literatur zum Thema "Ansässig = lokale Buchführung" findet man zB im Standardwerk "Witte - Zollkodex" (C.H.Beck).
Dahinter steht ein ganz einfacher Gedanke: Eine Zollanmeldung ist häufig nicht mit der Überlassung beendet. Es gibt häufig nachträgliche Änderungen, Betriebsprüfungen etc. und da will der Fiskus jemanden haben, den er sich schnell und einfach packen kann. Dies geht bei einem Japaner nicht, deshalb braucht er ein EU-Unternehmen. Das muss dann der anmeldende Vertreter (direkte Stellvertretung) mit voller Übernahme aller Rechte und Pflichten sein.
Wie bereits gesagt: Vorschrift ist -auch bei Zöllnern- ziemlich unbekannt und deshalb werden solche Fälle in der Praxis oft falsch gemacht.

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