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gestellungsbefreiter gleich zugelassener Empfänger?


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


123trans Geschrieben am 28 November 2007



Dabei seit
02 November 2007
2 Beiträge
Hallo zusammen,

heißt gestellungsbefreit und zugelassener Empfänger das gleiche oder gibt es da noch Unterschiede?

Danke im Voraus!
123trans

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Lufti Geschrieben am 28 November 2007



Dabei seit
13 März 2007
237 Beiträge
Hallo 123trans,

ein zugelassener Empfänger ist gestellungsbefreit. Daher würde ich nicht sagen dass es die selben Begriffe sind. Jedoch kann man im übertragenen Sinne sagen: Ja ist das selbe.


Grüsse

Lufti

Zeemo Geschrieben am 28 November 2007



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Um es präzise zu formulieren: es bezeichnet dieselbe Situation.

Zugelassene Empfänger sind immer gestellungsbefreit. Es ist ja gerade der Sinn und Zweck der Bewilligung "ZE", dass man Zollgut (ja, ich weiß, dass das jetzt Nichtgemeinschaftsware heißt, aber ich hab halt noch im alten Jahrtausend gelernt...) annehmen kann, ohne die Ware vorher zu gestellen. (ich find das übrigens immer toll von manchen Kunden, dass sie glauben, unsere Kurierfahrer könnten mit ihrer pisseligen kleinen Sendung noch schnell zum Zollamt fahren und die gestellen, bevor sie sie ausliefern... *lol*)

Noch anders: gestellungsbefreit kann man werden, indem man Zugelassener Empfänger wird. ;-)

Es gibt zwar noch andere Bedeutungen des Begriffs "gestellungsbefreit", aber das gehört nicht hierher.

Der_Staufer Geschrieben am 11 Februar 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Nein, das ist gar nicht das selbe. Und es ist auch nicht die selbe Situation. Der ZE nimmt, wie der ZA auch, die Gestellung nicht auf dem Amtsplatz der Zollstelle, sondern selbst in seinen zugelassenen Örtlichkeiten vor.

Wirklich Gestellungsbefreit sind nur Kuriositäten wie in Rohrleitungen befördertes Erdgas.

Dathoffi Geschrieben am 13 Februar 2008



Dabei seit
26 Juli 2007
67 Beiträge
Was Der_Staufer damit sagen will, ist folgendes:

ZE: Der ZE Hat die Berechtigung Ware an einem von ihm genannten, und bewilligtem Ort, zu gestellen. Hiermit ist der ZE nicht mehr an den Amtsplatz des zuständigen Zollamts gebunden. Der ZE räumt somit ein ähnliches Recht ein, wie der §9 AWV für die Ausfuhr.

Gestellungsbefreit: Gestellungsbefreit ist grundsätzlich nur Ware, in den seltensten Fällen ein Unternehmen. Für eine Gestellungsbefreiung muss ein trifftiger Grund vorliegen, der in der Natur der Ware liegen kann (wie eben das genannte Gas). Diese Waren brauchen dem Zollamt gegenüber gar nicht gestellt werden. der Vergleich hierzu wäre am ehesten Ausfuhrwaren, unter 3.000 EUR Warenwert, welche nicht am Binnenzollamt gestellt werden müssen.

hoffe das war verständlich.

Gruß,

Dat Hoffi

Zeemo Geschrieben am 16 Februar 2008



Dabei seit
28 Januar 2005
381 Beiträge
Die letzten zwei Postings waren zwar korrekt, aber verwirrend.

In der Praxis bedeutet der Begriff "gestellungsbefreit sein" eben gerade doch, "Zugelassener Empfänger" zu sein, auch wenn das nicht der juristisch korrekte Begriff sein mag.

Der_Staufer Geschrieben am 16 Februar 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Zeemo wrote:
Die letzten zwei Postings waren zwar korrekt, aber verwirrend.

In der Praxis bedeutet der Begriff "gestellungsbefreit sein" eben gerade doch, "Zugelassener Empfänger" zu sein, auch wenn das nicht der juristisch korrekte Begriff sein mag.
Nein.
Das sind rechtlich und auch praktisch zwei paar unterschiedliche Schuhe. Nicht Praktiker benutzen den Begriff "gestellungsbefreit sein" sondern zollrechtliche Laien, wie z.B. LKW-Fahrer.

Die Frage war ursprünglich, ob es das selbe ist oder ob es Unterschiede gibt. Es sind eben zwei verschiedene Sachen.

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