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Zollverschlüsse und Nämlichkeitssicherung
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Lufti |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 13 März 2007 237 Beiträge
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Guten Tag liebe Kollegen,
ich hätte eine allgemeine Frage, speziell im Bezug auf:
VO (EG) 2454/93 - Artikel 357
Unser Zollamt ist in letzter Zeit der Meinung, dass jede Sendung und jedes Packstück durch Packstückverschlüsse (Teyden Seals, Zollblomben) und Raumverschlüsse gesichert werden muss. (Da die Nämlichkeit durch die blosse Angabe der Handelsrechnung nicht gesichert werden kann)
Aus diesem Grund entstanden uns in den letzen Wochen enorme Kosten durch das anbringen solcher Verschlüsse.
Komischerweise werden uns nun von einigen Kunden die entstandenen Kosten reklamiert, welche durch das Anbringen der Verschlüsse entstehen.
Die Begründung lautet: Spediteur XYZ (grosser nahmenhafter Spediteur) liefert bei uns 5x die Woche Zollgut ohne jeden Verschluss an.
Da stell ich mir jetzt natürlich die Frage wie das Thema in anderen Firmen gehandhabt wird?
Nochmal zur Veranschaulichung:
Artikel 11
(1) Die Nämlichkeit der Waren wird grundsätzlich durch Verschluß gesichert.
(2) Der Verschluß erfolgt
a) durch Raumverschluß, wenn das Beförderungsmittel bereits aufgrund anderer Zollvorschriften zugelassen oder von der Abgangszollstelle als verschlußsicher anerkannt worden ist;
b) im übrigen durch Packstückverschluß etc. pp
Quelle: EUR-Lex
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Auszug aus Art. 357 Absatz 4:
(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die
Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Versandanmeldung
oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Die Warenbezeichnung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der
Waren geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge der Waren
leicht zu erkennen sind.
So lange rede kurzer Sinn... Kann es sein dass wir die einzige Spedition sind die Ihre T1 Waren durch Verschlüsse sichern (müssen)?
Grüsse
Lufti
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CARGOFORUM PARTNER
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Der_Staufer |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Huhu,
nein, das kann nicht sein. Ein Raum- bzw. Packstückverschluss ist eben die Regel. T1 ohne Verschluss eben die Ausnahme.
Darauf verzichtet werden kann nur, wenn im Feld Warenbezeichnung eben die Ware so deutlich beschrieben ist, dass auf ein Verschluss verzichtet werden kann. Der Art. 357 (4) räumt dem Zoll ein Ermessensspielraum ein. Er kann, muss aber nicht darauf verzichten.
Du musst das auch so sehen: Wenn eine Handelsrechnung, auch mit Nummer, nur genannt ist, dann ist es ein leichtes, diese Rechnung nachträglich abzuändern.
Das mit den enormen Kosten kann ich so nicht ganz glauben. Tydenseals sind nicht soo teuer.
Ich weiss nicht, ob man sich noch an die Zeit erinnern kann, wo es noch kein NCTS gab. Da war der RV die Regel und eben die Befreiung die Ausnahme.
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Zeemo |
Geschrieben am 10 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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abc
Zuletzt bearbeitet von Zeemo am 27 Apr 2008 - 08:04, insgesamt einmal bearbeitet |
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Der_Staufer |
Geschrieben am 11 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Zeemo wrote: |
Dass unser Quotenroyalist sich nicht vorstellen kann, wie aufwändig es sein kann, Packstücke zu verplomben, wissen wir ja nun schon :-)
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Ich mache das jeden Tag. Man bekommt da leicht Routine. Man muss sich halt etwas anders organisieren, ggf. muss man den Kunden darauf hinweisen, dass er z.B. durch den Einsatz von Stahl- oder Kunststoffbänder die Verpackung so gestalten kann, dass es besser verplombbar ist. Ich weiss: Früher war es anders... :roll:
Zitieren:: |
Abgesehen davon hat er recht: die Abgangszollstelle hat einen Ermessensspielraum. Und wenn Du nicht ZV bist, wird die Zollstelle auch i.d.R. auf Plombe(n) bestehen, denn nur dann haben sie direkt Zugriff auf das Verfahren. |
Ich gehe mal davon aus, dass er ZV ist. Sonst hätte er keine Tydenseals. Er erwähnt auch Zollplomben. Das deutet darauf hin, dass das Verfahren vorrübergehend ausgesetzt wurde und der Zoll beschaut. Der Zoll muss dann eben einen Pakstückverschluss anlegen, da wie du bereits geschrieben hast, Rechnungen nicht mehr angestempelt werden können.
Zitieren:: |
Dass Du immer gleich das Schlimmste annehmen musst.... Spediteure sind doch keine Urkundenfälscher!! ;-) |
Es gibt nicht nur Speditionen, die ZV sind. Einige Firmen haben interne eigene Fahrdienste, die sehr wohl dann im Falle eines Falles Rechnungen umschreiben könnten.
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betterorange |
Geschrieben am 11 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Natürlich ist es ein Mehraufwand, wenn eine Lieferung neben dem Umschlag auch noch physisch behandelt wird. Das Siegel allein ist kostznmässig nebensächlich.
Die Praxis der Zollämter hat sich hier tatsächlich so gewandelt, dass vermehr auf zweifelsfrei sichere Nämlichkeitssicherung geachtet wird, wenn keine wirklich aussagekräftigen Rechnungen, Lieferscheine etc. dabei sind. Je nach Grösse der Lieferung/Entfernung zum Abnehmer/Zollamt des Empfängers ist dann Fahrzeugverschluss das einfachste.
Zumindest wird so der oft leichtfertige Umgang mit Zollgut unterbunden.
Cheers, b.o.
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Zeemo |
Geschrieben am 11 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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abc
Zuletzt bearbeitet von Zeemo am 27 Apr 2008 - 08:05, insgesamt einmal bearbeitet |
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betterorange |
Geschrieben am 14 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Deshalb, lieber Zeemo macht kaum noch ein vernünftiger Spediteur Versandscheine für Dritte, ausser er liefert das Zollgut selbst beim Zollamt ab.
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Zeemo |
Geschrieben am 14 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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abc
Zuletzt bearbeitet von Zeemo am 27 Apr 2008 - 08:05, insgesamt einmal bearbeitet |
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betterorange |
Geschrieben am 15 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Derjenige, der den Versandschein unterschreibt haftet persönlich. Bei Verstössen ist es erst einaml egal, was Du Dir hast unterschreiben lassen, wenn`s kein Gestellungsstempel beim Zoll ist.
Die Übernahmebestätigung mit Belehrung ist recht nett und war mal Usus und wurde lange Zeit als Nachweis akzeptiert, ist aber Vergangenheit.
Raus bist Du erst, wenn Dein Zollgeut gestellt ist.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 15 April 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Er versteht unter Dritte, dass z.B. andere Speditionen den Transport übernehmen, und nur die T1-Abfertigung übernommen wird. Sprich: Nur die eigenen LKWs fahren mit den eigenen T1.
Ja, es ist erst mal egal, wenn was schief läuft, wer was unterschrieben hat. Der Zoll holt sich immer sein Geld beim Hauptverpflichteten. Deswegen heisst er ja auch so. Und er hat sich diesen Umstand ja auch gut bezahlen lassen. Dann holt er sich sein Geld wieder bei demjenigen, der das unterschrieben hat. Aber dann auf dem Zivilweg mit zusätzlichen Kosten.
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betterorange |
Geschrieben am 15 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Er meint folgendes. Unter Spediteuren sind auch Agenturarbeiten Usus. Der eine hat seine Filiale in Buxtehude und nutz den Kollegen im München am Flughafen. Wen der Münchner Kollege ein T1 erstellt will er (nicht nur) aus Haftungsgründen die Gestellung beim Zollamt des Empfängers oder einen Empfänger mit Gestellungsbefreiung.
Das Risiko, das ein Versandschein durch Nichtgestellung birgt ist für die kleineren Spediteure schon stärker ausgeprägt, da die Fehlerquute durch die geringere Verfahrenszahl entsprechend höher ist.
Der ganze Kram mit zivilrechtlichen Rückfoprderungen hilft im Fall des Falles gegenüber dem Zoll nicht wirklich.
Ergo zurück zum Thema: Verschlüsse immer häufiger, ja sie kosten Geld, wer dies nicht zahlen mag, soll`s halt selber machen.
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Zeemo |
Geschrieben am 15 April 2008
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Dabei seit 28 Januar 2005 381 Beiträge
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abc
Zuletzt bearbeitet von Zeemo am 27 Apr 2008 - 08:06, insgesamt einmal bearbeitet |
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Lufti |
Geschrieben am 15 April 2008
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Dabei seit 13 März 2007 237 Beiträge
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Tag allerseits,
entschuldigt die verspätete Rückmeldung in meinem eigenen thread.
*Zeemo Taschentuch reicht*
Ich persönlich habe jetzt keine Aussage rauslesen können die KEP´ler oder speziell dich Zeemo angreift.
Nunja ich möchte mal kurz in den Raum stellen dass es leider trotz Europaweit einheitliche Zollvorschriften, doch erhebliche Abweichungen in der Umsetzung und Interpretation dieser gibt.
Selbst in Deutschland selbst kann man nur schwer sagen "Der Zoll macht das immer so" - Bisher wurden bei unserem Zollamt auch sogut wie immer die Handelsrechnungen als Nämlichkeit akzeptiert. Anscheinend wurde hierbei von einigen wenigen Zollteilnehmern Unfug damit getrieben. Nun greift leider das Zollamt hart durch und fordert von allen Spediteuren Verschlüsse. Nunja kann man wohl nicht viel machen.
Was mich eben speziell Ärgert ist die Interpretation des Artikel 357 der VO (EG) 2454/93 Absatz 4:
(4) Die Abgangsstelle kann vom Verschluss absehen, wenn die
Nämlichkeit der Waren durch Beschreiben in der Versandanmeldung
oder in den Begleitpapieren unter Berücksichtigung etwaiger anderer
Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung festgestellt werden kann.
Die Warenbezeichnung gilt als zur Feststellung der Nämlichkeit der
Waren geeignet, wenn sie so genau ist, dass Art und Menge der Waren
leicht zu erkennen sind etc. p.p
Unser Zollamt lässt sich nun leider generell garnicht davon überzeugen von Verschlüssen abzusehen; nicht einmal bei der Angabe von Serien- und Produktnummern.
Wie sind diesbezüglich eure Erfahrungen?
Grüsse
Lufi
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betterorange |
Geschrieben am 15 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Zeemo, Dir will kener was. Wir Spediteur machen nicht annähernd soviele Versandscheine wir Du als Integrator/Kepler. Das die Erfahrungen aus zwei banchbarten Berufsbereichen unterschiedlich kann schon angehen, da dire Integrators da mehr Entscheidungsfreiheiten haben.
Lufti, ich fühle mit Dir, Dein Zollamt ist wohl erheblich auf die Nase gefallen..
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