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LKW verunfallt, muss ich trotzdem die Frachtrechnung bezahlen ?


petlogic Geschrieben am 15 April 2008



Dabei seit
21 Juni 2007
26 Beiträge
Hallo Zusammen,

Habe gleich noch einen Fall, diesmal innerdeutsch. Ein von unserem "Hausspediteur" beauftragter Frachtführer legt seinen LKW in den Graben, d.h. er verunfallt. Alle Stückgutsendungen gehen dabei kaputt u. a auch unsere 8 Paletten im Wert von 35.000 EUR. Schaden wurde unserer Transportversicherung gemeldet und reguliert. Nun erhalten wir aber vom Spediteur eine Frachtrechnung über ca. 250 EUR für diesen Transport. Jetzt stellt sich die Frage: zahlen wir die Rechnung JA oder NEIN ?

Bin auf Eure Antworten gespannt

Gruß
petlogic

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MagNet-99 Geschrieben am 15 April 2008



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo petlogic,

ein klares ja, Ihr müsst zahlen. Frachtrechnung und Transportschadenabwicklung haben nichts miteinander zu tun und müssen unabhängig voeinander gehandhabt werden.

Gruss
MagNet-99


Zuletzt bearbeitet von MagNet-99 am 16 Apr 2008 - 14:52, insgesamt einmal bearbeitet

petlogic Geschrieben am 15 April 2008



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21 Juni 2007
26 Beiträge
Hallo MagNet-99

wir sollen also für eine Leistung bezahlen, die nicht bis zu Ende erbracht worden ist ? Der LKW ist ja unterwegs verunglückt, die Sendung wurde nicht zugestellt. Was rechnet dann der Frachtführer dem Spediteur ab ? Die Teilstrecke bis zum Unfallort ? Sicher nicht. Denn da hat der Frachtführer den vollen Transportauftrag auch nicht erfüllt. Deswegen frage ich mich, warum sollen wir dann den vollen Preis an den Spediteur bezahlen ?

Gruß
petlogic

Cargomike Geschrieben am 16 April 2008



Dabei seit
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28 Beiträge
petlogic,
die Frachtkosten müssen nicht bezahlt werden! Genauere Informationen findest im HGB § 420 (Zahlung, Frachtberechnung). Es ist hier zu einem Beförderungshindernis gekommen, indem der Frachtführer seinen LKW in den Graben geschmissen hat, also steht ihm auch keine Vergütung zu.
Die nicht zu zahlenden Frachtkosten haben letztendlich mit dem Güterschaden nichts zu tun.

MagNet-99 Geschrieben am 16 April 2008



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Wie etwas gelernt, danke für den Kommentar Cargomike.

Meine Aussage stimmt sofern bei Ablieferung eine offener oder nach Ablieferung ein verdeckter Güterschaden entdeckt werden. Bei einem Hindernis, das die Ablieferung verhindert, gilt HGB §420.

Hier nochmal der 420er HGB zum Nachlesen.

§ 420
Zahlung. Frachtberechnung(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

(2) Wird die Beförderung infolge eines Beförderungs- oder Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht für den zurückgelegten Teil der Beförderung. Ist das Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung für den Absender von Interesse ist.

(3) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene Vergütung.

(4) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird für die Berechnung der Fracht vermutet, daß Angaben hierzu im Frachtbrief oder Ladeschein zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen Angaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit begründet ist, daß keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen.

petlogic Geschrieben am 17 April 2008



Dabei seit
21 Juni 2007
26 Beiträge
Danke für die Antworten

aber, kann das jemand "übersetzen"



" Ist das Hindernis dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen, steht ihm der Anspruch nur insoweit zu, als die Beförderung für den Absender von Interesse ist. "

Danke und Gruß
petlogic

Tim_S. Geschrieben am 22 April 2008



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22 April 2008
157 Beiträge
Tach petlogic,

das bedeutet, dass dem von dir gebildeten Beispielsfall keine Fracht zu zahlen ist. Denn die bis zum Unfall erbrachte Beförderung bringt dem Absender nichts, er hat kein Interesse an Colli, die irgendwo auf halber Strecke zerstört im Straßengraben unter der Schaumschicht der Feuerwehr liegen. Anders könnte es sein, wenn eine Teilstrecke erbracht wurde und dem Absender insoweit ein Vorteil verbleibt. Dann könnte er daran teilweise ein Interesse haben.

Grüße

petlogic Geschrieben am 24 April 2008



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21 Juni 2007
26 Beiträge
Hallo Zusammen,

vielen Dank für die Antworten. Der Fall ist nun abgeschlossen, der Spediteur hat ohne Widerspruch die Frachtkosten wieder gutgeschrieben.

Grüße
petlogic

oleda Geschrieben am 24 April 2008



Dabei seit
10 April 2008
365 Beiträge
Ich wuerde das vielleicht noch mal mit Deiner Versicherung klaeren. Bei ein Havarie ist z.B. die Seefracht weiterhin faellig, wenn Du nicht bezahlst hast Du/Deine Versicherung auch keinen Schadenersatzanspruch gegen den Reeder und seine Versicherung.

Das ist allerdings auch m.E. in den B/L-Bedingungen so geregelt.

Die Fracht wird dann ebenfalls in die Schadensumme eingerechnet und man bekommt sie von der Versicherung bei Regulierung zurueck.

Ich weiss nicht in wie weit das auch LKW-Transporte und dabei enstehende Versicherungsschaeden betrifft.

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