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Haftung des Spediteurs bei Verzichtkunden
Nazli |
Geschrieben am 09 Mai 2008
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Dabei seit 10 April 2006 97 Beiträge
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Hallo alle zusammen,
ich hätte da mal eine Frage bezüglich der Haftung.
Fallbeispiel:
Ein Spediteuer stellt Kunde X täglich eine Brücke zur Verfügung.
Der Kunde X verlädt die Paletten auf die Brücke.
Am Ende des Tages übernimmt der Spediteur die Palette am Werk des Kunden und quittiert dies.
Der Kunde X ist Verzichtskunde.
Es kommt nun vor, dass der Spediteur 17 Paletten mit der Brücke (reine Quittung) übernimmt, jedoch 4 Tage später den Kunden informiert, dass 13 Paletten nicht auffindbar sind.
Wer haftet in dem Fall für den Schaden?
Muss der Spediteur den gesamten Warenwert ersetzen?
Würde mich über eine rasche Antwort freuen
VLG
Nazli
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CARGOFORUM PARTNER
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FloSch |
Geschrieben am 10 Mai 2008
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Dabei seit 13 Februar 2006 37 Beiträge
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Bei einer vorgeladenen WAB sollte der Fahrer eigentlich unbedingt auf der Übernahmequittung vermerken, dass er für die Vollständigkeit der WAB keine Haftung übernimmt da die WAB vorgeladen wurde und so keine Möglichkeit bestand die Vollständigkeit zu prüfen.
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Mayerhofer |
Geschrieben am 12 Mai 2008
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Dabei seit 14 Mai 2005 722 Beiträge
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Ich würde wahrscheinlich auch dazu raten, nur für die Übernahme der Wechselbrücke zu quitiieren mit dam Vermerk "Durch den Versender beladene WB übernommen. Zählung von Inhalt und Mengen nicht möglich"
Hier kommt es wohl auch darauf an ob eine Überprüfung des Inhaltes möglich war (Verplombt oder nicht?), denn der Frachtführer hat auch nachfolgende Pflichten.
Pflicht zur Kontrolle der Ladungssicherung und Lastverteilung vor Fahrtantritt.
Pflicht zur Kontrolle und Nachbesserung der Ladungssicherung während des Transportes.
Pflicht zur Einrichtung des Fahrverhaltens auf die Ladung.
Der Fahrzeugführer ist gemäß § 23 StVO auch dann zur Kontrolle der Ladungssicherung verpflichtet, wenn ein anderer das Fahrzeug beladen hat. Notfalls hat er die Durchführung der Fahrt abzulehnen.
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Nazli |
Geschrieben am 13 Mai 2008
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Dabei seit 10 April 2006 97 Beiträge
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Hallo Zusammen,
gehen wir davon aus, dass die Brücke nicht verplombt war und der Fahrer die Möglichkeit gehabt hätte, die Paletten zu prüfen.
Wie schaut es dann mit der Haftung aus?
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FloSch |
Geschrieben am 13 Mai 2008
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Dabei seit 13 Februar 2006 37 Beiträge
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Damit hast du dir eigentlich schon die Frage selbst beantwortet ...
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Tim_S. |
Geschrieben am 15 Mai 2008
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Hallo zusammen,
die oben gegebenen Antworten sagen schon das wesentliche. Vielleicht noch eine Ergänzung zum beweisrechtlichen, wenn über die Haftung vor Gericht gestritten wird: Eine Übernahmequittung erbringt, wenn sie eigenhändig unterschrieben ist und im Gerichtstermin das Original vorgelegt werden kann (zuvoriges Bestreiten der Authentizität ist aber nötig) nur den Beweis dafür, dass die Erklärung (zB 17 Paletten übernommen) vom Fahrer abgegeben wurde, nicht aber, dass die Erklärung auch inhaltlich richtig war. Ob die Quittung den Richter überzeugt, entscheidet der nach seinem Ermessen, seinem "Gefühl" von der Sache. Wenn der Fahrer als Zeuge vernommen wird und dabei glaubhaft aussagt, dass er in der konkreten Situation gar nicht die Möglichkeit hatte, die vollgeladene WB nach der Menge zu prüfen, dann kann das dazu führen, dass der Nachweis der vollständigen Übergabe von der Absenderin noch nicht geführt ist.
Grüße
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Cargomike |
Geschrieben am 16 Mai 2008
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Dabei seit 15 Februar 2008 28 Beiträge
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Hallo zusammen,
mich stört in diesem Zusammenhang, dass der Spediteur seinem Kunden erst nach 4 Tagen die Fehlmeldung macht.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass er sich hier von der Haftung freisprechen kann; sondern riecht das Ganze doch sehr nach grobem Orga.
Gruss
Mike
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