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Frage zu Mindermengentransport


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


miba72 Geschrieben am 17 Juli 2008



Dabei seit
17 Juli 2008
3 Beiträge
Bei uns im Unternehmen ist beim letzten externen DQS-Audit eine Frage aufgekommen zum Transport von gebrauchten Baumwoll Putzlumpen.
Bei den normalen Fertigungsstandorten werden diese über eine Reinigungsfirma als Gefahrgut UN 3088,entzündbarer organischer, fester Stoff, Klasse 4.2 transportiert.
In einem unserer Entwicklungsstandorten wurde es die ganze Zeit so gehandhabt, das man immer wieder Mitarbeitern, welche ab und zu in die Fertigungsstandorte kommen, Putztücher im Pkw mitgab.
Jeweils maximal 10kg.
Müssen wir hierfür ADR Vorschriften beachten?
Wenn ja, welche?

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Somo Geschrieben am 17 Juli 2008



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21 Juni 2008
68 Beiträge
Hallo,
unter UN3088 ist begrenzte Menge nicht erlaubt (LQ0), d.h. man braucht ein Beförderungspapier mit genauer Bezeichnung (ADR Sondervorschrift 274 -> 3.1.2.8), eine baumustergeprüfte Verpackung nach 4.1.4 und mind. einen 2 kg ABC-Pulverlöscher mit nächstem Überprüfungsdatum im Auto.
LG
Marisa

miba72 Geschrieben am 18 Juli 2008



Dabei seit
17 Juli 2008
3 Beiträge
Danke für die Antwort.
Habe mittlerweile erfahren, das wir unsere Putztücher auch unter der Nummer UN1325 ENTZÜNDBARE ORGANISCHE FESTE STOFF, N.A.G. einstufen könnten. Wenn ich jetzt richtig geschaut habe, gibt es hierfür die LQ8 und wir dürften ja dann bis zu 3 kg transportieren.
So wie ich es sehe, brauchen wir dann nur einen geschloßenen Behälter mit Rautenkennzeichnung UN1325, oder?
Hoffe du kannst mir meine Angaben bestätigen.

Somo Geschrieben am 18 Juli 2008



Dabei seit
21 Juni 2008
68 Beiträge
Hallo,
sorry für die verspätete Antwort, aber tagsüber bin ich auf Arbeit und das Forum ist sowas wie ein Hobby.
Also LQ8 stimmt, nur ist diese Tabelle nach 3.4.6 ein bisschen anders zu interpretieren:
max. 3 kg je Innenverpackung netto, und brutto je Zusammengesetzter Verpackung max 30 kg.
(d.h. Putztücher in einen Behälter mit Deckel und dann in einen Überkarton, auf den Innenverpackungen den Gefahrzettel und auf dem Überkarton die Raute mit UN Nr. und UMVERPACKUNG).
Beförderungspapier brauchst du dann keines, Feuerlöscher ist auch nicht vorgeschrieben, die ca. 30 € für einen ABC-Pulverlöscher würde ich aber freiwillig investieren.
LG
Marisa

miba72 Geschrieben am 21 Juli 2008



Dabei seit
17 Juli 2008
3 Beiträge
Danke, jetzt weiss ich bescheid.

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