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Ausfuhrnachweise bei Lieferungen in Drittländer
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Annikar |
Geschrieben am 12 August 2008
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Dabei seit 12 August 2008 9 Beiträge
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Guten Morgen alle zusammen!
Ich habe in diesem Forum bereits viel Neues gelernt und hoffe, dass auch meine nächste Frage hier beantwortet werden kann.
Wir beziehen Waren wie z.B. Kleidersäcke von unserem Lieferanten aus Asien. Diese Waren kommen per Schiff in Hamburg an und werden dort von einer Spedition in unserem Namen entgegen genommen. Oftmals werden die Kleidersäcke direkt per T1 Dokument durch die besagte Spedition an unsere Kunden in die Schweiz geliefert. Die Ware geht also gar nicht erst über unser Lager. An sich läuft die Abwicklung auch ganz gut, jedoch bekomme ich von der Spedition keinen Nachweis, dass die Ware auch wirklich in ein Drittland exportiert wurde. Brauche ich etwa für solche Lieferungen keinen Nachweis? Immerhin stellen wir doch unsere Rechnungen an die Kunden ohne MwSt aus und ich bin der Meinung, dass man dann immer einen Ausfurhnachweis/Nachweis für Umsatzsteuerzwecke benötigt. Mein Spediteur meint, er könne mir lediglich einen Abliefernachweis mit der Unterschrift des Kunden zukommen lassen. Aber soetwas reicht doch nicht aus, oder??
Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand helfen könnte. Ich bin noch recht neu auf diesem Gebiet....
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CARGOFORUM PARTNER
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Expediteur |
Geschrieben am 12 August 2008
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Dabei seit 25 Juni 2008 130 Beiträge
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Hallo Annikar,
ich bin mir nicht sicher, aber sollte es nicht ausreichen, wenn ihr einen Abliefernachweis des Schweizers bekommt? Ihr könnt ja nachweisen, das die Waren im Versandverfahren in die Schweiz gegangen sind. Wenn diese T-Papiere ordnungsgemäß erledigt werden, sollte doch der Abliefernachweis ausreichen.
Lasse mich aber gern eines Besseren belehren...!
Gruß,
Expediteur
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waldorf |
Geschrieben am 12 August 2008
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Die Erstellung eines Ausfuhrnachweises setzt m.E. voraus, dass sich die Ware zuvor im Inland (Umsatzsteuer) bzw. Gemeinschaftsgebiet (Zoll) befunden hat. Das ist im Beispielfall nicht gegeben.
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Dieter2 |
Geschrieben am 12 August 2008
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Ich bin mir auch nicht sicher, ob Du für ein Transithandelsgeschäft im überwachten Zollverkehr, bei dem Absender und Empfänger in einem Drittland ansässig sind, überhaupt einen Ausfuhrnachweis benötigst.
Wenn Du ohne Studium von UStG, DVO, USt-Richtlinien und Erlassen der Bundesfinanzbehörden trotzdem auf der sicheren Seite sein willst, lass Dir vom Spediteur für die betr. Lieferungen eine (Ausfuhr-)Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ausstellen.
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Somo |
Geschrieben am 17 August 2008
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Dabei seit 21 Juni 2008 68 Beiträge
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Hallo,
ich kenn zwar die dt. Rechtslage nicht so genau, aber Stellungsnachweis bei Transitgeschäften ist in Ö eindeutig kein Ausfuhrnachweis, dafür gibts hier ein extra Formular. Geregelt ist das ganze im UStG, Wortlaut in Ö: Ausfuhrnachweis hat der Unternehmer zu führen durch ...
b) eine vom liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn eine schriftliche oder elektronische Anmeldung nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist.
Da das Recht in dieser Hinsicht in der ganzen EU ziemlich gleich ist, würd ich zumindest auf einer Ausfuhrbescheinigung vom Spediteur bestehen.
LG
Marisa
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Der_Staufer |
Geschrieben am 17 August 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Der Versandschein, das T1, wird ordnungsgemäß (konform oder als konform betrachtet) in der Schweiz erledigt. Damit ist klar, dass die Ware nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft war. Wenn das lückenlos in der Buchhaltung dokumentiert werden kann, dann ist der Nachweis doch geführt.
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Klingemann |
Geschrieben am 18 August 2008
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Dabei seit 20 November 2006 62 Beiträge
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Dem kann ich nur beipflichten. Warum das deutsche Finanzrecht anwenden, wenn diese Ware nur zum Zwecke des Transits via t1 in Deutschland war.
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Somo |
Geschrieben am 18 August 2008
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Dabei seit 21 Juni 2008 68 Beiträge
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Warum das deutsche Finanzrecht anwenden, wenn diese Ware nur zum Zwecke des Transits via t1 in Deutschland war - weil auch in Deutschland für deutsche Unternehmer das Umsatzsteuergesetz gilt, und in diesem steht in D:
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen:
...
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.
LG
Marisa
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Klingemann |
Geschrieben am 18 August 2008
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Dabei seit 20 November 2006 62 Beiträge
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Somo wrote: |
Warum das deutsche Finanzrecht anwenden, wenn diese Ware nur zum Zwecke des Transits via t1 in Deutschland war - weil auch in Deutschland für deutsche Unternehmer das Umsatzsteuergesetz gilt, und in diesem steht in D:
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen:
...
(2) An die Stelle der Ausfuhrbestätigung nach Absatz 1 Nr. 4 tritt bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren oder bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR, wenn diese Verfahren nicht bei einer Grenzzollstelle beginnen,
1. eine Ausfuhrbestätigung der Abgangsstelle, die bei einer Ausfuhr im gemeinsamen oder im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach Eingang des Rückscheins, bei einer Ausfuhr mit Carnet TIR nach Eingang der Erledigungsbestätigung erteilt wird, sofern sich daraus die Ausfuhr ergibt, oder
2. eine Abfertigungsbestätigung der Abgangsstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungsstelle im Drittlandsgebiet.
LG
Marisa |
Und wo kommt jetzt in deinem kopierten Text die Ausfuhr bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke ins Spiel ?
Ein Vorsteuerabzug ist bei dieser Konstellation wohl kaum möglich.
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trusche2008 |
Geschrieben am 19 August 2008
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Dabei seit 07 August 2008 11 Beiträge
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Hallo Annikar,
im Prinzip sind die richtigen Antworten alle schon geschrieben worden.
Einen Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke benötigst Du nur für Ware die sich vorab im zollrechtlich freien Verkehr befindet, siehe auch Antwort von Waldorf, dies ist jedoch bei Dir nicht der Fall. Lediglich ist der Nachweis der Wiederausfuhr zu erbringen, dies zielt aber darauf ab, das das Transitgut auch tatsächlich nicht in den Wirtschaftskreislauf der EU gelangt, ohne zollrechtlich behandelt zu werden oder anders ausgedrückt, um einen Schmuggel auszuschließen. Diesen Nachweis erhält der Zollanmelder entweder durch die Bestätigung der Grenzzollstelle im Papierverfahren auf dem Drittstück des Versandscheines oder im ATLAS-Verfahren mittels Beendigungsnachricht.
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