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Zugelassener Empfänger - Prüfungspflicht des Frachtführers
Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?
Hase |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 24 September 2008 2 Beiträge
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Hallo Zusammen,
wir werden für einen neuen Kunden Nichtgemeinschaftsware in Rotterdam übernehmen und sollen diese mit T1 an einem neu eingerichteten Lager anliefern. Ich hätte nun gerne eine schriftliche Bestätigung des Zollagenten dieses Kunden, dass er oder sein Kunde zugelassener Empfänger an diesem (neuen) Übergabeort sind.
Der Zollagent meint nun, es müsste mir ausreichen, wenn er mir sagt, dass der zugelassener Empfänger ist...
Wer kann mir weiterhelfen? wie weit geht meine Pflicht als Frachtführer (und gleichzeitig Auftraggeber des Hauptverpflichten in den NL) zu prüfen, ob der Empfänger oder dessen Agent zugelassener Empfänger am vorgesehenen Entladeort ist ? Und wo kann man es nachlesen ?
Bräuchte eine Fundstelle - habe bisher selbst nur gefunden: Verordnung (EG) Nr. 450/2008 Abschnitt 2 Artikel 95 (1) "Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort... zu gestellen" und Artikel 95 (2) b "vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten".
Freu mich auf Hinweise !
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Lufti |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 13 März 2007 237 Beiträge
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Hallo Hase,
mir ist zwar keine Datenbank bekannt in der man die zugelassenen Empfänger einsehen kann, jedoch bekommt jeder ZE eine Bewilligungsnummer.
Diese lautet z.B DE7600ZE1111
Falls der Warenenempfänger wirklich ZE ist, kann er dir auch mit leichtigkeit seine Bewilligungsnummer mitteilen.
Ich hab sowas zwar noch nicht gemacht, aber vielleicht kann dir dein Zollamt dann bestätigen, dass diese Nummer dann korrekt ist.
LG
Lufti
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Hase |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 24 September 2008 2 Beiträge
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Hallo Lufti,
genau das möchte er nicht ! Er ist der Meinung, dass ich Zollgut ohne Prüfung überall mit T1 anliefern sollte, wenn ich nicht den Auftrag eines Spediteurs erhalte beim Zollamt vorzufahren.
Damit bin ich nicht einverstanden, suche aber noch die entsprechende Vorschrift, dass ich als Frachtführer prüfen muss, wem ich Zollgut übergebe !
Ich weiss es, aber ich kanns nicht finden ....
Gruß
Hase
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Lufti |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 13 März 2007 237 Beiträge
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Hallo Hase,
ich habe mich mal etwas schlau gelesen. Die Umstände und Voraussetzungen des ZE sind zwar genau beschrieben. Jedoch wird nirgens gesagt dass derjenige verpflichtet ist dir dies zu bestätigen.
Ich würde es jedoch eher unter der allgemeinen Sorgfaltspflicht einordnen, im Rahmen derer du die Bestätigung haben möchtest vom Empfänger.
Denn wie dir bekannt ist, trägst du als Hauptverpflichteter das volle und alleinige Risiko für deine Versandverfahren. Da ist es nur logisch dass du eine Rückversicherung brauchst.
Falls du etwas zum Thema ZE nachlesen willst kannst du das in der:
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 1993
- Seite 147 folgende.
Link hierzu: www.rechtliches.de/EU/...odDVO.html
Falls tatsächlich jemand einen Artikel findet in welchem die Sachlage genau beschrieben wird würde mich das doch Interessieren.
LG
Lufti
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betterorange |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Ich kann mich Lufti nur anschliessen.
Wenn der Agent so weiter zickt, lass Dir das örtlich zuständige Zollamt geben und dann musst Du dort die Ware gestellen und er soll den Rest vor Ort regeln. Mehrkosten dann zu seinen Lasten.
Die Zollbehörden sind da nicht zimperlich mit Strafverfolgung bei Verstössen in Bezug auf T1 etc.
Weiss ich aus eigenem Leid
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Dagegen |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 10 September 2008 19 Beiträge
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Hallo,
am besten sein zuständiges Zollamt anrufen und den Leutchen erklären, daß man da mal Zollgut hinfahren möchte und ob denn genug Platz auf dem Hof ist, da die Sendung etwas größer ist, dann gibts meistens einen Aufschrei und die Mitteilung ob der Empf. zugelassener Empf ist oder nicht. Denn wenn ja, will das Zollamt die Ware gar nicht sehen, selbst wenn man die Möglichkeit offen läßt.
Die Erfahrung habe ich in der Vergangenheit gemacht und hat immer gut funktioniert.
Es ist ja leider so, daß manche meinen die ZE Nr. ist hoch geheim! Also nicht unterkriegen lassen. Das zuständige Zollamt des Empf. gibt normalerweise gerne Auskunft.
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Der_Staufer |
Geschrieben am 25 September 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Geht noch einfacher:
Erst zum Zollamt, egal ob ZE oder nicht. Wenn dem Empfänger dann der Umstand erklärt wird, das ihr zumindest ohne Bewilligungsnummer es so handhabt, um euch, ich denke als Hauptverpflichteter abzusichern, dann wird ihm nichts anderes übrigbleiben.
Zur Not habt ihr ja Korrespondenz, aus der hervor geht, dass der Kunde ZE ist und die Ware direkt in Empfang nimmt...
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betterorange |
Geschrieben am 26 September 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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nur eines sei bemerkt, dem Zoll in NL gegenüber ist nur der Aussteller des Versandscheines haftbar. Der hat für ordentliche Gestellung und Erledigung zu sorgen. Macht der Empfangszoll oder der Empfänger einen Fehler interessiert dies erst einmal gar nicht.
Überlegt ob Ihr einem solchen Kunden, der seine "Freistellungsnummer" nicht herausgibt ein solches Vertrauen schenkt.
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TRID |
Geschrieben am 07 Oktober 2008
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Dabei seit 07 Oktober 2008 90 Beiträge
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Warum läst Du Dir nicht vom Empfänger eine Verpflichtungserklärung ausfertigen in dem er bestätigt das Zollgut dem ZA zu gestellen und schon hast Du eine Sorgfalspflicht getätigt.
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