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Zugelassener Empfänger - Prüfungspflicht des Frachtführers


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


Hase Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
24 September 2008
2 Beiträge
Hallo Zusammen,

wir werden für einen neuen Kunden Nichtgemeinschaftsware in Rotterdam übernehmen und sollen diese mit T1 an einem neu eingerichteten Lager anliefern. Ich hätte nun gerne eine schriftliche Bestätigung des Zollagenten dieses Kunden, dass er oder sein Kunde zugelassener Empfänger an diesem (neuen) Übergabeort sind.

Der Zollagent meint nun, es müsste mir ausreichen, wenn er mir sagt, dass der zugelassener Empfänger ist...

Wer kann mir weiterhelfen? wie weit geht meine Pflicht als Frachtführer (und gleichzeitig Auftraggeber des Hauptverpflichten in den NL) zu prüfen, ob der Empfänger oder dessen Agent zugelassener Empfänger am vorgesehenen Entladeort ist ? Und wo kann man es nachlesen ?

Bräuchte eine Fundstelle - habe bisher selbst nur gefunden: Verordnung (EG) Nr. 450/2008 Abschnitt 2 Artikel 95 (1) "Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort... zu gestellen" und Artikel 95 (2) b "vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten".

Freu mich auf Hinweise !

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Lufti Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
13 März 2007
237 Beiträge
Hallo Hase,

mir ist zwar keine Datenbank bekannt in der man die zugelassenen Empfänger einsehen kann, jedoch bekommt jeder ZE eine Bewilligungsnummer.

Diese lautet z.B DE7600ZE1111

Falls der Warenenempfänger wirklich ZE ist, kann er dir auch mit leichtigkeit seine Bewilligungsnummer mitteilen.

Ich hab sowas zwar noch nicht gemacht, aber vielleicht kann dir dein Zollamt dann bestätigen, dass diese Nummer dann korrekt ist.


LG

Lufti

Hase Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
24 September 2008
2 Beiträge
Hallo Lufti,

genau das möchte er nicht ! Er ist der Meinung, dass ich Zollgut ohne Prüfung überall mit T1 anliefern sollte, wenn ich nicht den Auftrag eines Spediteurs erhalte beim Zollamt vorzufahren.

Damit bin ich nicht einverstanden, suche aber noch die entsprechende Vorschrift, dass ich als Frachtführer prüfen muss, wem ich Zollgut übergebe !

Ich weiss es, aber ich kanns nicht finden ....

Gruß
Hase

Lufti Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
13 März 2007
237 Beiträge
Hallo Hase,

ich habe mich mal etwas schlau gelesen. Die Umstände und Voraussetzungen des ZE sind zwar genau beschrieben. Jedoch wird nirgens gesagt dass derjenige verpflichtet ist dir dies zu bestätigen.

Ich würde es jedoch eher unter der allgemeinen Sorgfaltspflicht einordnen, im Rahmen derer du die Bestätigung haben möchtest vom Empfänger.

Denn wie dir bekannt ist, trägst du als Hauptverpflichteter das volle und alleinige Risiko für deine Versandverfahren. Da ist es nur logisch dass du eine Rückversicherung brauchst.

Falls du etwas zum Thema ZE nachlesen willst kannst du das in der:

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/93 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 1993

- Seite 147 folgende.

Link hierzu: www.rechtliches.de/EU/...odDVO.html


Falls tatsächlich jemand einen Artikel findet in welchem die Sachlage genau beschrieben wird würde mich das doch Interessieren.


LG

Lufti

betterorange Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Ich kann mich Lufti nur anschliessen.

Wenn der Agent so weiter zickt, lass Dir das örtlich zuständige Zollamt geben und dann musst Du dort die Ware gestellen und er soll den Rest vor Ort regeln. Mehrkosten dann zu seinen Lasten.

Die Zollbehörden sind da nicht zimperlich mit Strafverfolgung bei Verstössen in Bezug auf T1 etc.

Weiss ich aus eigenem Leid

Dagegen Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
10 September 2008
19 Beiträge
Hallo,

am besten sein zuständiges Zollamt anrufen und den Leutchen erklären, daß man da mal Zollgut hinfahren möchte und ob denn genug Platz auf dem Hof ist, da die Sendung etwas größer ist, dann gibts meistens einen Aufschrei und die Mitteilung ob der Empf. zugelassener Empf ist oder nicht. Denn wenn ja, will das Zollamt die Ware gar nicht sehen, selbst wenn man die Möglichkeit offen läßt.

Die Erfahrung habe ich in der Vergangenheit gemacht und hat immer gut funktioniert.

Es ist ja leider so, daß manche meinen die ZE Nr. ist hoch geheim! Also nicht unterkriegen lassen. Das zuständige Zollamt des Empf. gibt normalerweise gerne Auskunft.

Der_Staufer Geschrieben am 25 September 2008



Dabei seit
11 Februar 2008
979 Beiträge
Geht noch einfacher:

Erst zum Zollamt, egal ob ZE oder nicht. Wenn dem Empfänger dann der Umstand erklärt wird, das ihr zumindest ohne Bewilligungsnummer es so handhabt, um euch, ich denke als Hauptverpflichteter abzusichern, dann wird ihm nichts anderes übrigbleiben.

Zur Not habt ihr ja Korrespondenz, aus der hervor geht, dass der Kunde ZE ist und die Ware direkt in Empfang nimmt...

betterorange Geschrieben am 26 September 2008



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02 April 2007
1271 Beiträge
nur eines sei bemerkt, dem Zoll in NL gegenüber ist nur der Aussteller des Versandscheines haftbar. Der hat für ordentliche Gestellung und Erledigung zu sorgen. Macht der Empfangszoll oder der Empfänger einen Fehler interessiert dies erst einmal gar nicht.

Überlegt ob Ihr einem solchen Kunden, der seine "Freistellungsnummer" nicht herausgibt ein solches Vertrauen schenkt.

TRID Geschrieben am 07 Oktober 2008



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07 Oktober 2008
90 Beiträge
Warum läst Du Dir nicht vom Empfänger eine Verpflichtungserklärung ausfertigen in dem er bestätigt das Zollgut dem ZA zu gestellen und schon hast Du eine Sorgfalspflicht getätigt.

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