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ATLAS zum 2-stufigen Normalverfahren
ATLAS Verfahren: Tipps und Tricks für die effiziente Abwicklung von Zollformalitäten im internationalen Handel. Unser Forum ATLAS Verfahren behandelt Fragen wie, was ist das ATLAS Verfahren? Wann wird das ATLAS Verfahren angewendet? Wie läuft das ATLAS Verfahren ab? Wie werden Zollformalitäten im ATLAS Verfahren elektronisch abgewickelt? Welche Auswirkungen hat das ATLAS Verfahren auf den Transport von Waren? Welche Software benötige ich zur Teilnahme am ATLAS Verfahren?
Cargofan80 |
Geschrieben am 02 Oktober 2008
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Dabei seit 25 September 2008 41 Beiträge
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Hallo,
ich habe eine kurze Frage zum oben genannten Thema.
Als Gestellungsanfang und Ende gebe ich doch die Zeit an, in welcher
ich den LKW zur Verladung vermute oder?
Der Zoll hingegen hat also die Möglichkeit, vor der angegebenen
Daten die Ware zu beschauen.
Oder verstehe ich das falsch und der Zollbeamte hat in der
angegebenen Zeit die Möglichkeit zur Beschau?
Danke schonmal für Hilfe
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CARGOFORUM PARTNER
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waldorf |
Geschrieben am 02 Oktober 2008
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Dabei seit 23 Juli 2007 1705 Beiträge
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Im Normalverfahren ist zwingend eine Gestellung der Ware beim Zoll vorgeschrieben. Es besteht die Möglichkeit, eine Gestellung ausserhalb des Amtsplatzes zu beantragen, in der der Zoll die Möglichkeit zur Beschau hat.
Dies muss m.W. am Vortag erfolgen (in ATLAS ist evtl. sogar ein fester Zeitraum von x Stunden vorab definiert - aber bitte nicht mit der Frist für die Voranmeldung bei der Ausgangszollstell verwechseln).
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sunshine |
Geschrieben am 02 Oktober 2008
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Dabei seit 22 Juli 2008 40 Beiträge
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Eine Anmeldung mit Antrag auf Gestellung ausserhalb des Amtsplatzes (Art der Anmeldung: c) ist rechtzeitig, spätestens 2 Stunden vor Dienstschluss der Ausfuhrzollstelle am Tag vor Beginn des Verpackens oder bei offen zu verladenen Waren, vor Beginn des Verladens abzugeben
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Cargofan80 |
Geschrieben am 02 Oktober 2008
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Dabei seit 25 September 2008 41 Beiträge
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Ich glaub ich habe mich falsch ausgedrückt ....
Das die Anmeldung vor dem Beginn des verpackens passieren muss ist mir auch klar.
Nur wenn man über ATLAS eine Meldung macht, kann man dort Gestellungsanfang sowie -ende angeben.
Kommt der Zollbeamte, wenn er nun zur Beschau kommt in der angegebenen Zeit oder davor? Müsste ja davor sein, da innerhalb der angegeben Zeit ja verladen werden kann.
Des Weiteren .. wann wird die ABD nach Anstoß in einem solchen Fall überlassen?
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Der_Staufer |
Geschrieben am 02 Oktober 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Der kommt in dem Verladezeitraum. Schließlich will er sich ja die Ware noch anschauen. Da sollte sie wenn möglich noch unverpackt sein, da sonst wieder alles aufgepackt und wieder eingepackt werden darf.
Das ABD wird nicht überlassen, wenn der Zoll kommt und kuckt, das machen die im Anschluss nach der Beschau, wenn die wieder im Amt sind oder telefonisch. Wenn er nicht kommt, dann überlässt Atlas das nach dem Verladezeitraum automatisch.
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Cargofan80 |
Geschrieben am 07 Oktober 2008
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Dabei seit 25 September 2008 41 Beiträge
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Soweit ich weiß, darf nur in Ausnahmefällen eine Gestellung außerhalb des Amtsplatzes durchgeführt werden.
Weiß hier einer genau welches diese sind; oder liegt dieses im ermessen
des jeweiligen Zollbeamten?
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Der_Staufer |
Geschrieben am 07 Oktober 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Die Gestellung außerhalb des Amtsplatzes ist im Ausfuhrverfahren eigentlich die Regel.
Die Ausnahme ist es, wenn es andere Zollverfahren betrifft.
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Cargofan80 |
Geschrieben am 07 Oktober 2008
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Dabei seit 25 September 2008 41 Beiträge
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Was ist, wenn sich die Ware außerhalb des eigenen Werkes bei einer Spedition befindet, die wiederum außerhalb des Bezirkes des zuständigen ZA liegt, bei der eine Unternehmung eine Bewilligung hat?
Lt. Zollbeamten muss die Ware wieder zurück zum eigenen Werk
und dann darf der "normale" Weg beschritten werden?
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Dieter2 |
Geschrieben am 07 Oktober 2008
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Dabei seit 12 März 2008 625 Beiträge
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Da hat der Zollbeamte wohl recht!
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Der_Staufer |
Geschrieben am 08 Oktober 2008
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Dabei seit 11 Februar 2008 979 Beiträge
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Kommt darauf an, warum die ware außerhalb des eigenen Werks ist.
Wenn es versäumt wurde, die AM zu schreiben, dann hat er recht, aber auch hier gibt es Außnahmen.
Wenn die Ware aber schon bei der Spedition, z.B. in einem Konsignationslager lagert, und die Ausfuhrentscheidung dort bei der Spedition getroffen wird, weil z.B. der Empfänger die Ware bei der Spedition und nicht bei dem Ausführer abruft, dann ist die Zollstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Ware befindet.
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Cargofan80 |
Geschrieben am 08 Oktober 2008
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Dabei seit 25 September 2008 41 Beiträge
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Vielen Dank - Thema ist für mich closed -
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