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Mittel zur Beweissicherung


MOktober Geschrieben am 26 Oktober 2007





Hallo,

hab mal eine Frage:

unser Kunde hat uns eine Schadensrechnung geschickt, wonach die Beschädigung bereits durch firmeninterne Techniker wieder behoben wurde.

Der Schadensbetrag auf der Rg. wird schön nach CMR bzw. SDR berechnet und gg den Warenwert usw. verglichen.

Jetzt möchte ich den Schaden an den Verursacher, einen unserer Frachtführer, weiterbelasten.

Dieser sagt jedoch, daß er vom Endkunden zwar einen Lieferschein mit Vermerk auf Beschädigung des Kartons quittiert bekommen habe, jedoch könne man anhand der Dokumentation bzw. Schadensrg. nicht erkennen, daß es sich tatsächlich um einen Schaden an der Ware gehandelt habe.

Da der Versender den Schaden bereits repariert hat, kan ich ja nun keine beweissichernden Fotos etc anfordern. Was kann ich denn noch machen?Haftung ablehnen?Oder auf POD mit Vermerk bestehen?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

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betterorange Geschrieben am 26 Oktober 2007



Dabei seit
02 April 2007
1271 Beiträge
Allein der Vermerk auf dem Frachtbrief reicht nicht als Schadensanzeige.
Wenn die Ware dann noch ohne die Möglichkeit einer externen Beweissicherung verändert wird verwirkt i.d.R. der Anspruchsteller seine Ansprüche.

Mfg, BO

MOktober Geschrieben am 26 Oktober 2007





Ah natürlich!!Sehe den Wald vermutlich vor lauter Bäumen nicht mehr :oops: ....Danke!

MagNet-99 Geschrieben am 26 Oktober 2007



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Je nach Schadenhöhe besteht der Transportversicherer sowieso auf die Beschau durch einen Havariekommissar.

Wenn anhand der Schadenrechnung die Verbindung zum Transportschaden nicht erkennbar ist, würde ich die Zahlung ablehnen und weitere Belege anfordern die eben diesen Zusammenhang nachweisen.

@betterorange
Ich bin mir nicht sicher, ob das so stimmt. Wenn eine Abschreibung gemacht wurde, die Sinn und Verstand hat und der Schadensbetrag relativ gering ist, dann würde ich als nächstem Schritt auch dem beauftragten Erstspediteur eine Schadenrechnung schicken......

Gruss
MagNet-99

Tim_S. Geschrieben am 26 April 2008



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
N´abend,

es wurde schon das wesentliche zu dieser Frage gesagt. Vielleicht noch ein Hinweis zum Inhalt einer Schadensanzeige bzw. eines Vorbehalts (§ 438 HGB bzw. Art. 30 CMR) bei der Ablieferung von Gut auf der Straße: Wenn die Anzeige nur Mängel oder Unvollkommenheiten der Verpackung zum Ausdruck bringt, dann ist dies ungenügend. Ungenügend heißt dann, dass die Anzeige als nicht abgegeben betrachtet werden kann. Dass bedeutet dann weiterhin, dass die gesetzliche Vermutung nach § 438 HGB/Art. 30 I CMR eingreift, wonach das Gut ordnungsgemäß abgeliefert worden ist. Damit noch nicht genug, wenn die äußerliche Unvollkommenheit der Verpackung unbestreitbar ist, dann liegt auch kein "verdeckter Schaden" vor, dh es ist auch der Weg versperrt, einen Schaden am Gut binnen 7 Tagen schriftlich zu rügen.

Zum Beweis des Mangels bei Ablieferung hilft dann - in einem Gerichtsstreit - nur noch das Aufbieten von Beweismitteln, zB Zeugen.

ps: Der oben zitierte Einwand des Frachtführers war also gar nicht so verkehrt.
Grüße

cargojobber Geschrieben am 11 Oktober 2008



Dabei seit
05 Dezember 2007
47 Beiträge
Hallo an die Teilnehmer.

Ich stimme im Grundsatz Tim_S zu.

Anspruchsteller geht leer aus, wenn er abschreibt, ohne für eine exakte Schadenfestellung zu sorgen. Also Schaden behauptet, dann exakte Feststellung.

Ein evtl. Schaden muss so definiert werden, dass er im "Nachhinein" nicht wachsen kann.

Desweiteren wäre der Vermerk "Schaden" durch den Empfänger rechtlich ein Antrag auf Schadenfeststellung.

Wird das (Schadenfeststellung) - meist aus Zeitmangel - dann unterlassen, war es das für den Anspruchsteller und dessen Ansprüchen.

Sorry für die kurze Antwort, aber das ist Fakt.

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