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Frachtzahlung vor Auslieferung
betterorange |
Geschrieben am 16 April 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Mal wieder was spezielles.
Bei manchen speziellen Kunden bestehen wir auf Frachtvorauszahlung. Manchmal ergit sich erst während des Transportes die Notwendigkeit diese Forderung durchzusetzen.
Da wir nicht selbst physisch tätig sind und die meisten Sammelgüter etc. mehfach umgeschlagen und in verschiedenste Hände kommen nehmen wir die Fracht niemals über den Fahrer nach.
Schrieb mir neulich ein Kunde, er hätte das Recht erst die Fracht zu empfangen, dann zu bezahlen. HGB gäbe ihm Recht.
Stimmt dies?
Natürlich wird bei den Spezialkunden explizid ein entsprechender Zahlungsvermerk im Speditionsauftrag eingesetzt.
Im strittigen Fall ging es eigentlich ume ine ganz andere Lieferung, die er 6 Monate vorher schon nicht bezahlte. Also negative Indikatoren.
Leider, da mit mehreren Unternehmungen mit fast gleichem Namen agiert wurde war er im Recht und ich nicht. Konnte kein Pfand nehmen. Haben ihm dann nach Tagen seine eilige Sendung wieder auf den Hof zurück geliefert.
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CARGOFORUM PARTNER
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Cargomike |
Geschrieben am 17 April 2008
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Dabei seit 15 Februar 2008 28 Beiträge
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Es hängt davon ab, was für einen Vertrag Du mit Deinem Kunden abschließt. Agierst Du nach Speditionsrecht, also besorgst Du lediglich den Transport, dann ist die Fracht bereits bei der Übergabe der Sendung fällig; im Frachtrecht erst nach der Ablieferung.
guckst Du hier: 456 HGB; 420 HGB
Gruss
Cargomike
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TRID |
Geschrieben am 27 Oktober 2008
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Dabei seit 07 Oktober 2008 90 Beiträge
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Hallo Cargomike, weisst Du wann der Frachtanspruch bei CMR verjährt ? 1 Jahr nach Ablieferung oder 1 Jahr nach AUftragserteilung?
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betterorange |
Geschrieben am 27 Oktober 2008
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Hallo TRID,
aus dnjv.org/transp.thm
quote
Die Verjährungsfrist beträgt wie in Artikel 32 CMR regelmäßig ein Jahr, bei Vorsatz oder schwerer Schuld drei Jahre, und die schriftliche Reklamation hemmt die Verjährung so lange, bis sie ebenfalls schriftlich vom Frachtführer zurückgewiesen wird (§ 439). Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde bzw. hätte abgeliefert werden müssen.
unquote
chers, b.o.
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TRID |
Geschrieben am 27 Oktober 2008
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Dabei seit 07 Oktober 2008 90 Beiträge
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Ja, das gilt bei Schäden oder verlust aber wie sieht es aus mit Frachtanspruch?
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Tim_S. |
Geschrieben am 27 Oktober 2008
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Zitieren:: |
Ja, das gilt bei Schäden oder verlust aber wie sieht es aus mit Frachtanspruch? |
Art. 32 I c) CMR: ...mit Ablauf einer Frist von 3 Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages.
Grüße
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TRID |
Geschrieben am 28 Oktober 2008
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Dabei seit 07 Oktober 2008 90 Beiträge
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Hallo Tim_S.,
aber was heißt Vertragsabschluss also nach Ablieferung der Ware?
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Tim_S. |
Geschrieben am 05 November 2008
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Vertragsabschluss ist der Moment, in dem beide Seiten sich auf die entgeltliche Beförderung geeinigt haben, also z. B. Vertragsabschluss am Mittwoch, 05.11.08 durch Telefonat mit dem Inhalt: "ok, das fahren wir euch für 650,- netto von Kyritz an der Knatter nach Kotzenaurach - ok, macht das" (die Orte gibt´s wirklich).
Beginn des Laufs der Frist: 05.02.09.
Grüße
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TRID |
Geschrieben am 05 November 2008
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Dabei seit 07 Oktober 2008 90 Beiträge
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Hallo Tim,
bis Du Dir sicher? Aber wenn es zu einem Transport kommt mit einem Lieferhindernis von 12 Monaten (Zoll Probleme) und die Ware wird erst nach 16 Monaten zugestellt. Habe ich kein Anspruch auch Frachtzahlung mehr obwohl die Ware erst jetzt angeliefert wurde? Eindeutig sagt die CMR doch gar nichts darüber aus? Das ist im HGB besser geregelt. Oder?
Gruß
TR
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Tim_S. |
Geschrieben am 05 November 2008
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Hallo TRID,
Art. 32 I c) CMR gilt auch dann, wenn der Anspruch erst nach Ablauf der Frist fällig wird. Es genügt, dass er vor Ablauf entstanden (also dem Grunde nach bereits angelegt war) ist. Denn in allen Rechtsordnungen kann auf künftige Leistung geklagt und die Verjährung ohne weiteres vermieden werden.
Der Vollständigkeit halber sei noch gesagt, dass der reine Spediteur seine Vergütung nach Übergabe des Guts verlangen kann, § 456 HGB. Aber wenn er nicht Fixkosten-, Sammelladungs- oder Selbsteintrittsspediteur ist gilt natürlich auch die CMR für ihn nicht.
Grüße
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