Ziel der Verpackungsverordnung ist ist die Vermeidung bzw. Wiederverwertung von Verpackungen.
Wesentliches Ziel der Novelle ist die Sicherstellung der haushaltsnahen Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Zu diesem Zweck sieht die Änderungsverordnung vor, dass grundsätzlich alle Verpackungen, die zu privaten Endverbrauchern gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren sind
Betroffen sind
Hersteller laut §3 Abs. 8 VerpackV
„wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse herstellt, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, und derjenige, der Verpackungen in den Geltungsbereich der VerpackV einführt“.
und
Vertreiber, §3 Abs. 9 S. 1 VerpackV
„wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt“.
Bisher galt der Grundsatz: Rücknahmepflicht für alle Verpackungen und Verpackungsmaterialien, die beim Endverbraucher anfallen.
Ausnahme:Freistellung von dieser individuellen Rücknahmepflicht durch Beteiligung an einem Rücknahmesystem („Duales System“)
Die Wesentlichen Inhalte der 5. Novelle sind:
-Einsammeln der Verpackungen privater Endverbraucher nur noch durch duale Erfassungssysteme
-Grundsätzliche Lizenzierungspflicht für alle Verkaufsverpackungen, die bei privaten Endverbrauchern anfallen
-Wegfall der Kennzeichnungspflicht z.B. mit dem „Grünen Punkt“zum Nachweis der Systembelieferung
Alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, zählen als Verkaufsverpackungen!
Hierzu gibt es nun auch eine Freistellung die per Freistellungsvertrag bei einem Entsorger abgeschlossen werden kann für Händler mit kleineren Verpackungsmengen.
Weitere FAQ unter:
www.zvab.com/pages/was...FAQ.jsp#14