Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.034 registrierte User - 0 User online - 76 Gäste online - 61.025 Beiträge - 2.231.507 Seitenaufrufe in 2022



Verjährung von Haftbarhaltungen


Another_Sky Geschrieben am 15 Juni 2009



Dabei seit
11 Februar 2007
70 Beiträge
Hallo zusammen,

ich brauche bitte mal eure Hilfe. Leider hat eine Suche hier im Forum nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt.

Wenn wir bei einem Güterschaden eine Haftbarhaltung vom Versender erhalten, wann verjährt diese?

Folgender Fall:

Wir haben am 30.10.2007 eine Sdg übernommen. Aufgrund von Ablieferhindernissen erhielten wir nach einigen Tagen vom Versender die Weisung die Sdg zu retournieren. Während des Transportes zurück, wurde am 20.12.2007 ein Schaden festgestellt und dem Kunden mitgeteilt.

Die Haftbarhaltung erhielten wir am 27.12.2007.

Nun haben wir die dazu gehörige Rechnung erst am 13.05.2009 erhalten. Also knapp 1 1/2 Jahre später.

Hier kommt nun die Frage auf, wie lange der Versender sich auf die Haftbarhaltung berufen kann bzw. wann diese verfällt!?

Hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen?!

Vielen Dank im Voraus!

CARGOFORUM PARTNER

Mini79 Geschrieben am 15 Juni 2009



Dabei seit
21 August 2008
3 Beiträge
Transportschäden / Haftbarhaltung
07.11.2008

Eine Haftbarhaltung des Frachtführers in Textform genügt nicht dem Schriftformerfordernis des § 439 Abs. 3 S. 1 HGB und bewirkt daher keine Hemmung der Verjährung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Zurückweisung des Frachtführers.


Das Oberlandesgericht München hat am 23.07.08 ein überraschendes Urteil zu den Formerfordernissen einer Haftbarhaltung gefällt. Bekanntlich ist bei Transportschäden die Haftbarhaltung des Frachtführers oder Spediteurs erforderlich, um eine Hemmung der Verjährung von Schadenersatz-ansprüchen zu bewirken. Die Haftbarhaltung ist von großer praktischer Bedeutung, da sich die Verjährungsfrist von einem Jahr in vielen Fällen, insbesondere bei grenzüberschreitenden Transporten, als zu kurz erwiesen hat.

In der bisherigen Schadenpraxis erfolgt die Haftbarhaltung meist per Telefax oder Email. Das OLG München kommt allerdings zu dem Ergebnis, dass die Haftbarhaltung dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB unterliegt. Eine Haftbarhaltung wird demnach erst wirksam, wenn dem Empfänger ein Schriftstück mit der Originalunterschrift des Absenders zugeht. Eine Haftbarhaltung per Telefax oder Email ist demnach unwirksam. Da der Absender bei einem Brief den Zugang nicht nachweisen kann, verbleibt als sichere Versendungsform nur die Möglichkeit, die Haftbarhaltung per Einschreiben- Rückschein zu versenden.

Wir halten das Urteil des OLG München nicht für sachgerecht. Es ist aber davon auszugehen, dass es sich unter Anwälten sehr schnell herum sprechen und bei Formfehlern die Verjährung der Ansprüche eingewandt wird. Leider hat das OLG keine Revision beim BGH zugelassen, da es die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit für die Branche nicht erkannt hat. Eine gewisse Hoffnung besteht darin, dass andere Oberlandesgerichte und insbesondere der Bundesgerichtshof sich dem Urteil nicht anschließen und die im heutigen Geschäftsleben üblichen Korrespondenzformen für die Haftbarhaltung akzeptieren werden.

Die Haftbarhaltung wurde im Rahmen des Transportrechtsreformgesetzes (TRG) in § 439 III HGB neu geregelt, es muss sich um eine „schriftliche Erklärung“ handeln. Der Gesetzgeber verwendet den Begriff u. E. im allgemein sprachlichen Sinne, als eine schriftlich verkörperte, lesbare Form einer Willenserklärung. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Gesetzes, wonach es sich um eine Sonderregelung handele, „in der Sache entsprechend Artikel 32 Abs. 2 CMR“ (BT-Drucks. 13/8445, S.79). Für die CMR, das wesentliche Leitbild des Gesetzgebers, ist allgemein anerkannt, dass mit der „schriftliche Reklamation“ in Artikel 32 II CMR nicht das Schriftformerfordernis des § 126 BGB gemeint ist, sondern jede Form der Lesbarkeit, z. B. das Telex, Telefax oder eine Email ausreicht.

Solange diese Rechtsfrage aber nicht abschließend geklärt ist, müssen wir Ihnen bei allen künftigen Transportschäden empfehlen, die Haftbarhaltung vorsorglich nur noch per Einschreiben – Rückschein vorzunehmen. Ersatzweise können Sie den Empfänger auch um eine Gegenbestätigung bitten, in dem dieser den Erhalt der Haftbarhaltung unter Verzicht auf das Schriftformerfordernis des § 126 BGB bestätigt. Geschäftspartner, die in regelmäßiger Geschäftverbindung stehen, sollte ein gemeinsames Interesse daran haben, unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden.

Another_Sky Geschrieben am 16 Juni 2009



Dabei seit
11 Februar 2007
70 Beiträge
Hallo Mini 79,

vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Allerdings beschreibt das Urteil, sofern ich das richtig interpretiere, eine HBH eines Frachtführers. Das ist aber in unserem Fall nciht so.

Wir erhalten die HBH direkt vom Versender, also unseren Kunden. Änder sich dadurch etwas??

Nochmals Danke und viele Grüße

Mini79 Geschrieben am 16 Juni 2009



Dabei seit
21 August 2008
3 Beiträge
Hallo,

wer hier wen haftbar macht ist egal. Die Frist um Ansprüche geltend zu machen ist bis max ein Jahr nach Erhalt der Haftbarhaltung. Diese verlängert sich aber um den Zeitraum bis du zu dieser Haftbarhaltung Stellung nimmst. Wir schreiben in unserer Firma immer sowas wie " Wir haben Ihre Haftbarhaltung zur Kenntnis genommen", damit die Frist sich nicht unnötig verlängert. Allerdings sind wie schon beschrieben Haftbarhaltungen per Fax eigentlich ungültig - insofern wirst du wohl gute Chancen haben dagegen anzugehen, zumal die Rechnung nach Ablauf der eigentlichen Frist gekommen ist (1,5 Jahre). Es kommt natürlich auch darauf an was das für ein Kunde ist von dem ihr die Rechnung erhalten habt. Oft sollte man aus Kulanz doch lieber so eine Rechnung bezahlen... Ich würde an deiner Stelle eurem Versicherer den Fall schildern - denn der zahlt ja wahrscheinlich am Ende die Zeche. Der wird schon sagen, ob die Rechnung auch nach 1,5 Jahren noch berechtigt ist oder nicht.
Gruß aus Bremen
Mini79

Günni Geschrieben am 16 Juni 2009



Dabei seit
15 Oktober 2007
41 Beiträge
Mini79 wrote:
Die Frist um Ansprüche geltend zu machen ist bis max ein Jahr nach Erhalt der Haftbarhaltung.
Mini79

Hallo Mini 79,

Woher hast die Angabe "bis max ein Jahr nach Erhalt der Haftbarhaltung?"

in meinem HGB steht im § 439 sinngemäß, dass die Haftbarhaltung die Verjährung so lange hemmt, bis der Anspruch schriftlich abgelehnt wird. Das würde ja bedeuten, dass ,so lange die Haftung nicht abgelehnt wird die Verjährung gehemmt wird, im Zweifel bis zum St. Nimmerleinstag.

Kannst du mir für das Urteil des OLG München ein Aktenzeichen nennen? Das würde ich gerne mal im Original nachlesen.

mfg


Günni

Zensoi Geschrieben am 17 Juli 2009



Dabei seit
17 Juli 2009
1 Beiträge
Hallo,

ich befasse mich auch gerade mit dem Thema.

Kennzeichen 7 U 2446/08.

Was ist denn bei Euch rausgekommen?

LG
Zen

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich