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Freiwillig eingebaute Fahrtenschreiber


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


Mayerhofer Geschrieben am 13 Dezember 2005



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Ist ein Fahrzeug mit einem Kontrollgerät nach Anhang I ("Tachoscheiben-Kontrollgerät") oder IB (digitales Kontrollgerät) zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder einem Fahrtenschreiber gem. § 57a StVZO ausgerüstet, müssen Fahrer diese seit dem 1. Juli 2005 verwenden. Das gilt auch, wenn das Gerät vom Fahrzeughalter oder -hersteller freiwillig - also ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung - eingebaut wurde. Die sonst erforderlichen handschriftlichen Aufzeichnungen, beispielsweise in Form des sogenannten Tageskontrollblattes, dürfen in diesem Fall nicht mehr verwendet werden. Bis zum 1. Juli 2005 hatte der Fahrer nach § 6 VII FPersV a.F die Wahlfreiheit, welche Aufzeichnungsart er bevorzugt.
Nach § 1 I Nr. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) - § 6 I Nr. 1 FPersV a.F. - haben Fahrer

-von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, sowie
-von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und die im Linienverkehr mit einer Linienlänge bis zu 50 Kilometern eingesetzt sind,
Lenkzeiten, Lenkzeitunterbrechung und Ruhezeiten nach Maßgabe der sogenannten EG-Sozialvorschrift einzuhalten
.

Gemäß § 1 Abs. 2 FPersV sind generell ausgenommen:

-Fahrzeuge nach § 18 der FPersV (unter anderem Fahrzeuge von Landwirtschafts- und Gartenbaubetrieben sowie fahrbare Verkaufsstände auf öffentlichen Märkten jeweils in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort),
-Fahrzeuge, die in Art. 4 Nr. 4 bis 13 der VO (EWG) Nr. 3820/85 genannt sind (unter anderem besondere Pannenhilfefahrzeuge),
nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 der StVZO anerkannte selbstfahrende Arbeitsmaschinen.

In diesen Ausnahmefällen muss ein freiwillig eingebauter Fahrtenschreiber auch künftig nicht verwendet werden.

D.h. widerrum das ein Verwendungszwang nur besteht, wenn Lenk- und Ruhezeiten nach § 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) überhaupt einzuhalten sind.



Gruß
M.Mayerhofer

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