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Rechtliche Auswirkungen bei CMR-Ausstellung durch LKW-Fahrer


MagNet-99 Geschrieben am 11 Dezember 2009



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo,

wir kennen es alle:

Der Fahrer kommt zur Ladestelle und lädt komplett für z.B. Frankreich.
Der Fahrer fragt nach einem CMR und wird weggescheucht mit dem Kommentar: Gibt es bei uns nicht ! Oder sogar: Fahrer füllt selbst einen CMR aus, kommt damit zur Abfertigung und bittet um einen Stempel, aber auch dieser Versuch scheitert.

Wie kann ich einen Verlader davon überzeugen, das er rechtliche Nachteile hat, wenn er den CMR nicht selbst ausfüllt und ein Doppel davon behält ?

Antworten bitte wenn möglich mit Quellenangabe.

Danke

Gruss
MagNet-99

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Mayerhofer Geschrieben am 13 Dezember 2009



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Servus Kollege,

ich muss zugeben, dass wir auch keinen CMR-Frachtbrief ausstellen sondern dem Fahrer "nur" einen Speditionsauftrag mitgeben.

Es hat sich aber meines Wissens auch keiner bisher beschwert.
Ich habe aber eine CMR-Vorlage für den Notfall gespeichert.

Aber zu deiner Frage zu kommen.
Der Frachtbrief -ob national oder International- dient ja auch als Beweisurkunde.
Wichtig und von Bedeutung für den Absender ist z.B. das nachträgliche Verfügungsrecht das in Artikel 12 CMR geregelt ist.
Ohne Frachtbrief gibt es die Sperrwirkung für Absenderverfügungen nicht.

Artikel 34-39 können ohne Frachtbrief nicht angewendet werden und Artikel 24 und 26 sind ohne Frachtbrief nicht wirksam.
Außerdem können keine Vorbehalte nach Artikel 9, 10 und 30 CMR dokumentiert werden (für den Fahrer relevant).

Der Artikel 4 CMR sieht zwar eine Ausstellung des Frachtbriefes vor, begründet aber für beide Parteien keine Pflicht.

Nach § 408 des HGB kann der Fahrer jedoch einen Frachtbrief verlangen.

Artikel 5 des CMR sieht außer der dreifachen Ausführung noch eine Unterschrift des Absenders und des Frachtführers vor die auch durch Stempel ersetzt werden können.


Quelle: Handelsgesetzbuch: Grosskommentar, Von Wolfgang Schilling, Claus-Wilhelm Canaris, Peter Ulmer, Hermann Staub

Stella Geschrieben am 18 Dezember 2009



Dabei seit
02 März 2007
168 Beiträge
Hallo MagNet,
der Verlader hat keine rechtlichen Nachteile, wenn er CMR nicht ausstellt, der Frachtführer kann aber die Ausstellung nach § 408 HGB verlangen, wie Mayerhofer schon schrieb.

(1) Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs mit folgenden Angaben verlangen:

1. Ort und Tag der Ausstellung;

2. Name und Anschrift des Absenders;

3. Name und Anschrift des Frachtführers;

4. Stelle und Tag der Übernahme des Gutes sowie die für die Ablieferung
vorgesehene Stelle;

5. Name und Anschrift des Empfängers und eine etwaige Meldeadresse;

6. die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre nach den Gefahrgutvorschriften vorgesehene, sonst ihre allgemein anerkannte Bezeichnung;

7. Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke;

8. das Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes;

9. die vereinbarte Fracht und die bis zur Ablieferung anfallenden Kosten
sowie einen Vermerk über die Frachtzahlung;

10. den Betrag einer bei der Ablieferung des Gutes einzuziehenden Nachnahme;

11. Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung des Gutes;

12. eine Vereinbarung über die Beförderung in offenem, nicht mit Planen
gedecktem Fahrzeug oder auf Deck.

In den Frachtbrief können weitere Angaben eingetragen werden, die die Parteien für zweckmäßig halten.

(2) Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender unterzeichnet werden. Der Absender kann verlangen, daß auch der Frachtführer den Frachtbrief unterzeichnet. Nachbildungen der eigenhändigen Unterschriften durch Druck oder Stempel genügen. Eine Ausfertigung ist für den Absender bestimmt, eine begleitet das Gut, eine behält der Frachtführer.

MagNet-99 Geschrieben am 19 Dezember 2009



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo und vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Der CMR-Text und dessen landläufige Interpretation sind mir klar.

Ich schreibe hier mal ein paar spezifische Beispiele und bitte um Information wie diese voraussichtlich rechtlich bewertet werden würden:

Fahrer erstellt in allen Fällen selbst den CMR:

1. Absender verlädt 30 Paletten, Fahrer schreibt CMR über 25 Paletten und liefert an, alle 30 paletten. Empfänger quittiert auf CMR und sieht später das dieser nur über 25 Paletten lautet. Er bemängelt beim Absender nur 25 Paletten erhalten zu haben. Dieser fordert einen Ablieferbeleg beim Spediteur an......

2. komplett wie 1., aber der Fahrer klaut die 5 Paletten.

3. Kurz vor der Anlieferung erfährt der Absender, das der Empfänger insolvent ist. Er fordert den Spediteur auf nicht auszuliefern. Der Spediteur fragt nach dem CMR-Doppel. Da der Absender dieses nicht in Händen hat, liefert er die Ware an.

Gruss
MagNet-99

Mayerhofer Geschrieben am 20 Dezember 2009



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Zitieren::
1. Absender verlädt 30 Paletten, Fahrer schreibt CMR über 25 Paletten und liefert an, alle 30 paletten. Empfänger quittiert auf CMR und sieht später das dieser nur über 25 Paletten lautet. Er bemängelt beim Absender nur 25 Paletten erhalten zu haben. Dieser fordert einen Ablieferbeleg beim Spediteur an......
Bei der Übergabe bzw. nach der Verladung unterschreibt der Frachtführer unseren aus dem SAP erstellten Speditionsauftrag mit der vollständigen Anzahl an Paletten.
Überträgt der Frachtführer die falsche Menge und lässt sich dies auch vom Empfänger quittieren, dann hat aus meiner Sicht der Frachtführer ein Problem, denn er muss die Differenz erklären und dafür gerade stehen!

Zitieren::
2. komplett wie 1., aber der Fahrer klaut die 5 Paletten.
Sehe ich genauso wie bei frage 1

Zitieren::
3. Kurz vor der Anlieferung erfährt der Absender, das der Empfänger insolvent ist. Er fordert den Spediteur auf nicht auszuliefern. Der Spediteur fragt nach dem CMR-Doppel. Da der Absender dieses nicht in Händen hat, liefert er die Ware an
Das sehe ich als das größte Problem für den Absender dar, denn der Absender hat nach Artikel 12 CMR kein nachträgliches Verfügungsrecht.

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