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Haftung bei Schäden am Lademittel in der Luftfracht


Tintin82 Geschrieben am 19 Mai 2010



Dabei seit
11 Mai 2010
3 Beiträge
Hallo liebe Forengemeinschaft,

mit sehr grossem Interesse bin ich Mitglied und Leser dieses Forums geworden. Grosses Lob an dieser Stelle.
Doch leider bin ich zu meinem Titelthema nicht so recht fündig geworden. Meine praktische Erfahrung, sowie die Recherche in Bezug auf dieses Thema, zu meiner Abschlussarbeit haben mir gezeigt das es zu dieser Thematik recht wenig zu finden gibt... Oder ich stelle mich zu blöde an.

Da Speziallademittel, wie Kühlcontainer oder ULD, in der Anschaffung und Reparatur recht teuer sind, ist die Haftungsfrage bei Schäden und Verlusst meines Erachtens recht spannend.
Da ich rechtlich noch eher unbeleckt bin hier nun meine konkreten Fragen:

Welche rechtlichen Grundlagen gibt es, um ebendsolche Haftungsfragen zu klären?
Oder können ganz banal auch diese Gesetze zu Grunde gelegt werden, die Güterschäden klären? (Montrealer Abkommen,HGB)
Denn andere kann ich dazu irgendwie nicht finden.

Über ein paar Antworten würde ich mich sehr freuen.

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airliner Geschrieben am 19 Mai 2010



Dabei seit
24 Januar 2005
590 Beiträge
Hallo Tintin,

üblicherweise gibt eine Fluggesellschaft, bis auf wenige Ausnahmen, seine Lademittel wie Paletten und Container, nicht aus seiner Obhut. Genau genommen gibt es nur drei realistische Fälle die in Frage kommen bei denen Beschädigungen durch Dritte entstehen können.

1. Durch Abfertigungsgesellschaften der Flughäfen, genau auf dem Transport vom oder zum Flugzeug. Können die Beschädigungen dem Verursacher zugeordnet werden (Augenzeugen), z.B. durch herunterfallen vom Dolly durch unangemessene Fahrweise, zahlt die Abfertigungsgesellschaft den Schaden. Meist bleiben solche Schäden unentdeckt oder werden nicht gemeldet.

2. Durch Abfertigungsgesellschaften im Lager. Hier entstehen die meisten Schäden durch unsachgemäßen Umgang. Meist sind Gabelstapler und wenig qualifiziertes und motiviertes Lagerpersonal beteiligt. Auch hier gilt. Der Verursacher zahlt vorausgesetzt solche "Betriebsunfälle" werden gesehen und auch gemeldet.

3. Lademittel werden Kunden, das können Spediteure aber auch Verlader sein, ausgehändigt, damit diese selbstgebaute Einheiten anliefern. Hier wird der Zustand der Lademittel vor der Aushändigung protokolliert. Auch hier wäre der Verursacher klar zu definieren.

Sind die Lademittel noch zu reparieren werden die Reparaturkosten in Rechnung gestellt, ansonsten das neue Lademittel.

Tintin82 Geschrieben am 20 Mai 2010



Dabei seit
11 Mai 2010
3 Beiträge
Hallo airliner,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.

Wie verhält sich dann rechtlich gesehen, wenn Szenario 1 oder 2 eintritt, und der Abfertigungsgesellschaft bzw dem Groundhandler, die Ursache für den Schaden zugeordnet werden kann?
Könnten die entstandenen Kosten beispeilsweise über das SLA (Service Level agreement) "abgrechnet" werden?

Und wie ist es wenn ein ULD für eine BUP-Einheit von einem Spediteur beschädigt wird, der im Auftrag des Absenders fährt?
Kann dann nach §414 HGB (3) der Absender dafür haftbar gemacht werden?
Denn genau das ist meiner Erfahrung nach immer ein kritischer Schnittpunkt.

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