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Haftung des Spediteur's nach CMR im Sammelgut.
armInIuS |
Geschrieben am 08 Mai 2010
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Dabei seit 08 Mai 2010 54 Beiträge
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Guten Abend,
mir stellte sich beim Lernen grad ne Frage auf die ich irgendwie keine vernünftige Antwort finde.
Der Spediteur haftet ja bei Internationalen Transporten für die gesamte Transportstrecke mit 8,33 SZR gegenüber dem Kunden.
Die Frachtführer und Lagerhalter im Vorlauf haften ihrerseites gegenüber dem Spediteur nach HGB /ADSP (vorrausgesetzt der gleiche FF fährt nicht auch über die Grenze)
Folgende Situation.:
Kunde A vereinbart mit Spediteur S einen Transport von 4 Paletten Ware von Kiel nach Paris. S wiederum vereinbart mit Frachtführer A die Abholung in Kiel und Überlagernahme der 4 Paletten in Düsseldorf. S setzt seinerseits wiederum einen Frachtführer B für die Relation Düsseldorf - Paris ein.
So jetzt sagen wir mal passiert ein Schaden im Umschlagslager in Düsseldorf. Frachtführer B bestätigt das Übernehmen einer beschädigten Palette und bekommt das auch quittiert.
Die Palette wird zugestellt, der Kunde in Frankreich reklamiert umgehend den Schaden.
Jetzt haftet der Spediteur mit 8,33 SZR gegenüber dem Kunden. Und Frachtführer A haftet nach ADSP / VBGL gegenüber Spediteur S als Absender mit 5€. Bleibt S jetzt auf der Differenz sitzen ??
Ist sowas rechtlich geregelt oder decken sich die Spediteure gegen sowas mit entsprechenden Versicherungen ab ?
gruß und dank
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CARGOFORUM PARTNER
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armInIuS |
Geschrieben am 10 Mai 2010
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Dabei seit 08 Mai 2010 54 Beiträge
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50 Klicks und niemand weiß wie man das in der Praxis handhabt? Ist ja nicht gerade was exotisches sondern umschlagen und weiterverladen ist täglich Brot?
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Mockel |
Geschrieben am 10 Mai 2010
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Dabei seit 13 Mai 2008 671 Beiträge
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Du hast es ja schon fast selbst beantwortet?!
CMR ist zwingendes Recht, danach gibt es nur die Beschränkungen auf 8,33 SZR / kg.
Haftungslücken sind ja nichts Unnormales. Der Spediteur selbst hat ja eine Haftungsversicherung, die den Schaden reguliert und diese versucht natürlich das Maximale wieder reinzuholen.
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armInIuS |
Geschrieben am 12 Mai 2010
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Dabei seit 08 Mai 2010 54 Beiträge
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Ok wwar ja auch logisch aber wollt mal sichergehen weil ich dazu so nichts gefunde hatte :)
Mann dankt!
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Tim_S. |
Geschrieben am 25 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Moin,
das oben gesagte ist wohl das richtige Ergebnis.
Allerdings ist oben nicht nur von "Transport" die Rede, sondern auch davon, dass der Verkehrsunternehmer als "Spediteur" den Vertrag schließt. Nur mal so zur Erinnerung: Auf reine Speditionsverträge findet die CMR keine Anwendung.
Aber weil es ja fast immer Fixkosten sind, ist wohl deshalb die CMR anwendbar. Also weiter:
Es heißt, die ADSp würden gelten. Kann natürlich sein. Aber sie müssen einbezogen worden sein, und wegen § 449 HGB müssen die Haftungsbegrenzungen drucktechnisch hervorgehoben worden sein, wenn sie durch AGB einbezogen worden sein sollen. Und stillschweigend einbezogen, so wie früher, werden sie nach h. M. heute nicht mehr, jedenfalls Haftungsbegrenzungen nicht. Ach ja, und dann muss der Frachtführer auch noch beweisen können, dass überhaupt die Voraussetzungen für die 5-Euro-Begrenzung vorliegen, insbesondere dass der Schaden z. B. nicht bei Auslade- oder Verladetätigkeit passierte (wo ja die meisten Beschädigungen passieren). Und wenn es tatsächlich während des "Transportes" (Ziff. 23.1.2) passiert sein sollte, dann stellt sich natürlich die Frage: Warum eigentlich beim Transport? War das Gut nicht richtig gesichert? Nicht richtig sichern ist zumeist qualifiziertes Verschulden, so dass wegen Ziff. 27 ADSp oder § 435 HGB oder Art. 29 CMR überhaupt keine Begrenzungen mehr gelten.
Aber wenn ein Ausbildungsfall zugrunde liegt dann wollte der Aufgabensteller vermutlich auf mögliche Haftungsdifferenzen hinweisen, und die können ja auch in der Tat vorliegen, so wie schon richti gesagt wurde
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Mockel |
Geschrieben am 25 Mai 2010
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Dabei seit 13 Mai 2008 671 Beiträge
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Wieso sollte das CMR-Recht nicht bei Speditionsverträgen gelten?
CMR Art. 1
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von
Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für
die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen
Staaten liegen, .....
Da steht für jeden Vertrag...
Und das mit den Fixkosten ist im HGB geregelt, hat also mit den CMR erstmal wenig zu tun.
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Tim_S. |
Geschrieben am 26 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Moin Mockel,
Zitieren:: |
Wieso sollte das CMR-Recht nicht bei Speditionsverträgen gelten?
CMR Art. 1
(1) Dieses Übereinkommen gilt für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von |
Ja, das ist allein aus der deutschen Übersetzung von Art. 1 CMR in der Tat schwer rauszulesen, dass die CMR für reine Speditionsverträge nicht gilt.
Aber verbindlich für die Auslegung sind nur der englische und französische Wortlaut der CMR. Die sprechen deutlich dafür, dass die CMR nur auf Frachtverträge und nicht auf reine (§ 453 HGB) Speditionsverträge Anwendung findet. Z. B. ist in Art. 3 CMR von "carrier" bzw. "transporteur", also Frachtführer, die Rede.
Ausnahme: Wenn es eine Fixkostenspedition (oder auch Selbsteintritt oder Sammelladung) ist - wie natürlich meistens - dann soll die CMR nach deutscher Rechtsprechung anwendbar sein, weil der Spediteur für den Transportabschnitt dann ja die Rechte und Pflichten eines Frachtführers hat.
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Mockel |
Geschrieben am 26 Mai 2010
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Dabei seit 13 Mai 2008 671 Beiträge
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Im englischen steht es doch genauso:
Article 1
1. This Convention shall apply to every contract for the carriage of goods by road in vehicles for reward, when the place of taking over of the goods and the place designated for delivery, as specified in the contract, are situated in two different countries, of which at least one is a contracting country, irrespective of the place of residence and the nationality of the parties.
Abgesehen davon glaube ich nicht, dass nur die englische + französische Fassung gilt. Es wird wohl in jeder Sprache eine offizielle Übersetzung geben?!?
Außerdem haftet der reine Besorgungsspediteur ja eh nur nach der Verschuldenshaftung und wäre dann ja von der Haftung befreit.
Aber wie gesagt - da steht jede Art von Verträgen. Das gilt ja auch wenn Teile per Bahn etc. zurückgelegt werden. Es muss halt nur ein Teil per LKW sein.
Das dann in den folgenden Artikeln nur der Frachtführer bzw. carrier genannt ist ist kein stichhaltiger Beweis, oder ?
Das mit den Fällen Fixkosten, Sammelgut, Selbsteintritt ist eine HGB-Regelung. In erster Linie gelten aber die CMR (zwingendes Recht) und da gibt es eine solche Unterscheidung nicht. Wie ist das in anderen Ländern? Weiss jemand, ob es dort auch solche Regelungen gibt?
Wir haben schon diverse Male eigene CMR-Frachtbriefe ausgestellt ohne eigene LKW zu haben. Unter anderem auch für Akkreditiv-Geschäfte. Und wir haben immer als Frachtführer unterschrieben. Genauso ist es ja auch bei dem House-B/L in der Seefracht. Unterzeichnest Du als carrier, dann wirst Du auch so behandelt.
Gruß Mockel
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konstadinos |
Geschrieben am 27 Mai 2010
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Dabei seit 16 Januar 2009 134 Beiträge
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Ich habe hier in GR einen Betonmischer Stehen
Nicht einen LKW sondern das Teil was auf dem LKW angescweist wird.
Jezt Beauftrage ich Mockel den Mischer von meinen Hof nach DE zu Befoerdern und an Timm auszuliefern.
CMR Stelt Mockel aus.
Ich habe aber kein Besteck und kann auch nicht Beladen.
Das solst du Organisieren.
Hier ist zu artikel 1 ein Weiterer Vertrag angekopelt als Zusatz zum CMR das nichts mit den Inhalt dieses gesetzes zu tun hat und die Haftungen ganz Unterschiedlich sind.
Wir Vereinbaren die ADSp ( das geht ) und bin mit einverstanden.
Nun, waehrend der Beladung gelten die Vereinbarten ADSp bis der Mischer auf der Ladeflaeche steht und die Kranhaken geloest sind.
Ab dann gilt das CMR.
Da du das CMR Ausstelst haftest du mir Gegenueber.
Ob du nun Umladen mustest oder vom LKW auf einen Wagon weiter gegangen ist, Befreit dich nicht von der Haftung und kanst die Auch nicht Weniger als 8,33 aendern.
Ich Hoffe das ich mit den Lezten zusatz dem Themenstarter Helfen konte.
Gruss
Kosta
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Tim_S. |
Geschrieben am 27 Mai 2010
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Tach Mockel,
Zitieren:: |
Im englischen steht es doch genauso:
Article 1
1. This Convention shall apply to every contract for the carriage of goods
...
Aber wie gesagt - da steht jede Art von Verträgen. |
Da würde ich widersprechen: Nicht "jede" Art, sondern nur solche Verträge, in denen sich ein "carrier" zur "carriage" von "goods" verpflichtet. Das auch Verträge über die "organisation" erfaßt wären steht da nicht.
Zitieren:: |
Das gilt ja auch wenn Teile per Bahn etc. zurückgelegt werden. Es muss halt nur ein Teil per LKW sein. |
Für Multimodalverträge gilt die CMR in Deutschland auch nicht, außer es ist zufällig der Schadensort "bekannt" im Sinne von §§ 452a ff. HGB und liegt gerade auf der internationalen Straßenstrecke.
Zitieren:: |
Das mit den Fällen Fixkosten, Sammelgut, Selbsteintritt ist eine HGB-Regelung. In erster Linie gelten aber die CMR (zwingendes Recht) und da gibt es eine solche Unterscheidung nicht. |
Das stimmt schon. Aber die CMR kann und will nicht schlichtweg alles regeln. Was sie nicht regelt bleibt aber nicht rechtsfreier Raum. Vielmehr werden die Lücken der CMR durch nationales Recht geschlossen. Welches nationale Recht anwendbar ist wird über das jeweilige internationale Privatrecht ermittelt. Wenn danach z. B. deutsches Recht Anwendung findet, dann ist es in Transportsachen natürlich zuerst das HGB, ergänzend BGB usw.
Wenn ich Konstadinos richtig verstanden habe dann hat er zu Recht auf eine weitere Fallvariante hingewiesen, in der die CMR keine Anwendung findet.
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