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Pflicht zur Erbringung von original Ablieferquittung


TRID Geschrieben am 12 September 2010



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07 Oktober 2008
90 Beiträge
Hi,

wir haben eine Unternehmen einen LKW für eine Tagespauschale vermietet. Nun mussten wir feststellen, dass der Fahrer sich für die teilweise innerbetriebl. Touren keine Abliefgerbeleg geben lassen hat. Teilweise waren es nur Umfuhren zu anderen Werken. Jetzt will der Auftraggeber nicht zahlen, da wir kein Ablieferbeleg vom Fahrer haben.

1. Frage: Kann er die Zahlung verweigern? ( Wir haben im HGB kein Frachtbriefzwang)
2. Haftet hier nun auch der Fahrer uns gegenüber, wegen Pflichtverlketzung?
3. Ist ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ich immer den original Ablieferbeleg zur RG beifügen muss? Ich habe ja dann nichts mehr und kann ja auch nicht jede RG mit Einschreiben schicken?

Danke für Info`s

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betterorange Geschrieben am 13 September 2010



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1271 Beiträge
Was steht in Eurem Vertrag? LKW + Fahrer täglich von..bis...? dann gibt es keine Extraleistungen.

Was habt Ihr dem Fahrer in den Vertrag geschrieben? Muss er sich darauf verlassen, das ihr mit Eurem Auftraggeber alles abgesprochen habt?

Wie schaut es mit dem Fahrtenbuch aus?

Der kann doch eine einfache innerbetriebliche Fahrtenliste führen.

Ich sehe eher einen organisatorischen Mangel.

TRID Geschrieben am 13 September 2010



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90 Beiträge
wieso oranisatorischer Mangel , bei uns?
ich denke eher Fahrlässigkeit beim Fahrer

betterorange Geschrieben am 13 September 2010



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02 April 2007
1271 Beiträge
Schaut in die Verträge. Der Fahrer wird ggf. im guten Glauben auf Richtigkeit gehandelt haben, ggf. ist er auch "betriebsblind"

TRID Geschrieben am 13 September 2010



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90 Beiträge
Hi,

Verträge gibt es nur mündlich nichts schriftl.

betterorange Geschrieben am 14 September 2010



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1271 Beiträge
Dann kannjeder alles behaupten. Es gibt keine Pflicht zur schriftlichen Ablieferquittung innerhalb des Betriebes.

Ist nur entsprechend schwierig, wie Du siehst, daraus dann etwas abzuleiten.

Nimm es als Exempel.

TRID Geschrieben am 14 September 2010



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07 Oktober 2008
90 Beiträge
Hi,

d.h. ich habe kein Anspruch auf Frachtzahlung?
Aber es gibt kein Frachtbriefzwang, oder

Mfg

gamewornjcollector Geschrieben am 15 Februar 2011



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kein frachtbiefzwang, aber ein warenbegleipapier muss der fahrer bei sich führen...

TRID Geschrieben am 15 Februar 2011



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90 Beiträge
aber wenn der Versender nichts hat? Oder nichts mitgeben möchte? Woher soll der Fahrer wissen was das für Ware ist?

frankenstein Geschrieben am 16 Februar 2011



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198 Beiträge
Es gibt zwar national feine Frachtbriefzwang, aber es gibt im GüKG den § 7 Abs. 3:
Zitieren::
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß während einer Beförderung im gewerblichen Güterkraftverkehr ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden. Das Fahrpersonal muß das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Satz 1 während der Beförderung mitführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugänglich machen.

Rennie Geschrieben am 23 Februar 2011



Dabei seit
04 August 2010
24 Beiträge
Moin,

Ich denke auch, dass hier in der Organisation und Kommunikation viele Unstimmigkeiten gegeben haben muss!!

Zum Fahrer:

Dieser hätte eigentlich ohne entsprechende Papiere in der Theorie nicht losfahren dürfen. Wiederum ist fraglich, wie es als Standard gesehen wird. Da ihr keine schriftlichen Verträge habt und auch anscheinend im Büro nicht wirklich informiert sein, vermute ich eine große Panne in der Kommunikation und dadurch eine Fahrläßigkeit des Fahrers, der auf "Gutglauben" gegenüber seines Arbeitgebers und des Kunden resultierte.

Der Fahrer kann für diesen "Fehler" nicht haftbar gemacht werden.



Zum Kunden und der Abrechnung:

Eine Rechnung wird normalerweise auf Grund eines Nachweises der Dienstleistung erstellt. Ihr scheint leider keinerlei Belege für diese Dienstleistung erbracht zu haben! Frage ist auch ob nun das Geschäft aufgrund der ADSp gefällt wurde. Hier gibt es einen Eindeutigen Passus zu diesem Thema.

Zitieren::
25. Beweislast
25.1 Der Auftraggeber hat im Schadenfall zu beweisen, daß dem Spediteur ein Gut
bestimmter Menge und Beschaffenheit ohne äußerlich erkennbare Schäden
(§ 438 HGB) übergeben worden ist. Der Spediteur hat zu beweisen, daß er das Gut, wie er es erhalten hat, abgeliefert hat.

Ich hoffe ich konnte hiermit etwas helfen. Generell würde ich die Firma einmal optimieren, evtl. durch eine Betriebsfremde Person, die solche gängigen Fehler überprüft und darauf Aufmerksam macht. Dies kann nur den internen Ablauf optimieren und somit nach aussen ein starkes Team demonstrieren!

trailerman Geschrieben am 23 Februar 2011



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15 Februar 2006
387 Beiträge
Moin.

Das ist doch die "Gestellung eines bemannten Fahrzeugs zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers". Frei nach Alt-Güternahverkehrstarif bzw. AGNB § 25. Da ist von Ablieferquittungen keine Rede. Der nachträgliche Vorhalt der fehlenden Belege ist insofern abwegig, weil der Auftraggeber den Fahrer hätte darauf hinweisen müssen und jeweils Frachtpapiere hätte ausfertigen müssen.

gruß f

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