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Transportrecht reine Quittung Schuldfrage


balko Geschrieben am 29 März 2011



Dabei seit
29 März 2011
9 Beiträge
Moin,

bin neu hier und hoffe, dass ich hier richtig bin.

Ich setze mich gerade mit einer Aufgabe ausseinander.
Diese heißt:
Nach ablieferung der Unterhaltungselektronik in Witten am 20.06(reine Quittung) werden am 22.06 von der Firma Handtuch beim Auspacken Beschädigungen an mehreren Geräten festgestellt. Diskutieren Sie den Ablauf bei einem solchen Fall, spielen sie mehrere Schade verursachende Szenarien durch und klären Sie die Schuldfrage.

So die Schuldfrage. Gelernt habe ich wenn es eine "reine Quittung" gibt, bestätigt der Empfänger die einwandfreie Ware.
Das heißt für mich, dass der Endempfänger der Ware Schuld ist, da dieser eigentlich eine Schnittstellenkontrolle hätte ausüben müssen, um zu schauen ob die Ware in Ordnung ist. Also kann der Empfänger keinem was und ist selbst Schuld, richtig? Und bitte erklären wie der Ablauf bei sowas ist?!

Hoffe ihr könnt mir helfen.

Besten Dank,
balko

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balko Geschrieben am 29 März 2011



Dabei seit
29 März 2011
9 Beiträge
Oder ist es so, dass es sich um einen verdeckten Schaden handelt und somit der Empfänger doch Recht auf Schadensersatz hat?!

Ich komm grad nich klar :D

Achso vll noch zur Info: Die Sendung war eine Palette (250kg) mit Unterhaltungselektronik im Wert von 60.000 EUR

cargojobber Geschrieben am 15 Mai 2011



Dabei seit
05 Dezember 2007
47 Beiträge
Hallo Balko.

Der Empfänger hat grundsätzlich eintreffendes Gut auf Unversehrtheit zu prüfen und evtl. Schäden, gemeinsam mit dem anliefernden Fahrpersonal, zu dokumentieren. (besser Fotodoku, heute weitestgehend unproblematisch)

Wer einen Schaden behauptet, hat auch für dessen Sicherung geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Unterlassungen dieser Pflichtübung gehen alleinig zu Lasten der Warenempfängerin.

Zum Zeitpunkt der Ablieferung entlässt der Frachtführer das Gut aus dessen Gewahrsamszeitraum und damit auch der Haftung des Frachtführers.


Viele Grüße
cargojobber

huugoo Geschrieben am 15 Mai 2011



Dabei seit
26 Januar 2011
40 Beiträge
Man unterscheidet zwischen offene Mängel und verdeckte Mängel welche sich auch hinsichtlich der Fristgebung unterscheiden.

Bei Ablieferung dieser Unterhaltungselektronik (verpackt auf einer Palette) muss man bezüglich der offenen Mängel unverzüglich einen Mangel anzeigen , wenn Ware mengenmäßig, falsch oder äußerlich schon Schäden erkennbar sind, also vorOrt mit dem Fahrpersonal.

Da dies durch die reine Quittung bestätigt wurde ist insofern nichts zu beanstanden, im übrigen sind Spediteure/Transporteure auch nicht verpflichtet die zu transportierende Ware inhaltlich zu prüfen.

Wenn nun durch das auspacken der Ware anschließend festgestellt wird das die Ware beschädigt ist, dann gilt ab diesen Zeitpunkt die Frist bei versteckten Mangel.

bezüglich Transportrecht ist § 438 Schadensanzeige im HGB ist der Gesetztestext sehr aussagekräftig, ob der Empfänger der Sendung auspacken muss oder nicht wurde wohl mit weiser Vorraussicht weggelassen, da es ja kein Kaufvertrag zwischen Transporteur und Empfänger gibt.

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