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Transportrecht Speditionshaftung Regresskette


nliah Geschrieben am 18 Oktober 2011



Dabei seit
18 Oktober 2011
2 Beiträge
Hallo, vielleicht kann jemand helfen. Ich finde einfach keinen Lösungsansatz:

B (Obstgroßhändler) verlangt die Umstellung der Rechnungen auf eine klare Darstellung hinsichtlich der Leistungen des D (Spediteur) und Dritter. Der Vereinbarung mit D liegen die ADSp zugrunde. Im Zuge der Zusammenarbeit beauftragt D verschiedene andere Transportunternehmen, insbesondere das Unternehmen E. Das Unternehmen E legt seinen Verträgen mit D eigene AGB zugrunde, die u. a. folgende Klausel enthalten:
"Die Haftung von E beschränkt sich auf2.000 Euro je Transport. E haftet
nicht für das Verschulden der ausführenden Personen, wenn diese gegen-
über E aufgrund allgemeiner oder individueller Vertragsbedingungen die
Haftung wirksam ausgeschlossen haben."
Ein Obsttransport durch E. kann nicht ausgeführt werden, der Fahrer des Transporters fährt wegen des Defekts an der Achse des Lkw in einen Graben. E hatte für diesen Transport ein Unternehmen engagiert, dass seinem Schwiegersohn gehört und das nebenbei auch mal Waren transportiert. Zwischen beiden besteht eine individuelle Vereinbarung, dass mit Ausnahme von Vorsatz eine Haftung ausgeschlossen ist.
D lehnt Schadensersatzansprüche ab, die B im Namen des Herstellerunternehmens erhebt. Zu Recht?

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Fips Geschrieben am 18 Oktober 2011



Dabei seit
15 Juni 2011
2 Beiträge
Also ich versuch es mal ...

B ist Auftraggeber
D ist Spediteur (ohne Selbsteintritt)
E ist Frachtführer
Transport wurde nicht ausgeführt, das Gut selbst ist unversehrt

D kann für die Transporte natürlich andere beauftragen. Hier ist die Frage ob E ebenfalls ein Spediteur ist und nach ADSp arbeitet oder ein Fuhrunternehmer ist und nach GüKG bzw. VBGL arbeitet (Haftungshöchstgrenzen).

Ich nehme hier mal an das er ein Fuhrunternehmer ist. Auch E darf wieder einen anderen Unternehmer beauftragen, er hat an dieser Stelle einen Unterfrachtvertrag geschlossen.

Nun schreibst Du, das diese Klausel die Haftung ausschließt bzw. reduziert. Meiner Meinung nach nicht statthaft bzw. nichtig, da ein Fuhrunternehmer für die Risiken, die mit seinem Berufsbild verbunden sind, eben doch haftet. Das nennt man verschuldensunabhängige Haftung (zum Beispiel Beförderungshinderniss durch Unfall). Der Haftungsausschlussgrund von wegen "war ja kein Vorsatz vom Unterfrachtführer" zählt hier wenig bis gar nicht. Wenn er als Frachtführer solchen Mumpitz unterschreibt um seinen Schwiegersohn abzusichern ist es sein Problem, dann haftet er eben selbst.

§425 HGB sagt (kurz gefasst), das für Vermögensschäden (Ware nicht kaputt, aber finanzieller Schaden durch Verspätung oder Lieferfristüberschreitung) gehaftet wird.

Und zwar bei Vermögensschäden aus Verspätung oder Lieferfristüberschreitung (er hat ja das Obst nicht geliefert) mit maximal dem dreifachen der Fracht (also dem Beförderungsentgelt) laut §431 HGB.

Ich darf hier empfehlen, sich einen Rechtsbeistand zu suchen, er sollte sich mit dem Güterrecht nach HGB, GüKG, VBGL und ADSp auskennen. Dann steigen die Chancen das man den Schaden ersetzt bekommt deutlich, sonst wird E weiter alles abweisen mit Bezug auf seine Haftungsbeschränkungsklausel.

Hoffe ich konnte etwas helfen.

nliah Geschrieben am 19 Oktober 2011



Dabei seit
18 Oktober 2011
2 Beiträge
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Ich bin aber noch etwas verunsichert bzgl. Anwendung §425. Zum einen ist keine Lieferfrist vereinbart. Aber mein Verständnis ist, dass bei verderblichem Gut eine unverzügliche Lieferfrist angenommen wird. Und verstehe ich es richtig, dass für Lieferfristüberschreitung die Ware nicht "übernommen" sein muss?
Aber kann ich deswegen gleich vom Spediteur Schadensersatz fordern? Gibt es keine Regelung, nach der der Spediteur innerhalb angemessener Zeit "nachbessern", sprich einen Ersatztransport organisieren, darf?

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