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Transportrecht Mängelrüge Fristberechnung verdeckte Schäden
Lagerlogistiker |
Geschrieben am 14 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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Bei verdeckten Schäden gilt ja (laut § 438 Abs. 2 HGB) dass diese innerhalb von 7 Tagen gegenüber dem Frachtführer anzuzeigen sind.
Wie wird nun diese Frist berechnet?
Wenn ich heute eine Lieferung bekomme, gilt dann die Frist von 7 Tagen einschließlich des heutigen bzw. des Tages der Anlieferung oder läuft die Frist erst nach dem Tag der Anlieferung an?
Bsp.1: Lieferung erfolgt am Montag den 16. Januar 2012 - Frist verstreicht mit Ablauf des Datums: Sonntag, 22. Januar.
Bsp.2: Lieferung erfolgt am Montag den 16.Januar 2012 - Frist verstreicht mit Ablauf des Datums: Montag, 23. Januar 2012.
Was ist nun richtig?
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CARGOFORUM PARTNER
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MagNet-99 |
Geschrieben am 14 Januar 2012
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Tja, für mich waren das immer 7 Tage nach Annahme,
also Annahme heute 14.01. um 15:00 Uhr (Leisten der Annahmequittung) bedeutet das ich bis 21.01. um 14:59 Uhr einen verdeckten Transportschaden reklamieren kann.
Gruss
MagNet-99
PS: CMR = 7 Werktage
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Lagerlogistiker |
Geschrieben am 14 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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Zitieren:: |
14.01. 15:00 - 15.01. 14:59 = Tag 1
15.01. 15:00 - 16.01. 14:59 = Tag 2
16.01. 15:00 - 17.01. 14:59 = Tag 3
17.01. 15:00 - 18.01. 14:59 = Tag 4
18.01. 15:00 - 19.01. 14:59 = Tag 5
19.01. 15:00 - 20.01. 14:59 = Tag 6
20.01. 15:00 - 21.01. 14:59 = Tag 7 |
Also gilt die Frist einschließlich des Tags der Anlieferung sofern ich deine Aussage richtig interpretiert habe.
Vielen Dank für deine schnelle Antwort!
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Lagerlogistiker |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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26 Hits und erst eine Antwort!?
Ich dachte das wäre eine alltägliche Sache die mir jeder Praktiker ganz einfach beantworten kann.
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MagNet-99 |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Hallo Lagerlogistiker,
wozu brauchst Du denn die Antwort ?
Wir sind hier ein Forum, keine Rechtsberatung.
Deshalb bekommst Du hier Meinungen oder Wissen von Praktikern, aber niemals eine rechtsfeste Antwort.
Wenn Du die Antwort für einen aktuellen Fall brauchst, solltest Du zu Deinem Transportversicherer gehene oder mit einem Fachanwalt für Transportrecht sprechen. Die Anwälte haben in der Regel Zugriff auf Datenbanken zu Gerichtsurteilen. Dieses Thema hat es sicherlich schon vor Gericht gegeben. Das Urteil und die Urteilsbegründung helfen Dir dann sicher weiter.
Gruss
MagNet-99
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Lagerlogistiker |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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Danke für den Hinweis mit dem Urteil.
Kaufmännisch gesehen wäre ein Anwalt in meiner Situation etwas über das Ziel hinausgeschossen.
Ich bereite mich nur gerade auf meine Zwischenprüfung vor. :)
Ich bitte um Nachsicht, ich möchte unbedingt mit "sehr gut" abschneiden!
Ich weiß ja dass die Rügefrist gegenüber dem Frachtführer 7 Tage nach Anlieferung beträgt. Das Problem ist wie gesagt die genaue Berechnung der Frist.
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Lagerlogistiker |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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Zitieren:: |
Verdeckte Schäden:
Verdeckte Schäden, also Schäden die nicht äußerlich erkennbar sind, sind innerhalb von 7 Kalendertagen (nicht Werktagen) schriftlich gegenüber der GEL (bzw. dem mit dem Transport beauftragten Partner) anzuzeigen.
Die Frist beginnt mit dem der Auslieferung folgenden Tag und endet mit Ablauf des 7. Tages.
(Bsp: Auslieferung am Montag, Fristende darauffolgender Montag)
Auch hier gilt die hinreichend konkrete Formulierung der Schadensanzeige. |
Das habe ich gerade gefunden ich hoffe dass es richtig ist.
Quelle: www.meyers-transporte....sporte.de/
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MagNet-99 |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Hallo Lagerlogistiker,
das sind die Haftungsbedingungen eines Dienstleisters.
Darüber steht 'Infoblatt: Haftung im GEL-System'.
Ich habe noch keine Prüfungsaufgabe gesehen die auf die Minute genau gelöst haben möchte bis wann ein verdeckter Schaden gemeldet sein muss.
Merk Dir HGB 7 Kalendertage und CMR 7 Werktage und alles läuft .....
Gruss
MagNet-99
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Lagerlogistiker |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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Die Aufgabe die ich gerade bearbeite lautet ungefähr so:
Bei einer Qualitätskontrolle am 02.10.2011 wurde bei einer Lieferung bei mehreren Packstücken ein verdeckter Transportschaden entdeckt.
Stellen sie fest, bis zu welchem Datum (TT.MM.JJJJ) sie diesen Transportschaden spätestens beim Frachtführer angezeigt haben müssen.
Nach HGB § 438 Abs. 2 wäre dies spätestens 7 Tage nach Anlieferung!
Nur ich finde nirgends etwas das mir belegt ab wann die Frist läuft beziehungsweise ab wann die Frist für die IHK läuft.
Gilt der Tag an dem ich die Ware in Empfang genommen habe (02.10.) als Stichtag oder gilt der Tag danach als Stichtag(03.10.).
Das doofe an dieser Aufgabe ist erstens dass sie so ähnlich schon mal in einer ZP vorkam und zweitens dass dort das genaue Datum gefragt ist.
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MagNet-99 |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 16 Juni 2006 2708 Beiträge
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Das Datum der Qualitätskontrolle bringt Dir gar nichts.
Du brauchst das Datum der Annahme ;-)
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Lagerlogistiker |
Geschrieben am 15 Januar 2012
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Dabei seit 07 Oktober 2011 41 Beiträge
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Ich weiß. Aber da das Datum der Annahme dort nicht extra vermerkt ist,
ist davon auszugehen dass es sich um denselben Tag handelt.
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Frachtvogel |
Geschrieben am 28 Januar 2012
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Dabei seit 23 Oktober 2011 13 Beiträge
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Guten Morgen an die Forenmitglieder.
Grundsätzlich habe ich ein Pronlem mit "verdeckten" Transportschäden.
Zunächst einmal ist meine Kenntnis, dass die Beweislastregel zu beachten wäre, die mitunter besagt, dass derjenige, der einen Schaden behauptet, diesen auch nachzuweisen hat.
Dies kann durchaus mittels Fotos geschehen.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass ein Transportschaden nicht erkennbar wäre.
Insbesondere müsste sich ein evtl. Transportschaden durch Druckstellen, Stauchungen, Demolierung der Transportverpackung, ... erkennen lassen. (Äußere Gewalteinwirkung)
Das dürfte, im Allgemeinen zur berechtigten Reklamation und Aufarbeitung des Einzelfalles führen.
Offensichtlich und in praxi erlebt, handelt es sich sehr oft um Mängel bei der Auswahl und Herstellung einer geeigneten Versandverpackung.
Hier liegt es an den Kaufvertragsparteien, eine Regelung zu finden.
Für mich pers. gibt es keinen echten "verdeckten" Transportschaden, da offenbar bei der Versandverpackung fehlerhaft gearbeitet wurde und /oder Mängel bei der Bildung versandfähiger Verpackungen entstanden sind.
(Keine Spuren äußerlicher mechanischer Einwirkung)
Bei einer örtlichen Begutachtung des Versandgutes mit oder in Originalverpackung bestätigt sich mein Eindruck, da häufig kaum bekannt ist, welchen physikalischen Kräften das Versandgut ausgesetzt ist und ein "verdeckter" Transportschaden eben nicht vorliegen kann und damit nicht schadenürsächlich ist.
Viele Grüße
Frachtvogel
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