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Passwort Generator / Token Export in den Iran
Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?
amothie |
Geschrieben am 09 Februar 2012
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Dabei seit 23 August 2007 164 Beiträge
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Hi die Spezialisten im Ausfuhr/Embargobereich,
ich müsste einen PW-Generator/Token für den Zugang in unser Netzwerk in den Iran exportieren. Werde aber aus den Seiten der BAFA nicht wirklich schlau ob das Ding jetzt erfasst ist, mit einer AG (AG10/AG12?) zu exportieren oder völlig uninteressant für die Ausfuhrkontrolle ist.
In der Ausfuhranmeldung muss ich dass ja entsprechend erklären.
Hat da einer der Experten einen Tipp (natürlich unverbindlich). Im Moment habe ich das erst mal gestoppt bis mir klar ist ob es geht oder nicht.
Danke + VG,
amothie
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CARGOFORUM PARTNER
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EuroAccises |
Geschrieben am 09 Februar 2012
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Dabei seit 21 September 2010 273 Beiträge
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 10 Februar 2012
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo,
ein PW Token / Generator kann nach EG-DU VO und nach 961/2010 gelistet sein (Stichwort: Kryptotechnik).
Ich empfehle dringend hierzu einen Antrag auf Genehmigung beim BAFA zu stellen.
Habt Ihr in Eurem Unternehmen einen Ausfuhrverantwortlichen benannt? Der ist unter anderem Voraussetzung für die Nutzung der AG.
Gruß
SM
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amothie |
Geschrieben am 16 Februar 2012
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Dabei seit 23 August 2007 164 Beiträge
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Hi allerseits,
der Mitarbeiter / Unternehmen im Iran fallen nicht unter das Iran Embargo bzw. die entsprechenden Namenslisten (ist die eigene Tochterfirma und Kollege aus DE :-) ).
Hatte auch vermutet das evtl. Dual-Use-VO (Kryptotechnologie) greift - aber bei einfachen Passwortgeneratoren? Daher die Frage an die Insider, ob nach deren unverbindlicher Meinung die allgemeine Genehmigung greifen könnte, ehe ich die Welt verrückt mache.
Danke an alle + VG,
amothie
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 16 Februar 2012
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo amothie,
mit Gütern die evtl. Kryptotechnologie enthalten habe ich leider keine Erfahrung. Da kann nur eine AZG (Auskunft zur Güterliste) des BAFA helfen, vielleicht kann aber auch eine telefonische Auskunft schon Licht ins dunkel bringen. Das BAFA hat eine Helpline für Iran-fragen:
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Telefonische und schriftliche Auskünfte zur Einstufung von Gütern:
Telefon: +49 6196 908 870 (Montag – Freitag: 9:00 – 13:00 Uhr)
...
By the Way, habt Ihr einen Ausfuhrverantwortlichen gegenüber dem BAFA benannt?
Gruß
SM
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amothie |
Geschrieben am 16 Februar 2012
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Dabei seit 23 August 2007 164 Beiträge
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Hi smart-mellon,
danke für die telefonnummer - probiere ich mal direkt.
Nein einen Ausfuhrverantwortlichen haben wir nicht (Lebensmittelbranche), da wir mit Dual-Use und sonstigen Ausfuhrgenehmigungen fast nie Berührungspunkte hatten. Aber nach 30 Jahren im Geschäft hab ich inzwischen sensibilisierte rote Lampen.
Wir haben als Vorturner lediglich einen ehemaligen "Zöllner" aus Holland, der leider wenig Ahnung - aber davon viel - hat... Gerüchten zufolge hat damals die NL-Zollverwaltung gefeiert, als er nach der Ausbildung ausgeschieden ist.
VG,
amothie
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 16 Februar 2012
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo amothie,
dann fällt die AG sowieso schon einmal aus, da der benannte Ausfuhrverantwortliche (Mitglied der GL) Voraussetzung ist um die AG zu nutzen.
Gruß
SM
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Smart-Mellon |
Geschrieben am 24 Februar 2012
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Dabei seit 06 Juni 2008 153 Beiträge
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Hallo zusammen,
da ich das noch einmal Nachlesen musste (aus einem anderen Grund) hier der Link zum Merkblatt des BAFA: Merkblatt AGG
Die AGG 10 gilt nicht für Länder die in §5c / §5d AWV genannt sind, z.b. IRAN
Die AGG 12 gilt nicht für Länder die in 428/2009 Art. 4 Abs.2 benannt sind (Waffenembargo GASP Beschluss), auch IRAN.
Das heißt für die Nutzung der Allgemeingenehmigungen EU oder National, müssen erst ein paar Dinge erledigt werden:
- internes Exportkontrollsystem etablieren
- Ausfuhrverantwortlichen (aus Geschäftsleitung) gg. BAFA benennen
- Registrieren für die Nutzung von AGG beim BAFA
- weitgehender Ausschluss von Nutzung bei Embargo-Ländern
Hat der Anruf beim BAFA eigentlich Klarheit bringen können? PW Token gelistet?
Gruß
SM
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