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Export - ABD-Zwang in Embargoländer


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


EUR8CKK Geschrieben am 01 Februar 2012



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7 Beiträge
Hallo,
Sendungen in den Iran dürfen ja schon eine Weile nicht mehr mündlich angemeldet werden. Jetzt kam jemand vom Flughafenzollamt auf uns zu und meinte, das gilt auch für die anderen "Schurkenstaaten" Nordkora, Eritrea, Somalia und Libyen. Zusätzlich müssen bei Nordkorea und Eritra - wie bei Iran - Vorabinformationen zur Verfügung gestellt werden. Diese Vorabanmeldepflicht wäre eine besondere Förmlichkeit, eine Verkehrsbeschränkung, was zur Folge hat, nur ein zweistufiges Ausfuhrverfahren wählen zu können.
Andererseits Embargoländer ohne Vorabanmeldepflicht, wie Weißrussland oder Myanmar, können auch weiterhin mündlich zum Ausgang angemeldet werden.
Kann mir das jemand bestätigen? Kann ich das so nachlesen. Ich finde das einfach nur bei Iran (VSF-N 60/210).
Vielen Dank

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roliP Geschrieben am 02 Februar 2012



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445 Beiträge
Das wäre mir auch neu!

Lass dir doch von dem Zollamt die rechtl. Fundstelle nennen. Wäre interessant!

Gruß
rolip

captainultimate Geschrieben am 02 Februar 2012



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Artikel 226 ZK-DVO

Ausfuhranmeldungen können für folgende Waren mündlich abgegeben werden:



d) sonstige Waren von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, wenn die Zollbehörden dies zulassen.

roliP Geschrieben am 02 Februar 2012



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445 Beiträge
"Mündliche und konkludente Ausfuhranmeldungen sind spätestens ab dem 1. Dezember 2010 für gewerbliche Ausfuhrsendungen in den Iran nicht mehr zulässig, da es sich bei den Verkehrsbeschränkungen des Artikels 27 Absätze 2 bis 5 VO (EU) Nr. 961/2010 um „sonstige besondere Förmlichkeiten“ im Sinne des Artikels 235 ZK-DVO handelt."

Das ist der Text aus der VSF-N 60/2010, wie EUR8CKK schon erwähnt hat. Die Frage ist, ob es mittlerweile solche Vorgaben auch für die von EUR8CKK genannten Länder gibt. Mit ist nichts bekannt.

captainultimate Geschrieben am 02 Februar 2012



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Die zitierte EU VO regelt das für alle Mitgliedsländer das für den Iran jetzt zwingend eine Ausfuhranmeldung benötigt wird. Die Zollstelle kann immer eine schriftlich Anmeldung verlangen.

Ich hab mir mal die Mühe gemacht, nur für Eritrea als Beispiel, für den Rest kann ja Jeder selbst beim Bafa in den entsprechenden Embargoverordnungen suchen


Artikel 3
(1) Um die strikte Umsetzung von Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP sicherzustellen, gilt für alle Güter, die per Luftfahrzeug oder Schiff aus Eritrea in das Zollgebiet der Union verbracht werden oder dieses nach Eritrea verlassen, die Pflicht zu einer zusätzlichen Vorabanmeldung, die den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu übermitteln sind.

EUR8CKK Geschrieben am 05 April 2012



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7 Beiträge
Hallo,
die Lösung habe ich nun endlich gefunden. In der Dienstanweisung A 06 10 vom 24.10.2011. Darin heißt es:
QUOTE
Nur in Ausnahmefällen dürfen im Ausfuhrverfahren bestehende Förmlichkeiten unmittelbar bei der
Ausgangszollstelle erfüllt werden, sog. einstufiges Verfahren [z. B. bei mündlicher (Absatz 328 ff.), bei
konkludenter Ausfuhranmeldung (Absatz 331 ff.) oder bei Ausfuhranmeldungen für sog. Kleinsendungen
nach Artikel 794 ZK-DVO]. 6Dies gilt jedoch nicht für Waren, wenn
- für sie die Gewährung von Ausfuhrerstattungen, anderer Beträge oder die Erstattung von Abgaben
vorgesehen oder beantragt ist,
- sie außenwirtschaftsrechtlichen Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen (z. B. einer Ausfuhrgenehmigungspflicht)
oder sonstigen besonderen Förmlichkeiten (z. B. Erfordernis einer Ausfuhrlizenz,
einer Kontrollbescheinigung nach § 16a AWV oder einer besonderen Vorabanmeldeverpflichtung
nach Embargovorschriften) unterliegen (Artikel 235 ZK-DVO).
Solche Waren sind immer in das zweistufige Ausfuhrverfahren zu überführen.
UNQUOTE
Die Zollverwaltung verknüpft mit der Vorabanmeldepflicht lt. Embargovorschrift eine besondere Förmlichkeit.
Somit müssen für Eritrea, Somaila, Iran, Nordkorea, Lybien stets zweistufige Ausfuhrverfahren erstellt werden, egal ob privat oder gewerblich. Das macht die VSF 60 2010 für den Iran hinfällig.
Viele Grüsse

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