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ZOLL - Ernennung eines Ausfuhrverantwortlichen


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


woody Geschrieben am 19 September 2012



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Hallo zusammen,

ich habe eine kleine Frage:

Für welche Belange muss ein Ausfuhrverantwortlicher benannt werden? Ich habe nur gelesen, dass man ggü. dem BAFA eine Person aus der Geschäftsleitung benennen muss, sofern genehmigungspflichtige Waren exportiert werden.

Mein Unternehmen ist ZA und strebt sowohl den Bekannten Versender als auch den AEO an. Welche offiziellen Stellen müssen hierfür angegeben werden?

Mein Kenntnisstand ist folgender
AEO --> ???
ZA --> ???
bekannter Versender --> Luftfrachtsicherheitsbeauftragter

Um es kurz zu machen: Mein Geschäftsführer will wissen, welche Pflichten er jetzt hat und zukünftig mit AEO und bV haben wird.

In welchen Gesetzestexten kann ich das jeweils finden??

Vielen Dank für eure Hilfe!

Mfg woody

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waldorf Geschrieben am 19 September 2012



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1705 Beiträge
Der Ausfuhrverantwortliche (AV) hat nichts mit ZA, AEO und BV zu tun, sondern muss gegenüber dem BAFA benannt werden, wenn man mit ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware zu tun hat. Details auf der Seite des BAFA unter www.ausfuhrkontrolle.info.

ZA und AEO begründen keine speziellen oder wesentlich neue zollrechtlichen Pflichten. Der GF ist nach wie vor für die Einhaltung der Vorschriften in seinem ihm anvertrauten Unternehmen verantwortlich. Dafür erhält er einen Teil seines Gehaltes und er kann diese Verantwortung im Aussenverhältnis nicht einfach an Mitarbeiter delegieren.

woody Geschrieben am 21 September 2012



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26 Juli 2011
25 Beiträge
Das heißt also, wenn wir keine genehmigungspflichtige Waren haben, brauchen wir keinen AV gegenüber dem BAFA benennen?

Dieter2 Geschrieben am 21 September 2012



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Genau!

Gruß
Dieter

woody Geschrieben am 21 September 2012



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Ok, nun zur Funktion "Zollbeauftragter/Exportkontrollbeauftragter".

Gibt es irgendwo Hinweise darauf, dass es eine "Stabstelle ZOLL" geben muss, die direkt an den GF berichtet oder ist das nur eine Empfehlung, damit Maßnahmen zum Thema Zoll (z.b. Exportkontrolle - STOPP-Funktion bei Ausgangsfracht) besser von der Stabstelle umgesetzt werden können? Es kursiert nämlich die Info bei uns betriebsintern, dass diese Stabstelle nötig ist, aber ich habe bisher nichts fundiertes dazu gefunden....

Dieter2 Geschrieben am 21 September 2012



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625 Beiträge
Hallo woody,

der Exportkontrollbeauftragte (eigentlich klassischerweise der Delegationsempfänger des Ausfuhrverantwortlichen) ist fachlich der GF/dem Vorstand unterstellt, was aber nicht zwangsläufig eine Stabsstelle erfordert. Ebenso muss er anders herum den betr. mit Export- und Zollfragen beauftragten Personen/Abteilungen gegenüber fachlich - aber nicht zwangsläufig organisatorisch - übergeordnet, d.h. weisungsbefugt sein.

Im Bereich des Zollbeauftragten bin ich mir nicht ganz sicher, gehe aber davon aus, dass es analog zu sehen ist.

Gruß
Dieter

woody Geschrieben am 21 September 2012



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26 Juli 2011
25 Beiträge
Hallo Dieter,

vielen Dank für die Infos! Aber geh ich recht in der Annahme, dass diese Art der Orga (weisungsbefugt etc....) grundsätzlich in keinem Gesetzestext definiert ist, sondern sich einfach aus dem Umstand abeitet , dass der Exportkontrollbeauftragte/Zollbeauftragte der "verlängerte Arm" des GF/Vorstandes ist ?

Und aufgrund der Tatsache, dass es fachlich der Spezialist ist, erhält er von GF/Vorstand die Weisungsbefugnis ?

Mein Problem ist einfach, ich muss vor meinem GF so gut es geht "belegen", warum der Export-/Zollbeauftragte diese Weisungsbefugnis braucht ... :)

Dieter2 Geschrieben am 21 September 2012



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625 Beiträge
Hallo woody,

ich spreche jetzt hier mal nur zum Thema Exportkontrollbeauftragter.
Der GF kann durchaus selbst die Pflichten aus Ausfuhrverantwortlicher wahrnehmen. Er kann aber auch seine Pflichten bis zu einem bestimmten Grad delegieren (was er üblicherweise auch macht), muss dafür natürlich bestimmte Voraussetzungen schaffen.
Dazu gehören Pflichten der Personalauswahl, Organisation, Weiterbildung und Überwachung.
Der Exportkontrollbeauftrage muss eine gewisse Unabhängigkeit haben, sonst kann er seinen Aufgaben nicht ausreichen nachkommen. Er ist in dieser Funktion dem GF direkt unterstellt, kann aber durchaus noch andere Vorgesetzte haben, die aber wiederum keinen Einfluss auf seine Entscheidungen als Exportkontrollbeauftragter nehmen dürfen.

Der Beauftragte würde keinen Sinn machen, wenn er keine Weisungsbefugnis hätte. Es findet ja eine Pflichtendelegation an ihn statt, die er umsetzen können muss. Die muss natürlich im Rahmen seiner Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung klar definiert sein. Eine klare gesetzlich Grundlage für Details wirst du nicht finden.

Gruß
Dieter

woody Geschrieben am 21 September 2012



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26 Juli 2011
25 Beiträge
Ok, vielen dank...

ich finde es ja schon allerhand, dass ich dem GF erörtern muss, welche Pflichten ER hat, aber für das bekomm ich hier wohl mein Geld :-)

Grüße,
woody

waldorf Geschrieben am 22 September 2012



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1705 Beiträge
Na ja, etwas Verständnis habe ich schon für den GF. Er trägt nicht nur die rechtliche Verantwortung für Zollthemen (nein, Zoll ist nicht das Zentrum unternehmerischen Handels - auch wenn das die Zollverwaltung und mancher Zollverantwortliche und - berater glaubt), sondern auch für alle anderen Rechtsgebiete, mit denen ein Unternehmen zu tun hat.
Und wenn er da aufgeklärt werden will, finde ich das schon mehr als richtig.

Was kann er tun, um seine persönliche Verantwortung in Grenzen zu halten (ganz ausschliessen kann er sie nicht): qualifiziertes Personal einstellen und fortbilden, ggf externe Beratung hinzuziehen und wenn er das nicht will: sein volles Risiko akzeptieren oder auf Aussenhandel verzichten.

Smart-Mellon Geschrieben am 24 September 2012



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Guten Morgen,

ich kann als Tipp noch mit auf den Weg geben, dass es schönes Seminar bei der AWA gibt "der Ausfuhrverantwortliche". Dort wird den verantwortlichen Personen mitgegeben, dass wenn das Tagesgeschäft an den Exportkontrollbeauftragten (EKB) (übergeben wird dieser doch auch entsprechend entlohnt werden sollte. ;-) Da dieser der GF den Rücken freihält (zwar nicht die Verantwortung übernimmt, aber das Tagesgeschäft im Sinne der GF erledigt)
Der Verantwortliche GF sollte wie in allen anderen Bereichen (MwST, Vertragsrecht, ...) über das entsprechende Grundwissen verfügen, um auch die persönliche Haftung einschätzen zu können.
Die mit Bedacht anzuwendende STOPP-Funktion und die entsprechende Weisungsbefugnis sind für den EKB auch notwendig um das Unternehmen vor Schaden zu bewahren. Das könnte aber auch zu einer Meldung an den GF umgewandelt werden (quasi eine Empfehlung Auftrag XY nochmals zu überdenken) und der GF entscheidet dann ob geliefert wird oder nicht!
Ich persönlich bin der Meinung dass auch bei einer eingeschränkten Außenhandelstätigkeit die Exportkontrolle / Compliance-Screening beachtet werden muss. Da es auch in DE gelistete Personen gibt!

Zum Zollbeauftragen ergibt sich, die Verpflichtung aus der Bewilligung ZA & AEO, da dort im Fragebogen zur Bewertung des Unternehmens die Unternehmensstruktur (1.1.5), Führungskräfte (1.1.6) und Zollverantwortliche (1.3.1) abgefragt werden. Ich weiß nicht ob sich hierdurch ein Rechtsanspruch herleiten lässt, kann aber den Zoll verstehen wenn dieser die Kontaktdaten der "kompetenten" Personen im Unternehmen haben möchte.

Gruß
SM

waldorf Geschrieben am 26 September 2012



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23 Juli 2007
1705 Beiträge
Um es ganz klar zu sagen : es gibts nirgends eine rechtliche Definition oder eine Anforderung nach einem Zollbeauftragten oder Zollverantwortlichen im Unternehmen. Das ist nicht mehr oder weniger als die Person, die sich im Unternehmen mit Zoll beschäftigt und Ansprechperson des Zolls ist. Diese Person kann deshalb auch keine besonderen (zoll-)rechtlichen Verpflichtungen haben, diese behält die Geschäftsleitung.

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