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Info: Verordnung über den grenzüberschr. Güterverkehr


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


Mayerhofer Geschrieben am 27 November 2005



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Hallo zusammen,

eine Änderung bezüglich der CEMT-Genehmigungen und dem Kabotageverkehr ist vom BMVBW auf dem Weg gebracht worden.

D.h., ab 2006 werden die zeitlichen Limits für den Einsatz von CEMT-Genehmigungen verschärft.
Die auf sechs Wochen begrenzte Frist für die Rückkehr eines LKWs mit einer CEMT-Genehmigung in die Heimat wird geändert so das ein solcher LKW höchstens drei Beförderungen im Ausland durchführen darf und dann die Heimreise antreten muss.

Außerdem sind für die CEMT-Touren vorgeschriebene Fahrtenberichtshefte von den Unternehmen bei kurzzeitgenehmigungen unverzüglich nach dem Auslaufen dem BAG zurückzureichen.

Das BAG ist nun berrechtigt, eine CEMT-Genehmigung direkt und unabhängig von anderweitigen Genehmigungen eines Unternehmers zu widerrufen, wenn dieser "wiederholt" gegen CEMT-Bestimmungen verstoßen hat.


Zur Info.


Gruß
M.Mayerhofer


Zuletzt bearbeitet von Mayerhofer am 12 Nov 2006 - 14:50, insgesamt 3-mal bearbeitet

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Mayerhofer Geschrieben am 16 April 2006



Dabei seit
14 Mai 2005
722 Beiträge
Eine Aufgabe bei den Verkehrsfachwirten im Herbst 2005 lautete wie folgt:

Wesentliche Änderungen in der jüngeren Zeit hinsichtlich des Güterkraftverkehrs betreffen die Regelungen
-der Fahrerbescheinigungen gem. EWG-VO No. 881/92
-des Kabotageverkehrs mit der neuen zehn EU-Beitrittsländern von 2004

a) Erklären sie, wer eine Fahrerbescheinigung benötigt, wer die Austellungsbehörde ist, und welche wesentlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sein müssen.
b) Erklären sie die grundsätzlichen Übergangsregelungen für die Kabotagefreiheit
c) Erläutern sie die Auswirkungen der deutschen Vorschriften für die Ausübung der freien Arbeitsplatzwahl in der BRD für deutsche Verkehrsunternehmen in Zusammenhang mit dem Kabotageverkehr von neuen Beitrittsländern.

Antworten:
a)
Jeder Fuhrunternehmer, der mit einer EU-Lizenz Fahrpersonal mit einer Staatsangehörigkeit eines Drittlandes einsetzt, braucht eine Fahrerbescheinigung.
Diese wird von den zuständigen Erlaubnisbehörden des Fuhrunternehmers in seinem Mitgliedstaat ausgestellt.
Voraussetzungen sind u.a. der Nachweis einer tariflichen Entlohnung, die Einhaltung von Kündigungsvorschriften, die Vorlage einer Sozialversicherungsnummer und das Vorliegen einer Arbeitsgenehmigung.

b)
Die Kabotagefreiheit ist spätestens nach fünf Jahren nach Beitrittstermin vorgesehen, lediglich Slowenien, Malta und Zypern haben diese Freiheit jetzt schon seit dem Beitritt.

c)
Die freie Arbeitsplatzwahl für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten tritt erst in sieben Jahren in Kraft. Das bedeutet, dass heute schon von drei Mitgliedstaaten oder spätestens in fünf Jahren nach Beitritt z.B. ein tschechisches Fuhrunternehmen mit günstigen Fahrpersonal innerdeutsche Transporte im Rahmen der Kabotage durchführen kann, während deutschen Fuhrunternehemen dieses günstige Fahrpersonal noch nicht zur Verfügung steht.

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