Cargoforum Forum für Transport, Logistik, Spedition, Zoll und Außenhandel
Cargoforum.de in Zahlen: 13.034 registrierte User - 0 User online - 34 Gäste online - 61.025 Beiträge - 2.218.053 Seitenaufrufe in 2022



Frachtkostenerstattung bei Transportschäden


MagNet-99 Geschrieben am 02 Juni 2010



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo Zusammen,

klassisch kürzen Versender Frachtrechnungen um den Schadenanteil (gerne inkonnex auch von Sammelrechnungen) und versuchen sich so die Schadensumme zurückzuholen, unabhängig von der Haftungsgrundlage und den hier zugrunde liegenden Haftungshöchstgrenzen.

Ich habe mal gelernt, das die Frachtkosten nichts mit einem Transportschaden zu tun haben und der Auftraggeber die Frachtkosten zu zahlen hat, auch wenn ein Transportschaden vorliegt.

Kann mir das jemand belegen ? Wo steht das ?

Wie verhält es sich z.B. bei einem Totalschaden der Sendung am Abgangshaus des Spediteurs. Vereinbart war zwar der Transport von z.B. Flensburg nach München, für 350,- EUR, die Sendung ist aber vom versender nur abgeholt und dann in Flensburg noch zerstört worden. Haupt-, Nachlauf- und Rollfuhrkosten sind also gar nicht entstanden....

Klärt mich mal auf bitte.

Gruss
MagNet-99

CARGOFORUM PARTNER

CAORFL Geschrieben am 02 Juni 2010



Dabei seit
23 April 2008
80 Beiträge
ADSp § 19

MagNet-99 Geschrieben am 03 Juni 2010



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo CAORFL,

danke für den Hinweis. Schauen wir uns das mal genauer an:

Hier die Ziffer 19 ADSp:

"19. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht."

Ich habe weiter folgenden Hinweis im Internet gefunden:

"Bundesgerichtshof
BGB § 242; ADSp (Fassung 1999) Nr. 19, Nr. 27
Einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung steht ein Einwand i. S. von Nr. 19 ADSp nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ohne weiteres unbegründet sind und daher eine sofortige Entscheidung über den Aufrechnungseinwand zulassen."

Und nochmal meine Frage: Wenn der Aufrechnungseinwand zweifelsfrei ist (Spediteur hat die Sendung im Eingangslager zerstört), warum soll ich dann noch die Fracht zahlen ?

Gruss
MagNet-99

Trixie Geschrieben am 03 Juni 2010



Dabei seit
07 Dezember 2005
14 Beiträge
Hallo MagNet-99,

ich habe als Verlader oft solche Fälle. Praktisch läuft es bei uns so, dass die Fracht natürlich gezahlt wird, weil der Schaden erst bei Auslieferung festgestellt und reklamiert wird. Der beauftragte Spediteur meldet den Schaden (leider) nicht immer, nur wenn die Ware wirklich richtig zerstört ist. Prinzipiell hat der Spediteur auch einen Anspruch auf Frachtvergütung, da die Leistung erbracht wurde. Ich berechne dem Spediteur aber die beschädigte Ware (5 €/kg) sowie, im Falle einer Ersatzlieferung, den Aufwand für die Ersatzlieferung (Arbeitszeit, Fracht). Die Retoure der beschädigten Ware erfolgt in der Regel im Dienstgut, sofern der Zustand der Ware eine Reparatur zulässt. Dann wird natürlich die Ware nicht berechnet sondern nur die Reparatur.

Also gilt zuerst einmal: Die Leistung wurde erbracht, daher ist die Frachtvergütung auch gerechtfertigt. Eine Kürzung wird (von uns) nicht vorgenommen... auch nicht die Antwort, die du haben wolltest.

Viele Grüße

Airman2069 Geschrieben am 03 Juni 2010



Dabei seit
15 Oktober 2007
74 Beiträge
MagNet-99 wrote:

Ich habe mal gelernt, das die Frachtkosten nichts mit einem Transportschaden zu tun haben und der Auftraggeber die Frachtkosten zu zahlen hat, auch wenn ein Transportschaden vorliegt.

Kann mir das jemand belegen ? Wo steht das ?
Das ergibt sich meiner Meinung nach aus der Versicherung selbst...
Ich habe mal gelernt (und es auch immer so praktiziert) das bei einer TV immer der
Warenwert + 10% immag. Gewinn + Fracht als Versicherungswert herangezogen wird.
Damit ist alles abgesichert und die Frachtkosten werden vom Versicherer erstattet - ergo müssen diese auch an den Frachtführer bezahlt werden

MagNet-99 wrote:

Wie verhält es sich z.B. bei einem Totalschaden der Sendung am Abgangshaus des Spediteurs. Vereinbart war zwar der Transport von z.B. Flensburg nach München, für 350,- EUR, die Sendung ist aber vom versender nur abgeholt und dann in Flensburg noch zerstört worden. Haupt-, Nachlauf- und Rollfuhrkosten sind also gar nicht entstanden....


In diesem wird sicherlich auch nur die antelige Fracht für den Vorlauf vom Versicherer erstattet.
Wenn Dein Spediteur also die gleiche Sendung nochmal abholt und den Vorlauf in Rg. stellt, wird dieser erstattet.

konstadinos Geschrieben am 03 Juni 2010



Dabei seit
16 Januar 2009
134 Beiträge
ADSp 19 ist Schon Richtig.

Ich weis auch nicht was der BGB Damit zu tun Hat denn es ist ja ein Vertrag zwischen Kaufmaenner und daher Gilt der HGB, es sei Denn es ist eine Privatperson.

Aber zurueck zum Thema.

Wenn der Spediteur eine Einwende gegen eine Aufrechnung hat, dann mus die Fracht gezahlt werden.

Denn er oder sein Ausfuehrender FF hat ja das Gut abgeliefert und somit hat er seine Leistung erbracht.

Er hat ja dein Eigentum, in anfuehrungstrichen, dir Uebergeben, gleichgueltig ob es Beschaedigt ist oder nicht.

Denn entstehen ansprueche aus eine beschaedigung ist es ein Anderer Hut und ein Anderes Thema und Regelung/ Gesetz was nichts miteinander zu tun hat.

Ich weiss jezt nicht ob ich das Verstaendlich formuliert habe.

Wenn du dir einen Fernseher kaufst zahlst denn Ja auch an der Kasse.

wenn du ihm Spaeter Reklamieren must ist es ja ein Anderes Abenteuer.
Und weiter hin Auch da ist es nicht einfach.

Ist alles eine Frage der Kullanz.

Im gegensatz brauchst du eine Fracht nicht zahlen wenn dein Gut Verloren gegangen ist.

Warum nicht?

Er hat ja Keine Leistung erbracht.

Wirf mal auch ein Blick auf HGB 421 satz 2.
Ist zu lang um ihm zu Zitieren.

Gruss

Kosta

Tim_S. Geschrieben am 04 Juni 2010



Dabei seit
22 April 2008
157 Beiträge
Tag,
MagNet99 schrieb:
Zitieren::
Ich habe mal gelernt, das die Frachtkosten nichts mit einem Transportschaden zu tun haben und der Auftraggeber die Frachtkosten zu zahlen hat, auch wenn ein Transportschaden vorliegt.

Kann mir das jemand belegen ? Wo steht das ?
Ich meine, § 432 Satz 1 HGB sagts: Bei einem Schaden hat der FF die Fracht zu erstatten (bei Teilschäden teilweise), wenn er die Fracht noch nicht erhalten hat erlischt der Anspruch also. Dies gilt aber nur für die Fracht für die Strecke, auf welcher der Schaden eintrat. Eine Rückfracht zB bleibt geschuldet. Auch inkonnexe Ersatzforderungen lassen die Fracht unberührt. Bei ihnen stellt sich dann die Frage, ob Ziff. 19 ADSp einer Verreichnung entgegensteht. Das dazu oben gesagte ist völlig richtig, wenn keine oder nur klar unbegründete Einwände gegen die Ersatzforderung geltend gemacht werden ist die Aufrechnung durch 19 nicht ausgeschlossen, bei relevanten Einwänden nach 19 ausgeschlossen.

wws-germany Geschrieben am 16 Oktober 2012



Dabei seit
16 Oktober 2012
1 Beiträge
Und wie sieht es aus mit dem §19 ADsp aus wenn der Spediteur die falsche Fracht befördert hat und die erneut entstandenen kosten von seiner Rechnung in Abzug gebracht werden. Er das auch zulässt und erst später sein einverständniss zurück nimmt. Und nun sein Geld einfordert.

Wie wird der §19 dann ausgelegt ????

Fetchman Geschrieben am 17 Oktober 2012



Dabei seit
26 Juli 2012
212 Beiträge
Na hier werdet ihr im HGB und BGB nix finden.

Wenn ein Transportschaden entsteht und der Schaden wird der Versicherung gemeldet, dann greift hier die s.g. Reichsversicherungsicherungsverordnung.

Mit Meldung eines Schadens, werden alle daraus entstehenden Forderungen an die Versicherung abgetreten, d.h. die Versicherung übernimmt die Forderung ob berechtigt oder unberechtigt.
Also beinhaltet auch die Möglichkeit, das der Versicherer den Schaden ablehnt. Hier kann dann der Kunden klagen wenn er möchte, bekommt aber nix.
Wenn die Versicherung feststellt, hier liegt kein Verschulden des Versicherungsnehmers vor, dann hat der Kunde pech gehabt und muss sich an den eigentlichen Verursacher wenden.

Eine Kürzung der Rechnung ist somit in beiden Fällen nicht mehr erlaubt. Hier greift dann wieder BGB, unberechtigte Forderungen.

Wir haben das Thema auch regelmässig. Die Kunden wissen nicht, das bei einem gemeldeten Schaden die Forderung nicht doppelt einfordern darf, was er durch die Rechnungskürzung bzw Nichtbezahlen macht.

Der Kunde versetzt sich damit selbst in den Zahlungsverzug da ein Willenserklärung vorliegt, nicht zu bezahlen.

Wichtig ist für den Ablauf hierbei, dem Kunden nach dem er einen Schaden gemeldet hat, sofort darüber zu informieren , das der Schaden bei der Versicherung gemeldet wurde. Am besten noch Versicherung und Schadensnummer benennen. Damit darf der Kunde nicht mehr die Rechnung zurückhalten.

Hier greift dann wieder HGB, vereinbarter Frachtpreis ist zu zahlen, da ja der Auftrag erfüllt wurde, auch wenn die Fracht Schaden erlitten hat.

Ich habe das Thema mal mit unserer Versicherung erläutert und die haben mir mal den Paragraphen dazu rausgesucht, sorry weis den nett mehr, irgendwo ab RVO § 1000 oder $1220

Aber ich empfehle dir, kontaktiere deine Versicherung, und frage die nach dem §§ , den kannst du dann deinem Kunden mitteilen, erfahrungsgemäss wurden unsere Kunden dann gemütlich und haben bezahlt.

Im Rahmen der Änderungen des Schuldrechts für 2013 , März kann das sehr teuer werden für den Kunden (nur Gewerbetreibende) denn dann ist schon nach 4 Wochen automatisch im Verzug und man darf bis zu 8% über Basiszinssatz, Zinsen nehmen und die Kosten für die verspätete Zahlung berechnen.

Wichtig ist auch, wenn ein Kunde eine Rechnung unangekündigt kürzt, dem sofort wiedersprechen, am besten kurzes Fax, KEINE EMAIL, hat nur bedingte Beweiskraft, kennt man ja, HAB ICH NETT BEKOMMEN. Fax kann gut nachweisen und wird auch anerkannt vor Gericht (Sendebericht).

Achja, entscheidend ist auch, wie wurde der Auftrag vergeben. Gilt hier ADSP oder BGB. Kleine Ursache grosser Fehler, den das ist auch für die Schadensregulierung und Höhe wichtig.
Hat der Kunde einen Auftrag gefaxt, und der Spediteur keine Rahmenvertrag, und den Auftrag nicht entsprechend bestätigt, gilt BGB also Haftung in voller Höhe, hat er aber den Auftrag bestätigt, und der berühmte kleine Satz steht drunter, (Beförderung nach ADSP) dann haftet er nach ADSP. Das mag jetzt kleinkariert klingen, aber vor dem Richter wird hier gerne erst mal das geklärt und dann merkt ops, da habe ich was vergessen, und schon wird die Schadensforderung höher.


Das nur mal so grob, zum Thema Rechnungsabzug bei Schäden.

Fetchman Geschrieben am 17 Oktober 2012



Dabei seit
26 Juli 2012
212 Beiträge
wws-germany wrote:
Und wie sieht es aus mit dem §19 ADsp aus wenn der Spediteur die falsche Fracht befördert hat und die erneut entstandenen kosten von seiner Rechnung in Abzug gebracht werden. Er das auch zulässt und erst später sein einverständniss zurück nimmt. Und nun sein Geld einfordert.

Wie wird der §19 dann ausgelegt ????

Das kann man pauschal so nicht beantworten.
Die Frage ist, warum ist die falsche Fracht auf den LKW gekommen. Hat der Lagerarbeiter falsch geladen, hat der Fahrer es nicht kontrolliert. Das ist entscheiden um über den §19 zu entscheidend. Der eigentliche Verursacher muss gefunden werden.

Fakt ist, § 19 greift nur bedingt. Wenn vorsätzlich, oder grob fahrlässig gehandelt wurde, dann hat schon manch Gericht eine Kürzung oder Einbehaltung einer Rechnung für zulässig erklärt.

Die ADSP steht halt im Widerspruch zu dem § 9 AGBG.

Hierzu gibt es unendliche Urteile sowohl von Landgerichten als auch des BGHs.

Meine Erfahrung sagt mir, wenn falsche Fracht befördert wird, dann hat einer in der Kette gepennt inklusive der Fahrer. Selten kommt es vor das wirklich 2 Frachten den identisch selben Inhalt und Aussehen haben. Das hatten wir aber auch schon und die wurden vertauscht.

Was manch Kunde nicht bedenkt, Rechnungskürzungen brauchen die Zustimmung des Rechnungsstellers. Einfach kürzen ist nicht, abgesehen davon, das nach den neuen Regeln der Buchführung hier auch entsprechend gebucht und dokumentiert werden muss, also Gutschrift schreiben etc, kommt aus dem UStG. Das nur so nebenbei.


Grundsätzlich gibt es bei Rechnungskürzung kein stillschweigendes Einverständnis, das sieht das Gesetz in der Form nicht vor. Eigentständige Rechnungskürzungen sind nicht zulässig, auch im Rahmen der Steuergesetze UStG etc.

Sicherlich kann hier eine verjährung greifen, wenn das 2 Jahre oder mehr liegen lässt, ist aber in der Regel nicht der Fall wenn man seine Buchhaltung im Griff hat.

Das Recht ist hier eindeutig, wenn es vertraglich vereinbart ist, dann geht das, ist das nicht vereinbart, dann darf der Kunde die Rechnung nicht kürzen, das gilt auch für die s.g. Skontoabzüge.
Der Kunde ist somit immer noch in der Schuld.

Ein Einverständnis kann aber nachträglich gewährt werden, wichtig hierbei ist darauf hinzuweisen, das dies nur für diese Rechnung gilt.

Im Rahmen des § 19 unter Bezugnahme des § 27 muss ein qualifiziertes Verschulden des Spediteurs nachgewiesen sein. Naja und wenn ein Lagerarbeiter die falsche Fracht verlädt, weis ich nicht ob alleine der Spediteur schuld ist. Sicherlich hätte er nicht losfahren sollen. Aber hier müsste man den Vorgang genauer untersuchen.

Neues Thema eröffnen    Neue Antwort erstellen
Seite 1 von 1







Deutschlands führendes Transport & Logistik Forum. Alles Wichtige zu Themen wie Spedition, Speditionsforum, Logistik, Logistikforum, Transport, Ausbildung, Studium, Karriere, Weiterbildung, Binnenschifffahrt, Existenzgründung, Transportforum, Luftfracht, Bahnfracht, Bahncargo, Seefracht, Schifffahrt, LKW, Güterkraftverkehr, Maut, Ladungssicherung, Gefahrgut, Charter, Eisenbahn, KEP, Kurier, Express, Paket, Multimodal, kombinierte Verkehre, Transportrecht, Transportversicherung, Zoll, Zollforum, RFID, Lagerlogistik, Warehouselogistik, AWB, Luftfrachtbrief, Container, Frachtflugzeug, Güterzug, Spediteure, Verlader, Fracht, Frachtforum, Transporte
© eine Onlinepublikation der VOCA media carsten vollenbroich