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Frage zu FCA und Reihengeschäft
Magellan |
Geschrieben am 12 Februar 2013
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Dabei seit 09 April 2012 9 Beiträge
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Hallo Zusammen,
momentan beschäftigt mich eine Frage, bei der ich hier auf Hilfe hoffe:
Meine Firma verkauft eine Maschine (diese steht in DE) an eine Schweizer Firma A. Lieferbed. = EXW Meine Firma und Firma A sind miteinander verbunden)
Die Schweizer Firma A wiederum verkauft die Maschine umgehend an die Schweizer Firma B. Lieferbed. = FCA Deutschland
Um das ganze nun "rund" zu bekommen, verkauft die Schweizer Firma B die Maschine nach Russland. Lieferb. = DAP in RU.
Fakt ist nun, dass die Maschine von DE direkt nach RU transportiert wird.
Meines Erachtens nach, ist die Schweizer Firma B der Ausführer, meine Firma der Anmelder zur Ausfuhr (da EU ansässig). Die EUSt wird der Firma B berechnet.
Nun, endlich, zu meiner Frage: Welche Lieferbedingung kann/sollte in diesem Konstrukt gewählt werden, wenn die Schweizer Firma A als Ausführer der Maschine nach RU erscheinen soll (inkl. EUSt-Pflicht), wobei Kosten und Risiko in DE an die Firma B übergeben werden sollen.
Ich hoffe, ich konnte es deutlich beschreiben.
Danke vorab für eventuelle Hilfe
Gruß
M
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CARGOFORUM PARTNER
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HunkyDory |
Geschrieben am 13 Februar 2013
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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Hallo,
einen ähnlichen Fall hatten wir hier schon mal.
Deine Firma ist Ausführer.
Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Art. 788 ZK-DVO und §4c Nr. 1 AWV und Art. 2 Nr. 3 EG-Dual-Use-VO.
FCA Sitz des Ausführers in D.
Gruß
HunkyDory
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Magellan |
Geschrieben am 13 Februar 2013
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Dabei seit 09 April 2012 9 Beiträge
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Hallo HunkyDory,
dem kann ich leider nicht zustimmen, da der Eigentumswechsel der Maschine in der Lieferbedingung FCA mit Abschluß der Verladung an den Käufer vollzogen wird (vergl. §929 BGB oder Art. 184 Abs.1 Obligationnenrecht der Schweiz).
Ergo ist Firma B beim Kauf mittels FCA in DE Eigentümer nach Art. 788 ZK-DVO und somit Ausführer.
Meine Firma kann (als Gebietsansässiger) die Firma B indirekt als Anmelder vertreten.
Genau hier fängt ja mein Problem an....
Gruß
M
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EuroAccises |
Geschrieben am 13 Februar 2013
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Dabei seit 21 September 2010 273 Beiträge
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Hallo
EXW : Lieferung ohne physischen Warenverkehr, in diesem Fall gibt es keine Beförderung von Gütern. Der Ort der Lieferung ist der Ort, wo die Waren zur Verfügung des Käufers wo die Waren gestellt werden. Deine Rechnung mit MWST
Solange die Waren Deutschland nicht verlassen, Haben alle beteiligten Unternehmen eine Registrierungspflicht für die Mehrwertsteuer in Deutschland.
Slt
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HunkyDory |
Geschrieben am 13 Februar 2013
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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Hallo Magellan,
ich bleib dabei. In Deinem Fall gilt der in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartner nach Art. 788 Abs. 2 ZK-DVO als Ausführer.
Außerdem wird der Begriff des Ausführers zusätzlich in der Dual-Use-VO (Art. 2) sowie in der AWV (§ 4c) aus exportkontrollrechtlicher Sicht
eigenständig definiert. Danach ist es unerheblich, wer Eigentümer der Ware ist.
Diese Regelungen ermöglichen den Behörden nachträgliche Prüfungen durchzuführen und bei Verstößen gegen den einschlägigen
gesetzlichen Vorschriften straf- bzw. bußgeldrechtliche Maßnahmen einzuleiten. Dies wäre bei einem im Drittland ansässigen Unternehmen nicht möglich.
Falls Du anderer Meinung bist, solltest Du Dich bei Deinem Zollamt bzw. bei Deiner IHK erkundigen.
Gruß/HunkyDory
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