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Sonstige Vermögensschäden - Haftungsgrenzen des Spediteurs


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Benvds Geschrieben am 24 Januar 2013



Dabei seit
24 Januar 2013
1 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe mich soeben für das Forum angemeldet in der Hoffnung qualifizierte Hilfe zu bekommen.
Ich schreibe heute abend eine Prüfung über die Schadensarten und Haftunggrenzen des Spediteurs, bzw. Frachtführers.

Bei folgendem Begriff tue ich mich schwer: "sonstige Vermögensschäden"
- Die Berrechnung nach HGB mit dem dreifachen Verlustersatz ist klar. Die Definition im HGB ist mir auch bekannt. Aber ein Beispiel wäre sehr hilfreich.

Folgendes wurde von unserem Lehrer im Unterricht zur Übung als Szenario vorgegeben:
Ein Spediteur im Selbsteintritt befördert Elektroteile. HGB.
Auf dem Maschinenwagen Teile für Kunde A, auf dem Hänger Teile für Kunde B.
Unterwegs hat der Hänger des LKW einen Reifenschaden und kippt um. Die Teile für Kunde B sind unbrauchbar.
Auf dem Maschinenwagen sind die Teile für Kunde A unbeschädigt, können aber aufgrund des Unfalls erst einen Tag später ausgeliefert werden. Kunde A entsteht durch die Verzögerung ein Schaden von x €.

Lösungsvorgabe des Lehreres:
Bei Kunde B handelt es sich um einen Güterschaden (8,33SZR pro kg).
Bei Kunde A um einen sonstigen Vermögenschaden (3-facher Verlustersatz)

So, die Lösung von Teil 1 (Güterfolgeschaden) ist klar.
der 2. Teil wäre in meinen Augen doch eher eine Lieferfristüberschreitung (3-facher Frachtwert)??

Ich hoffe ich konnte meine Problematik schildern.
Vielen Dank für Eure Hilfe.

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MagNet-99 Geschrieben am 24 Januar 2013



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
§ 423 Lieferfrist

Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).

§ 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden.

Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Ich interpretiere das spontan wie Du......

Gruss
MagNet-99

Fetchman Geschrieben am 25 Januar 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Der Kunde A muss den Vermögensschaden erst mal nachweisen....und da wird es schwierig. Kaum ein Spediteur nimmt einen Auftrag an, wenn da immenso Forderungen stehen können weil die Produktion still steht oder so.
Das muss ausserdem im Frachtauftrag kenntlich gemacht werden, also wenn die Ware bis xx nicht da ist, dann entstehen Produktionsausfällt welche bis Summe x kosten können.

Hier ist die Haftungskette begrenzt.

Ausserdem mischt ihr gerade die Haftungshöhe von ADSP mit BGB.

Hier entscheiden die Richter ganz klar danach, wie der Auftrag vergeben wurde. Also der schriftliche Auftrag und Auftragsbestätigung ist entscheidend.

Wurde der Auftrag nach ADSP angenommen, dann gilt was ihr v.g. geschrieben habt HGB Frachtvertrag in Verbindung mit ADSP.
Wurde der Auftrag nach BGB angenommen, dann haftet der Spediteur voll, also alles was an Schäden entstanden, wobei wiederum der Vermögensschaden beziffert werden muss und belegbar sein soll.
Irgenwelche zusammen kalkulierten Werte finden da kaum Anerkennung und sind immer strittig.

Also zum klären der Werte ist der Auftrag zunächst heranzuziehen, danach kann dann die Schadenshöhe bzw Definierung der Schadenssumme herangezogen werden.

In der Praxis wird sogar noch der beschädigte Reifen herangezogen, warum ist der geplatzt ?? Ein guter Reifen platzt nicht so einfach, ausser der Fahrer /Spediteur hat den nicht richtig überprüft oder der war abgefahren. Hieraus entsteht rechtlich und versicherungtechnich wieder eine neue Rechtssituation.

Ich denke das Beispiel ist schlecht gewählt vom Lehrer.

MagNet-99 Geschrieben am 25 Januar 2013



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Fetchman wrote:
Ausserdem mischt ihr gerade die Haftungshöhe von ADSP mit BGB.

Hallo Fetchman,

danke für die Herstellung des Praxisbezugs.
In der Aufgabe ist HGB vorgegeben. Spediteur im Selbsteintritt haftet genauso wie ein Frachtführer. ADSp und HGB nehmen sich an dieser Stelle nichts. Beim Frachtführer könnte dem Spediteur noch Auswahlverschulden anzuhängen versucht werden. Beim Spediteur im Selbsteintritt Organisationsverschulden bzw. pos. Vertragsverletzung.

Also erklär nochmal bitte was Du vermischt und falsch findest, ich habe es bisher nicht verstanden.....

Gruss
MagNet-99

Fetchman Geschrieben am 26 Januar 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Ganz einfach, für jeden Schadensfall im Transport ist entscheidend wie der Auftrag erteil worden ist. Hiernach richtet sich die Haftungsfrage. Jeder kennt diesen netten kleinen Satz, der unter jedem Auftrag stehen sollte "Auftrag nach ADSP .......blablalbla"
Das ist der erste Schritt zur beurteilung der Haftung. Fehlt dieser geht die Haftung nach BGB, also voll. Wird selten vergessen der ADSP Zusatz kommt aber vor.
Weiterhin ist entscheidend im nächsten Schritt wenn Auftrag nach ADSP durchgeführt, welche weiten Konditionen vereinbart worden sind. Hier wird dann der Frachtvertrag nach HGB beurteilt, also Erfüllung aber die Haftung wird nach ADSP eingeschränkt Thema Sonderziehungsrechte.

Hat der Auftraggeber darauf hingewiesen, das die Fracht JUST IN TIME da sein muss weil sonst die Produktion stockt und hier weitere Kosten im Schadensfall auflaufen könnten, dann ist dieses Risiko gesondert ein zu decken durch eine Versicherung, da die Haftung nach ADSP hier nicht ausreicht (klassiche Unterdeckung).
Verweist der Kunde nicht auf einen Produktionsausfall hin, dann haftet der Spediteur auch nicht dafür da er nicht in der Kenntnis war eines erweiterten Risikos.
So beschränkt sich die Haftung auf die Ware und deren Wiederbeschaffung wenn verlustig gegangen oder nicht mehr verwendbar (NÄSSE oder Feuer etc)

Gerne wird vom Kunden dann wilde Zahlen und Summen geltend gemacht wegen Produktionsstillstand, weil dieser auch iirgendwie in der Pflicht steht. Das sind mehr Tatikspiele als das es dafür eine rechtliche Grundlage geben wird bei einem normalen Transportauftrag.

Wenn der Kunde/Auftraggeber weiß, wenn die Ware nicht pünktlich ankommt, entstehen solche Kosten, weil auch von seinem Auftraggeber mitgeteilt, steht er in der Pflicht dieses Risiko durch eigene Versicherung abzudecken, kann aber auch einen Spediteur damit beauftragen hierfür gesondert eine Versicherung (erweiterter Versicherungsschutz) ab zu schliessen. Die Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

Also in deinem Fall ist dieser ERWEITERTE VERMÖGENSSCHADEN bzw die Möglichkeit das so ein Schaden aufkommen kann vom Auftraggeber anzuzeigen bzw dem Spediteur mit zu teilen. Macht er das nicht, hat der Kunde/Auftraggeber Pech gehabt und er hat das versäumt.


In diesem Falle handelt es sich um ein Unabwendbares Ereignis nach § 427 und 426 HGB somit kann die Haftung eingeschränkt werden nur auf die Ware nach ADSP, also Neubeschaffung und erneute Anlieferung. Weitere Haftungsansprüche sind damit nicht möglich.
Alle Ansprüche müssen an den Unfallverursacher weitergereicht werden wenn Fremdverschulden vorliegt oder wie in diesem Falle, der Reifen ist geplatzt, sofern dieser eigentlich technisch in Ordnung war.

Sollte der Spediteur natürlich seinen LKW technisch vernachlässig haben, und dadurch ist der Reifen geplatzt, also ein Vorsatz ist zu erkennen, kann er haftungstechnisch herangezogen werden, das muss aber ein Gericht dann klären.

Du siehst, man kann einfach Produktionsausfälle nicht geltend machen. Wichtig ist dabei, hatte der Spediteur davon Kenntnis oder nicht und wenn in Kenntnis gesetzt, hat der Kunde eine Eindeckung durch eine Versicherung verlangt oder darauf verzichtet. Denn jeder normale Spediteur schreckt vor solchen Aufträgen zurück wenn er weiß, das er für Produktionsausfälle haften soll, das kann in die Millionen gehen, und das für ein paar Euro Transportrechnung. Das verneinen die meisten es sei denn es gibt eine Versicherung hierfür, welche aber den Preis der Transportleistung nach oben treibt.
So eine Produktionsausfallversicherung ist nicht gerade billig. Man rechnet als Prämie ca. 3 Promille Prämie der zu versicherten Summe.

Nett so einfach gelle....

0polonia0 Geschrieben am 06 Februar 2013



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25 Juni 2008
6 Beiträge
Wenn wir schon beim § 433 HGB sind,... dann benötige ich auch eure Hilfe.

Der Spediteur übernimmt Ware und liefert diese beim Empfänger aus. Dieser stellt jedoch fest, dass die Ware nicht vollständig ist.
Dadurch ist eine verlängerte Anmietung (1 Tag) von Monteure u. Arbeitsbühnen notwendig.

Der Spediteur liefert den restlichen Teil der Ware am nächsten Tag aus.

Haben wir hier einen sonstigen Vermägensschaden nach § 433 HGB oder sind wir hier bei einer Lieferfristüberschreitung nach §423?

P.S.
Der Spediteur hat die Ware vergessen zu laden.

Fetchman Geschrieben am 12 Februar 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Frage ist zunächst, hat der Spediteur die Ware vollstandig am Versandlager übernommen ??
Hat der Fahrer nicht nachgezählt am Versandlager ??
Hat das Lager ihm die vollständige Ware gegeben. ??
Was ist im Frachtauftrag des Versenders angegeben ?? Stimmt der Auftrag mit der geladenen Ware überein ??
Ist in dem Frachtauftrag angeben, das Folgekosten entstehen können durch wartende Monteure etc?
Nicht jeder Vermögensschaden ist auch einer.
Wären die Bauarbeiter mit den Arbeiten überhaupt an 1 Tag fertig geworden ? Da muss man aufpassen, da wird gerne getrickst.

Wo sind die Frachtdifferenzen entstanden ??

da würde ich zunächst ansetzen.

Hatte so Fälle auch schon, dann stellte sich heraus, der Versender hatte zu wenig bestellt oder das Baumaterial war noch garnicht versandbereit, wusste der Kunde aber, deshalb mussten die auf der Baustelle warten.


Sicherlich wenn alles ordenlich gelaufen ist und der Fahrer tatsächlich zu wenig geladen hat weil er nicht nachgezählt hat, denn nur könnte das gelaufen sein, und ein Fixtermin vereinbart war, dann habt ihr die Lieferfrist überschritten. Das ist klar.
Dann kann auch der 433 greifen sofern nichts anders vereinbart worden ist.

Aber ich würde mal klären warum der Fahrer zu wenig geladen hatte =?? da hat einer gepennt in der Lieferkette, das ist ganz klar.

0polonia0 Geschrieben am 15 Februar 2013



Dabei seit
25 Juni 2008
6 Beiträge
Es war ein Fixtermin und der Fahrer hat in meinem Fall einfch gepennt und die zur Verfügung gestellte Ware auf der Rampe vergessen zu laden.

Danke für die Antwort

Fetchman Geschrieben am 16 Februar 2013



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26 Juli 2012
212 Beiträge
Dann den Auftrag checken, ob der Auftraggeber euch darüber informiert hat, schriftlich, das ein Produktionsausfall denn stattfindet und ihr den Schaden tragen müsst.

Achtung lasst euch nicht bescheissen........

wenn ein Monteur 12 Stunden braucht etwas zu installieren.
Gehen wir mal davon aus, das die gelieferte Ware nur bis 15:00 Arbeitszeit reicht, aber es war veranschlagt bis 20 Uhr zu arbeiten.

So habt ihr einen Ausfall von 5 Stunden. Wenn der Baustellenleiter die Monteure nicht nach Hause schickt, dann hat er seine Pflicht zur Schadensminderung verletzt und somit fällt die Summe raus bzw ist schon mal strittig.

Der Monteur kommt nun am nächsten Tag und vollendet die Arbeiten, also in den vom Vortag veranschlagten Zeitraum von den fehlenden 5 Stunden und arbeitet sogar länger, müsste ihr das nicht tragen.

Ihr tragt ihr eventuell nur die Anfahrt / Abfahrt des Monteurs.

Klar die Hebebühne für den nächsten Tag müsst ihr auch bezahlen , aber nicht den abtransport, denn der wäre ja sowieso am Vortag mit drin. Hier muste der Baustellenleiter die Abholung stornieren. Macht er das nicht, vergessen oder so, ist das nicht eure Problem.

Das klingt alles ein wenig kleinkariert aber so wird gerechnet, und glaube mir das kann Geld sparen und deckt so manchen Beschiss auf, weil der Spediteur ist ja immer der Dumme denken die.

Für einen Bauverzug kann man euch zunächst nur schwer haftbar machen, das setzt voraus, das alles im Zeitplan ist und man muss das beweisen. Das ist fast unmöglich. Fällt also auch flach.

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