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Gefahrgut IATA DGR Luftfracht Lithium Batterien Section B


Cargoblog Geschrieben am 22 März 2013



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Habe gerade erst mitbekommen, dass die Transportvorschriften durch das Dangerous Goods Panel der ICAO in Montreal für Lithium Batterien überarbeitet und die bisher bestehenden Limitierungen geändert wurden.

Mit Wirkung vom 1.1.2013 werden Lithium Batterien oberhalb einer bestimmten maximale Menge pro Packstück der neu geschaffenen Kategorie "Section IB" zugeordnet. Damit unterliegen sie den aktuell geltenden Vorschriften der IATA Dangerous Goods Regulations und sind entsprechend als Gefahrgut anzuliefern, abzufertigen und zu transportieren.

Eine Zuordnung in die „Section II“ und somit eine Behandlung als Standardfracht ist nicht mehr möglich.

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Cargoman01 Geschrieben am 22 März 2013



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Hallo Cargoblog,

dass ist ja so nicht ganz richtig was du schreibst.Es gibt nach wie vor die Section II, unter der ich unter bestimmten Vorraussetzungen LiBat. als "vereinfachte Gefahrgutsendung" transportieren kann. Section II besagt ja nicht, dass es sich um kein Gefahrgut handelt...auch nicht in den vorran gegangenen Jahren!!! Es zeigt nur Möglichkeiten einer teilweisen Freistellung auf.
Schaut man sich die Anforderungen genau an, was man alles erfüllen muss, um Section II zu erfüllen....ist das nicht ohne.
Bin allerdings etwas "sprachlos"....du scheinst dich ja mit der Thematik auseinander zu setzen....und hast erst heute erfahren, was schon seit Mitte letzten Jahres bekannt ist?!?
Grüße
Cargoman

LazarusLong Geschrieben am 02 April 2013



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Also ich wundere mich auch, dass der TE die Änderungen erst jetzt merkt. Das sollte eigentlich nicht passieren.
Ausserdem: Li-BAtterien sind IMMER Gefahrgut, egal ob Teil IA, Teil IB oder Teil II. Spätestens wenn etwas vorkommt muss eine Unfall / bzw. Vorkommnismeldung auch für die "freigestellten" Batterien erfolgen.

In Teil II Hat sich im Grundsatz nichts geändert, jedoch muss zur Freistellung noch Wh-Kapazität und die Zellen- bzw. Batterieeigenschaft im Verhältnis zu Menge bzw. Gewicht nach Tabelle 965 II bzw. 968 II geprüft werden.
NUR Batterien welche die Freistellungskriterien nach VA 965 II bzw. 968 II erfüllen können bei ÜBERSCHREITUNG der Mengen - bzw. Stückbegrenzungen BIS ZU 10kg BRUTTOmasse unter VA 965 IB bzw. 968IB versendet werden.
Ausserdem MÜSSEN Versender von Teil I (egal ob IA oder IB) Batterien die Schulungsanforderungen nach Kap. 1.5 IATA erfüllen. Das ist aber in jedem Falle (also auch bei ausschliesslichem Teil II - Versand) sinnvoll.

Wobei sich hier fragt, ob der TE überhaupt die sogenannten 'allgemeinen Anforderungen' geprüft hat, die GRUNDSÄTZLICH Voraussetzung für den Versand sind. Ich bin da mal skeptisch... .

Cargoman01 Geschrieben am 03 April 2013



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@Lazarus:
Ich denke, mit so viel Input wie von dir, verwirrt es den TE vielleicht sogar noch mehr;-) Ich bin auch "sprachlos", dass man sich erst nach Monaten mit den aktuellen Vorschriften beschäftigt...ganz abgesehen von den von dir angesprochenen Grundsätzlichen Vorraussetzungen....:-)

LazarusLong Geschrieben am 19 April 2013



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Cargoman01 wrote:
@Lazarus:
Ich denke, mit so viel Input wie von dir, verwirrt es den TE vielleicht sogar noch mehr;-) Ich bin auch "sprachlos", dass man sich erst nach Monaten mit den aktuellen Vorschriften beschäftigt...ganz abgesehen von den von dir angesprochenen Grundsätzlichen Vorraussetzungen....:-)
Nachdem der TE schweigt kann man, denke ich, sagen, dass "keine Antwort auch eine Antwort" ist.
Problem ist ja dass die Mehrzahl der Konsumgüter mit Li-Batterien undeklariert versendet werden (Stichwort Online-Auktionsplattformen) und m.E. der regelkonforme Versender der Dumme ist, da er die Kosten hat und die Mitbewerber eben nicht... wobei mir Niemand erzählen kann, dass gewisse Postdienstleister nicht wüssten, womit sie es zu tun haben...

LazarusLong Geschrieben am 21 April 2013



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