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Transportrecht Fehlmengen bei EXW Lieferung
Kaymann |
Geschrieben am 16 Mai 2013
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Dabei seit 16 Mai 2013 2 Beiträge
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Hallo!
Wir sind ein Unternehmen, welches seine Produkte auch im außereuropäischen Ausland auf EXW Basis vertreibt. In der Regel werden diese Artikel (so etwas wie Möbel) in Kisten verpackt.
Nun taucht bei einem solchen Fall das Problem auf, dass der Kunde behauptet, beim Öffnen der Kiste festgestellt zu haben, dass 2 Artikel fehlen.
Da wir wie gesagt EXW verkaufen, gehe ich davon aus, dass entweder bei Warenübernahme kontrolliert werden muss oder die Beweislast dann beim Kunden liegt. Schließlich weiß ich ja nicht, was nach Abholung der Kiste damit passiert.
Wie sieht die Sachlage hier aus? Liege ich richtig? Was ändert sich ggf. bei einer Containerverladung?
Danke für hilfreiche Kommentare!
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CARGOFORUM PARTNER
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HunkyDory |
Geschrieben am 16 Mai 2013
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Dabei seit 27 Februar 2012 247 Beiträge
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Mindermengen werden von den Incoterms nicht geregelt. Da musst du das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Recht (z.B. BGB oder das UN-Kaufrecht) konsultieren.
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Kaymann |
Geschrieben am 16 Mai 2013
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Dabei seit 16 Mai 2013 2 Beiträge
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"Da musst du das dem Kaufvertrag zugrundeliegende Recht (z.B. BGB oder das UN-Kaufrecht) konsultieren."
Danke HunkryDory: hast du Paragraphen parat? Wir verkaufen in den nahen Osten, Südamerika, Südostasien an Firmen, keine Privatpersonen.
Danke!
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Fetchman |
Geschrieben am 16 Mai 2013
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Dabei seit 26 Juli 2012 212 Beiträge
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Hier geht es nicht um Mindermengen. Ist ja keine Massenware, wie Getreide oder Plastikteile, wo Mindermengen schon vertraglich Vereinbart werden.
Es geht hier wohl um 2 Fehlende Artikel, die klar identifizierbar sind. Also sind entweder nicht geladen worden, also Lagercheck beim Hersteller oder die sind auf den Frachtweg "ABHANDEN GEKOMMEN" um nicht zu sagen verschwunden.
Also den Spediteur haftbarhalten, da verdeckter Mangel, Inhalt nicht richtig um nicht zusagen gestohlen worden und das kann ja schon in Deutschland passiert sein.
Somit an den deutschen Spediteur gehen, das ist der kostengünstigste und einfachste Weg.
Frage ist halt, wo das Zeug verschwunden ist ?? Hier mal alle Papier sofern möglich sich schicken lassen und kontrollieren nach Gewicht , denn da sieht man am einfachsten wo was verschwunden ist.
Frage ist auch, hat der Kunde richtig nachgeschaut..gelle.
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Tim_S. |
Geschrieben am 22 Mai 2013
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Dabei seit 22 April 2008 157 Beiträge
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Wenn der Verkäufer mit dem Käufer EXW vereinbart hat, dann kann der den Kaufpreis verlangen (oder behalten), wenn der die Kaufsache mangelfrei und vollständig zur Beförderung an den abholenden Spediteur übergeben hat. Er muss also nur die Abholquittung für die Ware vorlegen, falls diese bei der Menge unklar ist wäre natürlich ein Zeuge aus dem Lager des Verkäufers hilfreich.
Alles andere, was nach Übergabe an den Abholunternehmer mit dem Gut passiert sein könnte braucht den Verkäufer nicht zu interessieren. Es kann ihm völlig egal sein.
Der Fall ist wegen der Kaufvertragsvereinbarung "EXW" für den Verkäufer kein Transportrechtsfall, das ist ein reiner Kaufrechtsfall. Für den Käufer dürfte es ein Transportrechtsfall werden.
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NoSmuggling |
Geschrieben am 24 Mai 2013
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Dabei seit 10 September 2012 15 Beiträge
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Auch zu beachten wäre die Kette der Dokumentation. Hat jemand eine Abschreibung beim Empfang der Ware notiert (div. Schnittstellen möglich..!), so sollte man sich hierzu eine Kopie senden lassen (dann kann man hier in die Haftbarhaltung gehen...).
Ist alles in Ordnung, also es sind keine Spuren von außen an der Verpackung zu erkennen, so könnte es wohl am falschen zusammenstellen der Sendung sein, oder Empfänger hat sich verzählt.
Generell machen wir Fotos von den Ausgangssendungen, damit erhöht man auch die Hemmschwelle solcher evtl. beabsichtigter arglist.
Aber auf Dauer ist so ein Kunde, in Wiederholungsfällen wohl nicht tragbar.
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