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Immaterielle Wirtschaftsgüter nach HGB und Steuerrecht


Carstenxy Geschrieben am 05 März 2010



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25 August 2009
20 Beiträge
HAllo zusammen,

stolper gerade über die nächste Frage:

" Legen Sie dar, wie immaterielle Vermögensgegenstände nach Handels- und Steuerrecht in der Bilanz anzusetzen sind. Gehen Sie dabei auch auf den Firmenwert und DV-Software ein."

Firmenwert ist denke ich klar. Wenn ich ein Unternehmen kaufe, muss ich es aktivieren. Aber was mit den anderen Sachen.... kann hier jemand helfen ?

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JanFRA Geschrieben am 05 März 2010



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Also in der Bilanzanalyse wird der Firmenwert aus der Bilanz gezogen. Aber da muss man sich auch nicht an Rechtsvorschriften halten....

Unterschiede hinsichtlich immat. VG in Handels- und Steuerbilanz kann ich Dir spontan nicht nennen.

Beim Unternehmenskauf können Unterschiedsbeträge sicherlich u.a. als Firmenwert aktiviert werden (Aufdecken stiller Reserven...). Deinen eigenen Firmenwert aktivierst Du aber nicht - wie soll das auch funktionieren...
Bei DV-Software spielt es eine Rolle, ob es sich um käuflich erworbene Lizenzen einer Software handelt oder ob es eine selbst erstelle Software ist. Selber erstellte immat. VG dürfen nicht aktiviert werden. Erworbene Lizenzen müssen jedoch schon in die Bilanz aufgenommen werden.

Die genaue Paragraphen im HGB kann ich Dir aber leider nicht. Die kennt vlt jemand anders hier genauer.

Carstenxy Geschrieben am 08 März 2010



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20 Beiträge
'Hallo JanFRA,
das ist so nicht richtig.
Selbsterstellte VG DÜRFEN aktiviert werden, allerdings nur in Höhe der Herstellungskosten!

ODER !?!

Silium Geschrieben am 08 März 2010



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Carstenxy wrote:
'Hallo JanFRA,
das ist so nicht richtig.
Selbsterstellte VG DÜRFEN aktiviert werden, allerdings nur in Höhe der Herstellungskosten!

ODER !?!
Ja und nein. Selbsterstellte immaterielle VG dürfen(!) erst mit dem Beginn des Geschäftsjahres 2010 aktiviert werden, sofern sie direkt. Hier besteht ein Wahlrecht(!!) § 248 Abs. 2 HGB.
Nach den Vorschriften des EStG (§ 5 Abs. 2 EStG) ist ein Ansatz verboten(!!!), was bei einer Aktivierung in der Handelsbilanz zu einer Differenz und somit zur Abgrenzung von latenten Steuern führt.

Ein Geschäfts- oder Firmenwert existiert nur in der Konzernbilanz, die keinerlei steuerliche Bemessungsgrundlage besitzt. Weiterhin ist der Geschäfts- oder Firmenwert eine Residualgröße. Differenzen zwischen GoF und den Steuerbilanzen der am Konzern beteiligen und konsolidierten Unternehmen dürfen nicht zur Abgrenzung latenter Steuern führen, da sich durch eine Aktivierung bzw. Passivierung eben dieser auch der GoF verändert. Der Firmenwert ermittelt sich aus der Differenz zwischen Wert der Beteiligung und dem buchmäßigen Wert des Eigenkapitals des gekauften Unternehmens nach einer Kaufpreisallokation, sprich der Wert den ich bezahlt habe minus der Wert des Eigenkapitals nach einer Neubewertung (Aufdeckung aller stiller Reserven und Lasten) des gekauften Unternehmens. Einen selbsterstellten Firmenwert gibt es nicht. Bitte nicht mit Beteiligungen verwechseln...

MfG

Carstenxy Geschrieben am 08 März 2010



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25 August 2009
20 Beiträge
Moin moin,

biste Steuerfachangestellter !?!
Du machst mit angst! Ich schreibe Donnerstag meine Prüfung und verstehe von deinen Ausssagen fast nur Bahnhof!

MfG

Silium Geschrieben am 08 März 2010



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17 Juni 2008
142 Beiträge
Carstenxy wrote:
Moin moin,

biste Steuerfachangestellter !?!
Du machst mit angst! Ich schreibe Donnerstag meine Prüfung und verstehe von deinen Ausssagen fast nur Bahnhof!

MfG
Nee, bin ich nicht. Also wenn du selbsterstellte immat. VGs aktivierst (das geht erst ab dem 01.01.10 und auch nicht für alle immat. VGs) dann entsteht eine Differenz zur Steuerbilanz. Da du im Bundesanzeiger aber nur die Handelsbilanz veröffentlichst und nun deine Steuerquote von der deiner Steuerbilanz abweicht, musst du einen Ausgleichsposten bilden, genannt: "Latente Steuern". Zur Erklärung der Steuerquote: Die Steuerquote eines Unternehmens setzt sich aus mehreren Steuern, die das Unternehmensergebnis betreffen, zusammen. Da wären, die Körperschaftssteuer, der Soli, die Gewerbesteuer und macht in der Summe so ~30%. Dein Steuerbilanzergebnis ist ja nun da du im handelsrechtlichen Abschluss ein Wahlrecht wahrgenommen hast, ein anderes als in der Handelsbilanz. In der Handelsbilanz ist durch die Aktivierung dein Vermögen gestiegen und damit auch dein Eigenkapital bzw. dein Bilanzgewinn. Nehmen wir mal an um 10.000. Du hast nach allen steuerrechtlichen Vorschriften einen Gewinn von 100.000 Euro (EBT), dann musst du unter der Berücksichtigung der Steuerquote 30.000 Euro Steuern zahlen und das ist bindend. Nun siehst du vielleicht das 30.000 von 110.000 Euro keine 30% sind sondern nur 27%. Eine weitere wesentliche Eigenschaft ist die zeitliche Begrenzung dieser Differenz. Diese Differenz nimmt nämlich bedingt durch Abschreibungen jedes Jahr ab, d.H. deine handelsrechtliche Steuerquote schwankt und ist jedes Jahr eine andere. Um diesen Effekt auszuschalten, musst du passivische latente Steuern bilanzieren. Ermittelt werden diese aus Differenz x Steuerquote also in unserem Beispiel 10.000 * 0,3 = 3.000 EUR. Hierdurch hebst du deine Steuerquote wieder auf 30% im Handelsabschluss an. In einem solchen Fall liegen dir 2 getrennte Bilanzen vor HBG und Steuerrecht.

Wie weit hast du das mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verstanden? Ich helfe dir wirklich gern weiter, muss ich bei dir ganz vorne anfangen?

MfG

Carstenxy Geschrieben am 08 März 2010



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20 Beiträge
Ich denke nicht ganz von vorne. Wir müssen ja nur wissen was im Groben
Aktive und Passive latente Steuern sind.


Mich bringt bei der Frage nur das handels und steuerrecht raus. wie würdest du die Frage kurz und knapp beantworten ?

kathi_84 Geschrieben am 08 März 2010



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05 März 2009
7 Beiträge
Hallo,

ich schreibe auch am Donnerstag Prüfung und wenn diese Regelung erst seit dem 01.01.10 gilt, ist sie für unsere Prüfung uninteressant.

Laut unserem Dozenten gilt für uns bei allem der Stand vom 31.12.09, also alles was danach geändert wurde, wird nicht gefragt.

Gruß

Carstenxy Geschrieben am 08 März 2010



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Klasse antwort. Bringt mich aber kein Meter weiter!

Je mehr ich weiß desto besser ist das doch, oder siehste das anders ?

Silium Geschrieben am 09 März 2010



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17 Juni 2008
142 Beiträge
kathi_84 wrote:
Hallo,

ich schreibe auch am Donnerstag Prüfung und wenn diese Regelung erst seit dem 01.01.10 gilt, ist sie für unsere Prüfung uninteressant.

Laut unserem Dozenten gilt für uns bei allem der Stand vom 31.12.09, also alles was danach geändert wurde, wird nicht gefragt.

Gruß
Das sog. BilMoG ist aber älter und zudem die größte HGB Reform der letzten 20 Jahre und der größte Clou, es betrifft jedes Unternehmen, da die umgekehrte Maßgeblichkeit zum Steuerrecht aufgehoben wurde.

Zitieren::
Mich bringt bei der Frage nur das handels und steuerrecht raus. wie würdest du die Frage kurz und knapp beantworten ?

Unter Berücksichtigung BilMoG: Bei einer Aktivierung selbsterstellter immat. VG steigt das handelsrechtliche Bilanzergebnis, allerdings ist diese Aktivierung steuerrechtlich nicht zulässig, was zu einer temporären Differenz zwischen beiden Bilanzen im Einzelabschluss führt. Diese Differenzen erfüllen alle Kriterien für eine Abgrenzung passivischer latenter Steuern.
HGB alt: Eine Aktivierung ist weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht zulässig, somit kommt es zu keinerlei DIfferenzen.

Firmenwert: Durch eine Aktivierung selbst. immat. VG. steigt das Vermögen und das EK des betroffenen Unternehmens. Ein Konzern ist per Definition ein Zusammenschluss rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Hieraus folgt, dass jedes Unternehmen des Konzerns einen Einzelabschluss erstellt und am Ende eine Konzernbilanz angefertigt wird. Der Geschäfts- oder Firmenwert sinkt durch die Aktivierung o.g. VG aufgrund der Annäherung des EK-Buchwertes an den buchmäßigen Wert der Beteiligung im Einzelabschluss der Muttergesellschaft.

MfG

itrida Geschrieben am 17 August 2013



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17 August 2013
2 Beiträge
Ich glaube, also falls dich das noch interessiert, es gibt hier einige Infos die dich weiter bringen könnten:
www.silverlight-magazi...ttelstand/
Ist eine Art Blog/Magazine mit viele Erklärungen über das Thema Unternehmensverkauf.

sopran Geschrieben am 30 August 2013



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30 August 2013
4 Beiträge
Selbsterstellte vg dürfen aktiviert werden, allerdings nur in Höhe der Herstellungskosten.

Silium Geschrieben am 08 Oktober 2013



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142 Beiträge
sopran wrote:
Selbsterstellte vg dürfen aktiviert werden, allerdings nur in Höhe der Herstellungskosten.
Das Thema ist zwar tot, aber dennoch: Eine Aktivierung des selbst erstellten immateriellen VG ist nur nach Handelsrecht zulässig und selbst dort gibt es Einschränkungen (§248 Abs. 2). Das EStG gestattet eine Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter nicht (§5 Abs. 2 EStG), d.h. entscheidet sich ein Unternehmen zur Aktivierung selbst erstellter Software, weil das den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens entspricht bzw. weil eine entsprechende Bilanzpolitik betrieben wird, unterscheiden sich zwangsläufig die handelsrechtlichen Gewinne von den steuerrechtlichen Gewinnen. Dies ist so lange der Fall, bis die Software vollständig abgeschrieben ist.

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