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Wochenendfahrverbot für den Schienengüterverkehr


Bahn und Schienengüterverkehr: Erfahrungsaustausch und Tipps für Unternehmen und Transportdienstleister. Unser Forum Bahn und Schienengüterverkehr behandelt Fragen wie, welche Möglichkeiten gibt es für den Transport von Waren per Bahn? Wieviel kostet der Transport von Waren per Bahn? Wie nachhaltig ist der Transport von Waren per Bahn? Welche Vorteile hat der Schienengüterverkehr? Welche Nachteile hat der Schienengüterverkehr? Wo finde ich einen Fahrplan für den Schienengüterverkehr?


Studentin Geschrieben am 21 April 2010



Dabei seit
27 März 2009
8 Beiträge
Mr kam grad die Frage auf, ob es auch für den Schienengüterverkehr Wochenendfahrverbote gibt?

MfG

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MagNet-99 Geschrieben am 21 April 2010



Dabei seit
16 Juni 2006
2708 Beiträge
Nein, wieso sollte es ?
Personenverkehr hat auf der Schiene eh Vorrang vor Güterverkehr ;-)

Gruss
MagNet-99

Unentschlossener Geschrieben am 08 Januar 2014



Dabei seit
05 Juni 2013
13 Beiträge
Das ist so nicht ganz richtig.
Personenverkehr hat bis ca. 22 Uhr Vorrang.
Dannach gelten oft Fahrverbote auf gewissen Strecken für bestimmte Zeiten (nicht nur Wochenende) wegen Lärmschutz, Stellwerksbesetzung usw.

Ajungilak Geschrieben am 13 Januar 2014



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Hallo Studentin,

noch einmal in aller Deutlichkeit: Nein, ein allgemeines Wochenend- und/oder Feiertagsfahrverbot gibt es im Schienengüterverkehr (zum Glück) nicht.

Was z.B. an Wochenenden aber sehr einschränkend wirkt, ist eine fehlende Stellwerksbesetzung. Wir haben z.B. ein Lager in einem deutschen Ostseehafen. Das zum Erreichen dessen notwendige Stellwerk ist aber jeweils nur bis Samstagmittag besetzt. So können wir dieses Lager (obwohl wir Traktionäre haben, die fahren würden) zwischen Samstagnachmittag und Montagmorgen nicht erreichen.

Das quasi der Vollständigkeit halber.

VG
Ajungilak

Privatbahner Geschrieben am 21 Januar 2014



Dabei seit
21 Februar 2006
46 Beiträge
Auch, wenn das Thema schon uralt ist: Die Regelung "Personenverkehr vor Güterverkehr" ist veraltet.
Heutzutage erhält das EVU den Vorrang, welches für die Trasse am meisten bezahlt. Wird zwar keine Werbung mit gemacht, ist aber so.
Streng genommen kann es sogar Bieterverfahren geben, wenn partout 2 EVU auf der gleichen Trasse fahren wollen und keiner von beiden bereit ist, sich zu bewegen.
Faktisch erhält aber meist der Personenverkehr aufgrund der Taktung den Vorrang. Wenn der Güterzug mal + oder - 5 Minuten fährt, ist das i.d.R. nicht schlimm. Von daher hält sich natürlich auch weiterhin der Eindruck, dass Personenverkehr Vorrang vor dem Güterverkehr habe.
Dann zur Frage: Bereits korrekt beantwortet, ein "Fahrverbot" analog zum Straßengüterverkehr gibt es nicht. Im besonderen nicht grundsätzlich basierend auf rechtlicher Grundlage. Man sollte also schon meinen, dass die Eisenbahn hier einen Wettbewerbsvorteil hat.
Hätte sie auch, wenn die Produktion an vielerlei Standorten nicht mindestens ebenso vom LKW- Vekehr abhängig wäre, bzw. doch i.d.R. den Hauptzu- und Abfluss darstellt.
Kommt kein Laster, arbeitet auch niemand im Lager oder in der Verladeinrichtung. Für wen also sollte die Eisenbahn kommen?
Es gibt natürlich auch Betriebe, die durchgehend rund um die Uhr und am Wochenende arbeiten. Wer hier durch die Bahn bedient wird, kann auch Sonntagmorgens um 2 Uhr bedient werden. Warum nicht?
Punktuelle Einschränkungen gibt es lediglich in den Betriebsgenehmigungen für einzelne Standorte.
Besonders dort, wo Anlagen neu gebaut werden, wird zunehmend auf Emissionen geachtet. Sei das nun Lärm, Lichtsmog o.ä.
Hier kann dann die genehmigende Behörde durchaus Auflagen für den Betrieb eines einzelnen Gleisanschlusses oder eines Streckenabschnitts erlassen, dann sprechen wir tatsächlich von einem Verbot des Betriebes von Amts wegen, was analog zum Fahrverbot im Straßengüterverkehr anzusehen wäre.
Bahnstrecken aber, die es seit Großvaters Zeiten gibt (und dazu gehören definitiv fast alle Haupt- und auch die allermeisten Nebenstrecken in Deutschland!), haben in der Regel eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis. Ein „rechtliches“ Fahrverbot gibt es dort somit nicht.

Die Argumentation aber, dass ein Kunde wegen einer Stellwerksbesetzung nicht bedient werden kann, ist zumindest mittelfristig gesehen nicht korrekt.
Entscheidend ist, dass sich die Stellwerksbesetzung an der Fahrplanlage der bestellten Züge des Jahresfahrplans der DB Netz orientiert. Die DB Netz hat hier im Rahmen der Genehmigung eine Betriebspflicht im Rahmen der öffentlichen Daseinsfürsorge, der sie nachkommen muss. Tut sie dies nicht, leitet das Eisenbahnbundesamt ein Verfahren gegen die DB Netz AG ein. Siehe Vorgang in Mainz aus dem letzten Jahr. Wichtig hierbei ist besonders für dich Ajungilak, dass das EVU, welches bei euch die Bedienung macht, seine Fahrtwünsche im Rahmen des Jahresfahrplans anmeldet! Denn nur dann ist DB Netz verpflichtet, die Stellwerksbesetzung auch sicherzustellen. Bedeutet, dass das EVU, welches euch dort bedient, Regelfahrpläne bestellen und dann natürlich (und das ist die Kehrseite der Daseinsfürsorge) auch bezahlen muss. Die Vorlauffrist für den Jahresfahrplan 2015 läuft m.E. übrigens im April diesen Jahres aus. Wenn ihr also künftig auch außerhalb der derzeitigen Besetztzeiten bedient werden wollt, müsstet ihr quasi schon heute überlegen, wann das in 2015 der Fall sein wird. Das dies in der Praxis kaum planbar ist, weiß ich natürlich auch. Ich wollte dir nur mal die Möglichkeiten aufzeigen, wie man aus dem Dilemma entkommen könnte.
Natürlich sind auch kurzfristige Trassenanmeldungen möglich. 72 Stunden Vorlauf sollten es vor Fahrtbeginn aber mindestens sein. Dann aber ist die DB Netz nicht verpflichtet, eine Stellwerksbesetzung sicherzustellen. Bringt also nichts. M.E. aber ein schönes Beispiel dafür, wie Daseinsfürsorge in der Theorie und Praxis auseinander driften, auch wenn das jetzt ein wenig OT war…

Gruß
PB

Ajungilak Geschrieben am 21 Januar 2014



Dabei seit
20 Januar 2012
66 Beiträge
Danke für diese weitergehenden Erläuterungen, PB!

VG
A.

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