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Dual Use Prüfung durch Lieferant oder Ausführer


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Kevin89 Geschrieben am 05 Februar 2014



Dabei seit
03 Mai 2011
73 Beiträge
Hallo zusammen,

wir haben einen Kunden im Inland, welcher darauf besteht, dass wir die Dual Use Eigenschaften der von uns gelieferten Produkte für Ihn überprüfen. Ist man als Lieferant hierzu gesetzlich verpflichtet oder ist nicht jeder Ausführer selbst für die Kontrolle verantwortlich?

Für uns wäre die Überprüfung für diese Inlandssendungen ein enormer Aufwand und kaum zu bewältigen, geschweige davon, dass wir hierfür haften wollen würden.

Vielen Dank.

CARGOFORUM PARTNER

roliP Geschrieben am 06 Februar 2014



Dabei seit
16 Oktober 2008
445 Beiträge
In den einschlägigen Gesetzestexten/Verordnungen ist immer vom Ausführer die Rede!

Definition: „Ausführer“ jede natürliche oder juristische Person, für die eine Ausfuhranmeldung abgegeben wird, d. h. die Person, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. Wenn kein Ausfuhrvertrag geschlossen wurde oder wenn der Vertragspartner nicht für sich selbst handelt, ist ausschlaggebend, wer die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich bestimmt.

Strandcafé Geschrieben am 18 März 2014



Dabei seit
24 Februar 2014
2 Beiträge
Macht es euch doch bitte nicht alle so einfach!:
Bei "zweifelhaften" Produkten sollte die dual use-Prüfung im Interesse eines jeden sein , der mit dem Produkt zu tun hat (kann im Zweifel auch teuer werden) und wenn man einen abschlägigen Bescheid von der Bafa bekommt, um so besser! - Wenn nicht, Pech ;-)

BerlinLog Geschrieben am 19 März 2014



Dabei seit
30 Juli 2009
91 Beiträge
Hallo Kevin,
wenn es Euer Ziel ist, Waren zu verkaufen, um damit Gewinn zu machen, sollte es gerechtfertigt sein, wenn auch Euer Kunde sein Ziel erreichen will, z. B. Wiederverkauf. Will nun Euer Kunde die Artikel an einen Empfänger im Drittland verkaufen, muss er als Ausführer die Dual-Use-Prüfung durchführen; dafür haftet er auch. Dafür benötigt er aber ggf. Eure Unterstützung, z.B. Info über Herstellverfahren, eingesetzte Werkstoffe, chemische und physikalische Spezifikationen. Bei manchen Unternehmen gehört dieses Wissen zu den immateriellen Aktiva, sprich "ist geheim und darf die Konkurrenz nicht wissen". Manche Kunden machen es daher -zumindest- zur vertraglichen Nebenpflicht, dass der Lieferant zumindest informiert, ob eine Klassifizierung nach Dual-Use vorliegt oder nicht. Dann sollte sich der Kunde auch auf diese Auskunft verlassen dürfen - und natürlich bei z.B. fahrlässig fehlerhafter Auskunft ggf. Regressansprüche haben.
Alternativ ist der Kunde daher sicherlich auch einverstanden, wenn ihr ihm die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

Gruß
BL

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