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LKW Fahrpersonal braucht ab 10. September Qualifikations-Nachweis


Güterkraftverkehr und LKW Forum: Erfahrungsaustausch, Tipps und Tricks für Disponenten, Entscheider und Fuhrparkmanager. Unser Forum Güterkraftverkehr und LKW behandelt Fragen wie, welche Routenplanungs-Tools gibt es für den Güterkraftverkehr? Welche Versicherungen sind für den Güterkraftverkehr sinnvoll? Wie wird man Fuhrparkmanager und was sind die wichtigsten Aufgaben? Welche Trends gibt es im Güterkraftverkehr und wie wirken sie sich auf die Branche aus? Wie lässt sich die Kraftstoffeffizienz von LKWs verbessern?


Cargoblog Geschrieben am 04 Juli 2014



Dabei seit
01 März 2011
195 Beiträge
Auf Basis der EU-Richtlinie 2003/59 bzw. dem "Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraftverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)" muss das Fahrpersonal für gewerbliche Fahrten im Güterkraft- und Personenverkehr (auch der Unternehmer, der selbst fährt) eine besondere Qualifikation nachweisen. Betroffen sind Fahrer/innen von Fahrzeugen mit einem zul. Gesamtgewicht über 3,5 t im Güterkraftverkehr - auch Werkverkehr - (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).

Fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation müssen die Kenntnisse durch die Teilnahme an einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte aufgefrischt werden. Diese umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten. Altinhaber von Lkw-Führerscheinen müssen keine Grundqualifikation ablegen, sondern nur die Weiterbildung.

Diese fünf Weiterbildungstage müssen spätestens bis zum 10.09.2014 erstmalig nachgewiesen werden und werden durch die Ziffer 95 im Führerschein dokumentiert.

Bitte denken Sie rechtzeitig an diese Schulungen bzw. die Eintragung im Führerschein.

Wird eine Fahrt ohne ausreichende Qualifikation durchgeführt, so wird dies mit 50 Euro (bei Fahrlässigkeit) oder 100 Euro (bei Vorsatz) je Arbeitsschicht bestraft. Für den Fall, dass die erforderliche Qualifikation und ein entsprechender Nachweis zwar vorhanden sind, der Nachweis aber bei der Kontrolle nicht mitgeführt wird, fällt ein Verwarnungsgeld in Höhe von 30 Euro an.

Quelle: IHK Schwaben

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