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Frage:
Wer ist nach den CMR- oder Speditionsbedingungen verantwortlich dafür, dass die richtigen Paletten am richtigen Ort abgeladen werden? |
So als plumpe Antwort meinerseits ist der Frachtführer für die richtige Zustellung der Paletten verantwortlich! Du möchtest jedoch eine fundierte Antwort haben.
Du schreibst
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Die Paletten-Nummern (angebracht an den Paletten) wurden sowohl in unseren Frachtaufträgen als auch auf den jeweiligen Lieferscheinen vermerkt. |
Ist es 100% sicher, dass sie Paletten und die Angaben im Frachtbrief korrekt numeriert wurden?
Ist dies nicht der Fall, ist nach Artikel 17 CMR unter Punkt 4 der Frachtführer von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder Beschädigung aus den mit einzelnen oder mehreren Umständen der folgenden Art verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist:
e) ungenügende oder unzulängliche Bezeichnung oder Numerierung der Frachtstücke,
Im CMR wird nur von
Verlust oder Beschädigung und von
Lieferfristüberschreitung gesprochen. Wobei bei einer Falschauslieferung auch von Verlust gesprochen werden kann, auch wenn in deinem Fall die falschen Paletten ankamen.
Nach Artikel 3 haftet der Frachtführer für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Dies betrifft vor allem die von dem Hauptfrachtführer beauftragten Unterfrachtführer und von dem Unterfrachtführer seinerseits eingesetzten weiteren Unterfrachtführer. D.h., dass Frachtführer grundsätzlich auch für ein Fehlverhalten ihrer Subunternehmer haften, ohne dass sie auf deren Verhalten während des Transports Einfluss nehmen können.
Die Beweislast für die Haftung ist grundsätzlich so verteilt, dass der Geschädigte den Schaden, den Verlust, die Beschädigung und den Wert des Gutes sowie die Schadensentstehung während des Haftungszeitraumes beweisen muss. Dafür ist zunächst grundsätzlich ausreichend, den Sachverhalt detailliert vorzutragen und sich auf die unter Beweis zu stellende Erklärung des Empfängers, die Ware nicht erhalten zu haben, zu berufen.
Im Falle des völligen Verlustes des Transportgutes z. B. Falschauslieferung greift zu Gunsten des Geschädigten außerdem die Beweisvermutung gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR ein, wonach das Gut als verloren betrachtet werden darf, wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist.
Daraufhin ist die Sache des Frachtführers, die Ablieferung des Gutes zu beweisen. Dies wird jedoch schwierig sein, wenn der Subunternehmer keine oder nur unzureichende Auskunft erteilt.
Somit ist also der Frachtführer bei korrekter Bezeichnung und Kennzeichnung der Frachtstücke für die Kosten des Austausches der vertauchten Paletten verantwortlich.
Angaben ohne Gewähr!
Gruß
M.Mayerhofer