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Eignungsprüfung von beim Transport einzusetzenden Transporthilfsmitteln grundsätzlich Sache des Absenders


jarre Geschrieben am 07 November 2014



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
Der Frachtführer ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob das vom Absender gestellte Transporthilfsmittel für den Transport des Frachtgutes geeignet ist. Hierfür ist vielmehr der Absender als Warenfachmann allein verantwortlich. Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die mangelnde Eignung des Transporthilfsmittels auch dem Frachtführer, der kein Warenfachmann ist, ins Auge hätte springen müssen.

Mit dieser Kernaussage hat das OLG Bamberg mit Urteil vom 07.05.2014 (Az.: 3 U 2/13) die Klage gegen ein Unternehmen für Schwertransporte abgewiesen.

Das klagende Unternehmen hatte für ein Brückenbauwerk vier Stahlträger gefertigt, von denen jeder ca. 46 Meter lang und etwa 50 Tonnen schwer war. Für den Transport von zwei dieser Stahlträger beauftragte die Klägerin das beklagte Unternehmen und übersandte dorthin die Werkpläne für die Träger sowie nach Vertragsschluss Zeichnungen der von ihr hergestellten und als Transportmittel zu verwendenden Transportböcke.

Vertragliche Abreden über die Verantwortlichkeit für die Verladung wurden nicht getroffen.

Am Tag des Transportes verweigerten die mit zwei LKW und Nachläufern erschienen Mitarbeiter der Beklagten nach Rücksprache mit der Geschäftsführung den Abtransport. Grund hierfür war, dass die Stahlträger aufgrund der Konstruktion der von der Beklagten eingesetzten Zugfahrzeuge weiter als geplant nach hinten verlagert werden mussten und dadurch die eingesetzten Transportböcke nun um etwa 34 cm zu niedrig waren, so dass die Stahlträger auf den Zugfahrzeugen aufgelegen hätten.

Mit der Klage wurde die Erstattung von Mehrkosten geltend gemacht. Nach Auffassung der Klägerin hätte das Problem der zu niedrigen Transportböcke mit dem Unterlegen von Langhölzern behoben werden können. Die Beklagte habe sich daher zu Unrecht geweigert, den Transport durchzuführen. Zudem habe die Beklagte versäumt zu prüfen, ob die Transportböcke mit den von ihr eingesetzten Zugmaschinen kompatibel seien. Die Beklagte hätte die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass die Transportböcke für ihre Zugmaschinen zu niedrig seien. Dies sei ihr auch möglich gewesen, da ihr die Zeichnungen der Transportböcke vorlagen.

Die Beklagte hielt dem entgegen, dass sie nur habe prüfen können, ob die Transportböcke auf ihre LKWs passten. Dass sie nicht zum Transportgut passten, habe sich erst vor Ort ergeben. Durch eine Unterkeilung mit lose gestapelten Holzbalken hätte keine betriebssichere Verladung erreicht werden können. Der Transport sei deshalb zu Recht verweigert worden.

Das OLG Bamberg hat die nach Beweisaufnahme durch Sachverständigen ergangene erstinstanzliche Entscheidung bestätigt und die Berufung zurückgewiesen. Gemäß § 412 Abs. 1 Satz 1 HGB sei der Absender - hier die Klägerin - für die betriebssichere Verladung des Frachtgutes zuständig. Betriebssichere Verladung bedeute in diesem Zusammenhang, dass der LKW nach der Verladung jeder Verkehrslage gewachsen ist, die während der Beförderung auftreten könne und mit der nach den Umständen zu rechnen sei.

Die von der Klägerin vorgeschlagene Anhebung der Stahlträger durch mehrere Lagen Kanthölzer hätte gemäß Darstellung des Sachverständigen zu einem statisch instabilen Aufbau geführt. Der Transport sei daher zu Recht verweigert worden.

Die Meinung der Klägerin, die Beklagte hätte bereits im Vorfeld feststellen können und müssen, dass die eingesetzten LKW mit den Transportböcken und dem Frachtgut nicht kompatibel seien, träfe nur dann zu, so das Berufungsgericht weiter, wenn die mangelnde Kompatibilität von Stahlträger, Transportbock und Transportmittel bereits in den übergebenen Plänen auch für die Beklagte als ganz offensichtlich erkennbar gewesen wäre. Der Beklagten, die gerade kein Warenfachmann war, hätte die fehlende Kompatibilität ins Auge springen müssen. Angesichts der Komplexität der Berechnungen, die sich in dem eingeholten Sachverständigengutachten dokumentiert seien, könne keine Rede davon sein, dass für die Beklagte offensichtlich erkennbar war, dass ihre LKW mit zu den verwendeten Transportböcken nicht geeignet waren, die Stahlträger beförderungssicher zu transportieren.

Die Klage sei daher zu Recht abgewiesen worden.

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