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Dual-Use-Güterliste - Ausgeweitete Ausfuhrgenehmigungspflicht für Ventile, Pumpen und Frequenzumwandler


Exportkontrolle und Exportkontrollrecht: Erfahrungsaustausch und Tipps für eine reibungslose Abwicklung deiner Exporte unter Berücksichtigung aller Verbote, Sanktionen, Embargos und Genehmigungen. Unser Forum Exportkontrolle und Exportkontrollrecht behandelt Fragen wie, wie funktioniert die Exportkontrolle in Deutschland? Welche Regeln gelten für Ausfuhren? Welche Rolle spielen Sanktionen und Embargos im Exportkontrollrecht? Wie beantrage ich eine Lizenz für die Ausfuhr bestimmter Güter? Welche Unterlagen sind dafür erforderlich? Wie kann ich als Unternehmen sicherstellen, dass ich mich an das Exportkontrollrecht halte?


Carsten Geschrieben am 11 November 2014



Dabei seit
18 Januar 2005
801 Beiträge
Ende 2014 wird die Dual-Use-Güterliste (Anhang I) der Verordnung (EG) 428/2009 vom 5. Mai 2009 (Dual-Use-Verordnung, Abl. Nr. L134/1 vom 29. Mai 2009) ausgeweitet um weitere Ventile, Pumpen und vor allem Frequenzumwandler zu erfassen. Damit wird die Ausfuhrkontrolle in Bezug auf diese Waren verschärft. Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellt Wirtschaftsbeteiligten eine Allgemeine Genehmigung zur Verfügung, die bei der Ausfuhr betroffener Waren genutzt werden kann.

Welche Ausfuhren sind betroffen?

Mit einer Verordnung wird Ende 2014 der Anhang I der Dual-Use-Verordnung geändert. Die Ausfuhr von Ventilen, Pumpen und Frequenzumwandlern als Waren unterliegt dann einer ausgeweiteten Ausfuhrkontrolle. Die technischen Eigenschaften der betroffenen Warengruppen werden in den Nummern 2B350g (Pumpen), 2B350i (Ventile) und 3A225 (Frequenzumwandler) des Anhangs I der Dual-Use-Verordnung konkretisiert. Der neue Wortlaut der betroffenen Positionen kann bereits jetzt auf der Webseite des BAFA eingesehen werden, vorbehaltlich seiner endgültigen Verabschiedung im Dezember 2014. Erfasst sind insbesondere auch Produkte, in denen Ventile, eine Pumpen oder Frequenzumwandler eingebaut sind, sofern sie das Hauptelement des Produktes darstellen und leicht entfernt werden können. Als untergeordneter Teil eines Produkts ist die Ausfuhr der Ventile, Pumpen und Frequenzumwandler nur dann genehmigungspflichtig, wenn sie leicht entfernt werden können, die Absicht des Ausbaus besteht und der Ausbau wirtschaftlich sinnvoll ist. Im Zusammenhang mit Frequenzumwandlern ist zudem die Ausfuhr von spezieller Software und Technologie zur Entwicklung, Herstellung und Verwendung von Frequenzumwandlern sowie Lizenzschlüssel und Product-Keys genehmigungspflichtig.

Welche Genehmigungserfordernisse bestehen?

Mit den Allgemeinen Genehmigungen (AGG) 14 (Ventile und Pumpen) und 17 (Frequenzumwandler) stellt das BAFA Wirtschaftsbeteiligten ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Verfügung, um die Auswirkungen der Handelsbeschränkungen auf Ausfuhrgeschäfte möglichst gering zu halten. Die AGG 14 (Ventile und Pumpen) gilt für die Ausfuhr nach Argentinien, Brasilien, Island, Kasachstan, China, Indien, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei und Ukraine. Andere Bestimmungsorte sind durch die vorrangig geltenden Genehmigungen EU001, EU003 und EU004 erfasst. Die AGG 17 (Frequenzumwandler) gilt für alle Länder außer Iran, Pakistan, Nordkorea und Syrien. Die AGGen werden vom BAFA erteilt und müssen nicht beantragt werden, allerdings muss jeder Wirtschaftsbeteiligte eigenverantwortlich feststellen, ob die ausgeführte Ware die Genehmigungserfordernisse der einschlägigen AGG erfüllt. Die AGGen gelten nicht für Waren, die militärischen Zwecken, der Rüstungs- oder Trägertechnologie dienen oder in Verbindung mit chemischen, biologischen oder Kern- Waffen verwendet werden können. Die AGGen gelten bis zum 31. März 2015.

Welche Meldepflichten müssen beachtet werden?

Für die Nutzung der AGG 14 und der AGG 17 müssen sich Wirtschaftsbeteiligte über das ELAN-K2 Portal beim BAFA registrieren. Die Ausfuhr betroffener Waren muss über das ELAN-K2 Portal gemeldet werden. Zusätzlich muss die Ausfuhr bei der elektronischen Ausfuhranmeldung mittels einer Genehmigungscodierung angegeben werden.

Spezielle Embargo-Verordnungen haben eigene Genehmigungspflichten.


Die speziellen Embargo-Verordnungen der EU (z.B. in Bezug auf Iran oder Nordkorea) enthalten oft eigene Genehmigungs- oder Meldepflichten, die bei der Ausfuhr zusätzlich beachtet werden müssen. Momentan sind Frequenzumwandler von keiner speziellen Embargo-Verordnung erfasst, dennoch werden die Verordnungen ständig aktualisiert – hier ist besondere Vorsicht geboten.

Quelle: Hamburger Zollakademie HZA

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