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Schäden aufgrund kriegerischer Kampfhandlungen


Bevaule Geschrieben am 05 Januar 2015



Dabei seit
23 November 2014
16 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe mal eine etwas kniffligere Frage:

Wann sind Schäden wegen kriegerischen Kampfhandlungen in der Transportversicherung nicht versichert?

a) Bei einem Lufttransport von München nach Düsseldorf
b) Bei einem Seetransport von Hamburg nach Portugal
c) Bei der Zustellbeförderung einer Luftpostsendung von China zum Endempfänger an Land in Nürnber

Vielen Dank und beste Grüße.

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Carsten Geschrieben am 05 Januar 2015



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18 Januar 2005
801 Beiträge
Wie schaut dein Lösungsansatz aus und warum?

Bevaule Geschrieben am 05 Januar 2015



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23 November 2014
16 Beiträge
Ich würde sagen bei der Zustellbeförderung von China nach Deutschland, weil die Versicherung erst mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt beginnt. Richtig?

cobra9.0 Geschrieben am 07 Januar 2015



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266 Beiträge
Ich stelle mal eine Gegenfrage: Warum sollte bei einem der drei Transporte die Transportversicherung - im Fall der Fälle - nicht greifen?

Voraussetzung ist natürlich immer, dass das Kriegsrisiko mitversichert worden ist, aber das dürfte ja ohnehin klar sein.

Bei einer "Zustellbeförderung" hat - egal wie man den Begriff jetzt auslegt - nach meinem Verständnis der Transport schön längst begonnen. Insofern kann Deine Begründung m.E. kein Grund für den Nichteintritt der Transportversicherung sein.

betterorange Geschrieben am 08 Januar 2015



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02 April 2007
1271 Beiträge
Da würde ich mal in die Versicherungspolice schauen. Die einen schliessen es aus, die anderen lassen es offen.

Sticks Geschrieben am 04 Februar 2015



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04 Februar 2015
14 Beiträge
betterorange wrote:
Da würde ich mal in die Versicherungspolice schauen.

Das ist nie verkehrt! ;-)

Die Frage lässt sich mit Blick auf marktübliche Bedingungskonditionen zur Warentransportversicherung aber schon beantworten. Abweichendes kann natürlich vereinbart werden oder vereinbart worden sein.

Fangen wir mal mit Antwortmöglichkeit c) an, da ist es nicht ganz einfach: Nach dem Grundsatz "no war risk on land" sind die Kriegsgefahren weder nach Maßgabe einschlägiger deutscher Versicherungsbedingen noch nach Transportversicherungen im englischen Rechtsraum (Institute Clauses) an Land versichert.

Anderes gilt nur für die Versicherung von Postsendungen und KEP. Hier besteht Versicherungsschutz bis zur Ankunft beim Adressaten und zwar auch an Land. Genau dieser Ausnahmefall, nämlich "Luftpost", liegt hier vor. Die Kriegsgefahren sind versichert.

Antwortmöglichkeit b): Hier haben wir den klassischen Seetransport. Die Kriegsgefahren können z.B. nach der Kriegsklausel zu den DTV Güter 2000 versichert werden, aber nur für die Dauer der Seereise, nicht im Vorlauf und nicht nach dem Ausladen aus dem Seeschiff. Auch hier: versichert.

Zu Antwortmöglichkeit a) prinzipiell fallen Lufttransporte unter den sachlichen Anwendungsbereich der Kriegsklausel, aber nur im Verkehr mit dem Ausland, d.h. grenzüberschreitend. Deswegen sind die Kriegsgefahren während eines Luftransportes von München nach Düsseldorf nicht versichert*).

Richtig ist also nur Antwortmöglichkeit a). Ich hoffe, der Hinweis kommt einen Monat nach der Eröffnung dieses Threads nicht zu spät.



*) es sei denn, man ist Kölner; für den zählt Düsseldorf zumindest gefühlt als Ausland … ;-)

dkwn1986 Geschrieben am 04 Februar 2015



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30 Juni 2014
8 Beiträge
Wie währe es mit einer Bundesdeckung oder ICC War bzw. Strike Clause (klar abhänig vom Wert) je nach dem APG; APG Light, Lieferantenkreditdeckung gibt es auch revolierend

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