betterorange wrote: |
Da würde ich mal in die Versicherungspolice schauen. |
Das ist nie verkehrt! ;-)
Die Frage lässt sich mit Blick auf marktübliche Bedingungskonditionen zur Warentransportversicherung aber schon beantworten. Abweichendes kann natürlich vereinbart werden oder vereinbart worden sein.
Fangen wir mal mit
Antwortmöglichkeit c) an, da ist es nicht ganz einfach: Nach dem Grundsatz "no war risk on land" sind die Kriegsgefahren weder nach Maßgabe einschlägiger deutscher Versicherungsbedingen noch nach Transportversicherungen im englischen Rechtsraum (Institute Clauses) an Land versichert.
Anderes gilt nur für die Versicherung von Postsendungen und KEP. Hier besteht Versicherungsschutz bis zur Ankunft beim Adressaten und zwar auch an Land. Genau dieser Ausnahmefall, nämlich "Luftpost", liegt hier vor. Die Kriegsgefahren sind versichert.
Antwortmöglichkeit b): Hier haben wir den klassischen Seetransport. Die Kriegsgefahren können z.B. nach der Kriegsklausel zu den DTV Güter 2000 versichert werden, aber nur für die Dauer der Seereise, nicht im Vorlauf und nicht nach dem Ausladen aus dem Seeschiff. Auch hier: versichert.
Zu
Antwortmöglichkeit a) prinzipiell fallen Lufttransporte unter den sachlichen Anwendungsbereich der Kriegsklausel, aber nur im Verkehr mit dem Ausland, d.h. grenzüberschreitend. Deswegen sind die Kriegsgefahren während eines Luftransportes von München nach Düsseldorf
nicht versichert*).
Richtig ist also nur Antwortmöglichkeit a). Ich hoffe, der Hinweis kommt einen Monat nach der Eröffnung dieses Threads nicht zu spät.
*) es sei denn, man ist Kölner; für den zählt Düsseldorf zumindest gefühlt als Ausland … ;-)