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Gefahrgut Transport Explosivstoff nach Frankreich - Doppelbesatzung Pflicht


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


daeumling Geschrieben am 07 Juli 2015



Dabei seit
12 Juli 2011
5 Beiträge
Hallo,

ich soll für einen Kunden Feuerwerk 1.3G mit UN0335 nach Frankreich fahren.

Von einem Kollegen habe ich gehört das in Frankreich beim Transport von Explosivstoffen eine 2-Mann-Besatzung Pflicht ist.

Kann mir dazu jemand was sagen?

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DavidSchneider Geschrieben am 08 Juli 2015



Dabei seit
28 Juni 2015
15 Beiträge
Laut dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße welches auch Frankreich unterzeichnet hat kann ich diese Regelung nicht finden.

Hier mal der Artikel zu Wikipedia:

de.wikipedia.org/wiki/...tra%C3%9Fe

Wo hast du das denn gehört?

Bagheera Geschrieben am 10 Juli 2015



Dabei seit
06 Juli 2014
32 Beiträge
Fündig wird man im Kapitel 8.5 ADR, Vorschrift S1 (2), die auf UN0335 (Feuerwerkskörper) zutrifft. Die Vertragsstaaten dürfen einen zusätzlichen Beauftragten vorschreiben, der den Transport als Mitglied der Fahrzeugbesatzung begleitet. In Frankreich ist dies der Fall, wenn mehr als 5000 kg dieser Feuerwerkskörper pro Beförderungseinheit geladen sind. Für den zusätzlichen Beauftragten bestehen bestimmte Qualifikationsvoraussetzungen, z.B. eine Schulungsbescheinigung gemäß Abs. 8.2.2.8.5 ADR für die Klasse 1 oder eine Befähigung gemäß Artikel R. 4462-27 des französischen Arbeitsgesetzbuchs.

Der Abs. 2.4.1 im ANNEXE I zum ARRÊTÉ TMD ("französische GGVSEB") gilt sowohl für innerstaatliche wie auch für grenzüberschreitende Beförderungsvorgänge und lautet:
    2.4. Dispositions spéciales relatives à la classe 1.

    2.4.1. Agent agréé de convoyage pour le transport de marchandises de la classe 1.

    Dans le cadre de la prescription S1 (2) du 8.5 et sans préjudice des dispositions des articles R. 2352-1, R. 2352-22, R. 2352-47, R. 2352-73 et suivants et R. 2353-2 du code de la défense, les transports de marchandises de la classe 1 dans des unités de transport EX/III en quantités supérieures aux limites fixées dans le tableau du 7.5.5.2.1 pour les unités de transport EX/II ne peuvent se faire qu'avec la présence à bord d'un agent agréé de convoyage en plus du conducteur.

    Sont reconnues pour exercer cette fonction :
    - les personnes habilitées dans le cadre de l’article R. 4462-27 du code du travail;
    - les personnes titulaires d’un certificat de formation de conducteur conforme au 8.2.2.8 valable pour les transports de marchandises de la classe 1.
  • Fundstelle: www.legifrance.gouv.fr...0029892431

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