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Betriebsfremde Mitfahrer mitnehmen


jarre Geschrieben am 11 Juli 2015



Dabei seit
17 Oktober 2014
111 Beiträge
In diesem Aufsatz soll die Frage behandelt werden, ob es erlaubt und unabhängig davon immer eine gute Idee ist, betriebsfremde Mitfahrer mitzunehmen.

Die Antwort kann je nach Rechtsgebiet durchaus unterschiedlich ausfallen.

Aus Sicht der Kfz-Versicherung

Laut unverbindlicher Auskunft der KRAVAG bestehen dort jedenfalls aus kfz-versicherungstechnischer Sicht keine Bedenken, nachfolgend der Link zu der Auskunft.

Diese Auskunft kann aber eben nicht zwanglos auf andere Versicherungsarten übertragen werden...

Aus Sicht des Verkehrshaftpflichtversicherers

Denn denkbar ist ja der Fall, dass der LKW überholt und dann von dem vorausfahrenden Fahrzeug ausgebremst wird - und der eben noch freundliche fremde Anhalter auf dem Beifahrersitz plötzlich weniger höflich um Herausgabe der Ladung oder gleich der Fahrzeugschlüssel bittet: räuberischer Angriff auf Kraftfahrer... Hierzu ein Urteil des BGH über eine von den Tätern vorgetäuschte Straßenkontrolle.

Aus Sicht des Verkehrshaftpflichtversicherers könnte in der Mitnahme fremder Personen jedenfalls eine risikosteigernde Obliegenheitsverletzung gesehen werden, die die Versicherung im Schadensfall zur Leistungsminderung oder gar zur Leistungsverweigerung berechtigen könnte.

Aus Sicht des Arbeitsrechts

Wenn seitens des Chefs keine Einwände bestehen, ist die Mitnahme von Beifahrern arbeitsrechtlich unproblematisch. Ein solche Zustimmung sollte man aber schriftlich haben...

Wenn seitens der Geschäftsleitung jedoch eine Weisung besteht, keine betriebsfremden Personen mitzunehmen, ist das wirksam und dürfte bei einem ersten Verstoß zur Abmahnung berechtigen. Wenn durch den Mitfahrer ein Schadensfall verursacht wird, könnte der Chef zudem auf die Idee kommen, bei dem Arbeitnehmer Regress zu nehmen, z. B. hinsichtlich des Betrages, um den die Versicherung die Versicherungsleistung wegen Obliegensheitsverletzung gekürzt hat.

Bei Gefahrguttransporten ist - na sowas - die Mitnahme von Fahrgästen nicht erlaubt, Ziffer 8.3.1. ADR

Die Mitnahme von Fahrgästen sollte mithin jedenfalls auf Familienangehörige und gute Freunde beschränkt sein.

Insgesamt gilt also wieder: Es hängt viel vom Einzelfall ab. Solange nichts passiert, kräht kein Hahn danach, eben aber auch nur solange...

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Sticks Geschrieben am 21 Juli 2015



Dabei seit
04 Februar 2015
14 Beiträge
jarre wrote:

Aus Sicht des Verkehrshaftpflichtversicherers könnte in der Mitnahme fremder Personen jedenfalls eine risikosteigernde Obliegenheitsverletzung gesehen werden, ...

Sicherlich. Sanktionen wegen Verletzungen der sog. Gefahrstandspflichten oder wegen Verletzungen insbesondere von gesetzlichen und vertraglichen Sicherheitsvorschriften (Obliegenheiten) gehören zu den Lieblingsspielplätzen der Versicherungswirtschaft.

jarre wrote:

… die die Versicherung im Schadensfall zur Leistungsminderung oder gar zur Leistungsverweigerung berechtigen könnte

Das kann ich mir allerdings kaum vorstellen.

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann Repräsentant des Versicherungsnehmers nur sein, „wer in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist. Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln" (vgl. BGH, Az. IV ZR 34/92).

Zu deutsch: Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten des Fahrers (hier: die Mitnahme Betriebsfremder) nicht schon deswegen zurechnen lassen, nur weil er dem Fahrer die Obhut über die Sache (Kfz/Lkw) übertragen hat. Anders sieht es natürlich aus, wenn der Geschäftsführer oder der Geschäftsinhaber selbst auf dem Bock sitzt oder gegenüber dem Fahrer kein Mitnahmeverbot ausgesprochen hatte.

Aus meiner Sicht hätte die Einrede des Verkehrshaftungsversicherers, wegen Obliegenheitsverletzung ganz oder z.T. leistungsfrei zu werden, so gut wie keine Chance.

Im Übrigen stimme ich jarre zu. Die Mitnahme Dritter sollte möglichst unterbleiben, erst recht, wenn sie untersagt ist. Auch das Mitnehmen von Angehörigen, selbst wenn es gestattet ist, sollte man sich vorher gut überlegen.

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