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Anhänger überladen, Konsequenzen für Verlader, Fahrer, Halter


MagNet-99 Geschrieben am 13 August 2015



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Hallo

wir haben einen Anhänger der 750 KG Nutztlast hat zu etwa 110 % überladen. Das ganze ohne es zu bemerken da der Anhänger nagelneu daher kam und das Gewicht von der Bauweise her sichtlich ab konnte.
Vertrag sagt FCA. Käufer hat eine deutsche Spedition beauftragt. Die Spedition hat einen 'Bullispediteur' unterbeauftragt. Ladungssicherung war ok.

Die Bußgeldkataloge die ich finde gehen alle nur bis >30 % Überladung und geben ein Strafmaß für Fahrer und Halter an. Was passiert bei so extremen Überladungen ?

Gruss
MagNet-99

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udobur Geschrieben am 13 August 2015



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Der "Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog" kennt "nur" Überladungen von mehr als 30 %, IMHO Tabelle 73430 für den Fahrzeugführer und Tabelle 731080 für den Halter.

Aber das dürfte im gewerblichen Bereich nicht das Ende der Fahnenstange sein, siehe diesen Artikel in SVR - Straßenverkehrsrecht 4/2008 :
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_08_04.pdf ,
insbesondere Nr. 8 "Verfall" (= Gewinnabschöpfung)

MagNet-99 Geschrieben am 13 August 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Danke für die Anwort,

ich bin allerdings kein Jurist und weiss nicht was das bedeutet.

Geht es um die Kosten die einem Umternehmen nicht ensthehen, dadurch, dass es etwas ungesetzliches tut und die im Nachhinein dann das Strafmaß beeinflussen ?

trailerman Geschrieben am 13 August 2015



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Eine 750 kg-Baumarkt-Butze hat eine Nutzlast von 650 kg (ungebremst ohne Federung) und 580. Wenn das Teil 1500 kg gewogen hat, musste der Fahrer beim ersten Beschleunigen und nach der ersten Bremsung die Überladung gemerkt haben. Übrigens darf der Verlader, wenn er das Ladungsgewicht nicht weiß, eine Verwiegung veranlassen. So eine Kombination in den öffentlichen Straßenverkehr zu lassen, halte ich für grob fahrlässig. Man fährt ja beim Wechselbrückenzug den Anhänger nicht mit statt 18 t mit 36.

betterorange Geschrieben am 14 August 2015



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02 April 2007
1271 Beiträge
Sowohl Verlader als auch Frachtführer und Fahrer sind in der Pflicht.

Der Verlader muss aber nicht die Anhängerlast prüfen. Ist hauptsächlich für die Gewichte seiner Lieferung verantwortlich und bei augenscheinlichen Diskrepanzen...

MagNet-99 Geschrieben am 17 August 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
trailerman wrote:
Eine 750 kg-Baumarkt-Butze hat eine Nutzlast von 650 kg (ungebremst ohne Federung) und 580. Wenn das Teil 1500 kg gewogen hat, musste der Fahrer beim ersten Beschleunigen und nach der ersten Bremsung die Überladung gemerkt haben. Übrigens darf der Verlader, wenn er das Ladungsgewicht nicht weiß, eine Verwiegung veranlassen. So eine Kombination in den öffentlichen Straßenverkehr zu lassen, halte ich für grob fahrlässig. Man fährt ja beim Wechselbrückenzug den Anhänger nicht mit statt 18 t mit 36.

Hallo Trailerman,
es war genau das Gegenteil der Fall. Der Einachsanhänger kam nagelneu und sehr robust daher. Der Verlader ist erfahren und hatte eine Nutzlast von 3-5 tons zugetraut. Bei der Beladung gab es keine Auffälligkeiten. Wir vermuten, das der Anhänger abgelastet ist und die technisch mögliche Nutzlast weit höher ist als es der Schein aussagt. Gerade deshalb interessieren mich die Konsequenzen und ob ich bei einem technisch offensichtlich ausreichenden Fahrzeug als Verlader trotzdem die Pflicht gehabt hätte die Nutzlast des Anhängers zu überprüfen.

Gruss
MagNet-99

ms50389 Geschrieben am 17 August 2015



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13 März 2015
27 Beiträge
Hmm … »Bulli« (ich unterstelle bei dem Begriff T5/Vito & Co, nicht Sprinter) und Hänger mit mutmaßlich 3 bis 5 Tonnen Nutzlast.

So spontan: Wäre die Fahrzeugkombi nicht schon an sich Grund genug für Führerscheinkontrolle? Ich denk da in Richtung §7 GüKG.

Zitieren::

§ 7c
Verantwortung des Auftraggebers
Wer zu einem Zwecke, der seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, einen
Frachtvertrag oder einen Speditionsvertrag mit einem Unternehmen abgeschlossen hat, darf Leistungen aus
diesem Vertrag nicht ausführen lassen, wenn er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass der Unternehmer
1.
nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist,
oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig verwendet,
2.
bei der Beförderung Fahrpersonal einsetzt, das die Voraussetzungen des § 7b Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt,
oder für das er nicht über eine Fahrerbescheinigung nach den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
1072/2009 verfügt,
3.
einen Frachtführer oder Spediteur einsetzt oder zulässt, dass ein solcher tätig wird, der die Beförderungen
unter der Voraussetzung von
a) Nummer 1
b) Nummer 2
durchführt.

MagNet-99 Geschrieben am 17 August 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Hallo ms,

was hat das mit der technischen Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs zu tun ? Ich verstehe Deine Antwort nicht, bitte erklär mal.

ms50389 Geschrieben am 17 August 2015



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13 März 2015
27 Beiträge
Hallo MagNet-99,


mit dem Begriff »Führerscheinkontrolle« bin ich wohl reflexhaft auf die »Bullispedition« angesprungen, in dem Umfeld vorurteilt man, oder von mir aus auch nur ich alleine, kein flächendeckendes Vorhandensein von Führscheinklassen C1 oder höher.

Mein spontaner Gedankengang war, kurz gefasst, folgender:

»Bullispedition«
+ »Der Verlader ist erfahren und hatte eine Nutzlast von 3-5 tons zugetraut« = Das könnte mit FS-Klasse B ein wenig eng werden.


Mag ein meiner Abfertigungszeit beim Chemieverlader liegen, aber da haben wir den ganzen Rotz kontrolliert, egal ob Gefahrgut oder nicht. Ohne Führerschein, Fahrzeugschein(e) usw. hast du schlicht und einfach nicht geladen. Und da war auch papiermäßige Nutzlastkontrolle angesagt. Aber gut, das ist sicherlich nicht überall so.


Aber extremtheoretisch … mit meinem »Bullispedition-Vorurteil« könnte ich u.U. auf den §7c kommen, weil in dem Beispiel ja unterstellt wird, dass das Fahrzeug incl. Hänger über 3.500 kg zGG kommt. Dann wäre es GüKG -> Erlaubnispflichtig -> »Zeig mal, ob du/deine Firma die Erlaubnis nach §3 oder §6 hast.« (Okay, das macht vermutlich niemand … ;))

MagNet-99 Geschrieben am 19 August 2015



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16 Juni 2006
2708 Beiträge
Ich warte mal ab ob ein Anhörungsbogen kommt ;-)

Vielen Dank für Eure Antworten bis dahin !

jarre Geschrieben am 13 September 2015



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111 Beiträge
Wie Du, MagNet-99, schon richtig in Deinem ersten Post angemerkt hast, gilt der Bußgeldkatalog für Überladungen für Fahrer und Halter von Fahrzeugen, nicht hingegen gegenüber dem Verlader. Dies deshalb, weil das Überladen eines Fahrzeuges oder Anhängers für sich genommen noch kein Fehlverhalten darstellen dürfte. (Ihr überladet ein Fahrzeug, bemerkt es, bevor das Fahrzeug gestartet wird, und ladet soviel ab, dass keine Überladung mehr vorliegt: keine Ordnungswidrigkeit). Wenn der Fahrer aber das überladene Fahrzeug im öffentlichen Verkehr oder in einem Privatbereich, für den die StVO gilt (Firmengelände), startet, beginnt das ihm (und u. U. dem Halter) vorwerfbare Fehlverhalten. Auch hier gilt: Nichtwissen schützt vor Strafe (Bußgeld) nicht.

Der Bußgeldkatalog endet bei 30% Überschreitung der Achslast/Anhängelast und sieht dafür einen Regelsatz als Bußgeld vor. Der Regelsatz gilt für Verfehlungen, wie sie üblicherweise geschehen. Der Regelsatz kann jedoch bis zur Verdoppelung des Betrages erhöht werden (z. B. wenn die überladung vorsätzlich erfolgt).

Kommt es mit dem überladenen Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall und dadurch zu einem Strafverfahren, wird die Überladung des Fahrzeuges im Verfahren eine erhebliche Rolle spielen und nachteilig für den oder die Beschuldigten sein.

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