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Transport von Tischtennis Bällen im Übersee Container
huchti |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 15 November 2012 5 Beiträge
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Hallo zusammen,
wir sind uns hier nicht ganz einig ob Gefahrgut oder nicht.
Wir haben einen container mit Tischtennisbällen aus Celluloid.
Laut IMO ist Celluloid beim Seetransport Gefahrgut Klasse 4.1 mit UN-Nummer 2000.
Für den Strassentransport ist mir allerdings nicht bekannt das Tischtennisbälle hier auch als Gefahrgut gesehen werden.
Kann mir jemand helfen?
Danke.
Gruss
huchti
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CARGOFORUM PARTNER
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betterorange |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Die UN Nummer 2000 beinhaltet Celluloid in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten usw. (ausgenommen Abfällen) und trifft m.E. nicht auf Tennisbälle zu.
Cheers, BO
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Cargoblog |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 01 März 2011 195 Beiträge
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betterorange wrote: |
Die UN Nummer 2000 beinhaltet Celluloid in Blöcken, Stangen, Rollen, Platten usw. (ausgenommen Abfällen) und trifft m.E. nicht auf Tennisbälle zu. Cheers, BO |
Tischtennis Bälle, nicht Tennis Bälle. Wir haben die als Kinder immer angezündet weil die so schön brannten. Sind Tischtennis Bälle nicht mit einem brennbaren Gas befüllt?
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huchti |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 15 November 2012 5 Beiträge
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Tischtennisbälle sind mit Gas gefüllt, aber das ist für die IMO nicht das ausschlaggebende.
Hier ist wirklich das Celluloid was den Gefahrstoff beim Seetransport ausmacht.
Weil die so schön brennen :o)
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Bagheera |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 06 Juli 2014 32 Beiträge
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Die Diskussion zu den Tischtennisbällen aus Zelluloid wird derzeit auf Ebene des UN-Expertenunterausschusses für die Beförderung gefährlicher Güter geführt. Hier kann es in der nächsten Zeit zu Änderungen kommen. Link: www.unece.org/fileadmi...14-92e.pdf
Nicht alle Tischtennisbälle bestehen aus Zelluloid. Der Tischtennis-Weltverband möchte oder hat bereits auf sogenannte Polybälle umgestellt, die kein Gefahrgut darstellen. Link: www.focus.de/sport/meh...70902.html
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huchti |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 15 November 2012 5 Beiträge
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Danke für den Link. Allerdings wird hier nur von "Mindermengen" kleiner 144 Stück gesprochen.
Im Container sind es ca. 35.000 Bälle.
Leider steht im Artikel auch nicht ob es sich nur um IMDG (Seetransport) oder auch ADR (Strassentransport) Diskussionen handelt.
Leider sind sich auch unsere Nachlauf Unternehmer nicht einig ob Gefahrgut oder nicht.
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Bagheera |
Geschrieben am 18 Dezember 2014
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Dabei seit 06 Juli 2014 32 Beiträge
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Bei dem Link handelt sich um einen Antrag auf Änderung der UN-Modellvorschriften (Orange Book). Das Orange Book dient als Mustervorlage für die verkehrsträgerspezifischen Vorschriften (IMDG-Code, ADR, etc.). Verbunden damit ist das Absicht, verkehrsträgerübergreifend möglichst einheitliche Vorgaben festzulegen.
Der Antrag besagt, dass Zelluloid-Tischtennisbälle in Mengen bis zu 144 Stück pro Versandstück oder Gegenstand bzw. in Nettomassen bis zu 0,5 kg pro Versandstück bezogen auf den Zelluloid-Anteil zukünftig von den Gefahrgutvorschriften freigestellt werden sollen. Darüber hinaus soll alles beim Alten bleiben. Ob der Antrag zwischenzeitlich angenommen wurde, ist mir nicht bekannt.
Die Klassifizierung von UN 2000 ZELLULOID ist zwischen IMDG-Code und ADR harmonisiert. Wenn es sich bei Euren Tischtennisbällen um Gefahrgut UN 2000 gemäß IMDG-Code handelt, dann sind die Tischtennisbälle auch Gefahrgut im Sinne des ADR.
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Bagheera |
Geschrieben am 07 März 2015
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Dabei seit 06 Juli 2014 32 Beiträge
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Am 04.03.15 wurden die im Dezember 2014 angenommen Änderungen des Orange Book (UN-Modellvorschriften) veröffentlicht. Der ursprüngliche Antrag wurde diskutiert und neu formuliert. Zukünftig wird es die neue Sondervorschrift 383 im Kapitel 3.3 geben: “Table tennis balls manufactured from celluloid are not subject to these Regulations where the net mass of each table tennis ball does not exceed 3.0 g and the total net mass of table tennis balls does not exceed 500 g per package.”
Erfahrungsgemäß wird diese Freistellung dann auch in die verkehrsträgerspezifischen Regelwerke übernommen und wir werden sie wahrscheinlich im ADR 2017 finden. Derzeit sollte es möglich sein, für den Nachlauf eines Seecontainers auf Basis der Änderung im Orange Book eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 GGVSEB einfach und unkompliziert zu erhalten. Die Vertragsstaaten hätten außerdem die Möglichkeit, eine multilaterale Ausnahme aufzulegen.
Link: www.unece.org/fileadmi...-42a1e.pdf
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Chris84 |
Geschrieben am 19 Februar 2016
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Dabei seit 12 Juni 2012 47 Beiträge
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Wie sieht das im Luftverkehr aus? Ich kann in den IATA DGR nichts finden.
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