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Leistungsumfang bei Entladung von Frei Haus Lieferungen
michael85 |
Geschrieben am 19 März 2016
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Dabei seit 11 März 2015 4 Beiträge
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Hallo Zusammen,
wir sind ein Unternehmen aus der metallverarbeitenden Industrie und beliefern unsere Kunden mit einer Partnerspedition.
Unsere Lieferungen bestehen nicht aus vollen LKW-Ladungen sondern aus Stückgutsendungen, welche auch einmal aus 1-2 Paletten bestehen.
Im aktuellen Fall beliefern wir einen Kunden mit einer Langeuropalette, welche die Abmessungen 2.900 x 800 x 600 mm hat.
Mit unserem Kunden ist vereinbart, das wir ab einem Bestellwert von 1.000 Euro die Ware Frei-Haus liefern. Der Empfänger hat jedoch keinen Stapler vor Ort um die Langpalette zu entladen. Dies bedeutet, das die Entladung per Hand stattfindet und logischerweise länger dauert als normal.
Kann ein Kunde, also der Empfänger der Sendung im gewerblichen Bereich bei einer Frei-Haus-Vereinbarung fordern, dass wir seine Ware mit einem LKW mit Stapler anliefern? Wie gesagt, es geht um 1 Palette und nicht um eine volle LKW-Ladung.
Der Kunde kann meiner Meinung nach auch nicht fordern, das der Fahrer so lange wartet, bis er die Ware abgeladen hat.
Eine Anlieferung per Hebebühne ist aufgrund der Länge von 290 cm nicht möglich, da die Hebebühnen meines Wissens nach nur 240 cm breit sind.
Habt ihr irgendwelche Gesetzestexte zum Thema Frei-Haus-Lieferung in Bezug auf diesen Fall aus den HGB oder AdSp, welche ich hier anbringen könnte?
Frei-Haus heißt doch nicht, das man bis zur Haustüre oder bis zum Bordsteinliefern muss, oder? Egal mit welchem Hilfsmittel...
Für eure Unterstützung bedanke ich mich vorab vielmals.
Viele Grüße
Michael
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CARGOFORUM PARTNER
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jarre |
Geschrieben am 19 März 2016
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Dabei seit 17 Oktober 2014 111 Beiträge
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Die Klausel "frei Haus" ist gesetzlich nicht definiert, sie gehört auch nicht zu den INCOTERMS. Es besteht vorherrschend die Auffassung, dass die Klausel eine Gefahrtragungs- und eine Kostentragungskomponente beinhaltet. Eindeutig besagt die Klausel lediglich, dass der Verkäufer die Kosten des Transports trägt.
Bezüglich der Art und Weise der Anlieferung sagt die Klausel "frei Haus" hingegen nichts aus. Ihr Kunde kann nicht einseitig fordern, dass Sie das Frachtgut mit einem LKW mit Stapler anliefern, hierzu bedarf es einer Vereinbarung mit Ihrem Unternehmen. Es ist also für die Zukunft nach einer Regelung zu suchen, die sowohl Ihren Kunden als auch Sie zufriedenstellt. Diese Regelung sollte dann schriftlich fixiert werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Fahrer so lange warten muss, bis die Ware abgeladen ist, stellt sich mir die Frage, was der Fahrer sonst tun sollte. Losfahren, während sich noch ein Teil des Frachtguts auf dem LKW befindet? Das dürfte zum einen den Kunden überaus verärgern und könnte ihn zudem zu Schadenersatzforderungen berechtigen. Wenn sich die Entladezeit durch Umstände unangemessen verlängert, die nicht zu dem Risikobereich des Frachtführers gehören, kann er Standgeld berechnen, § 412 Abs. 3 HGB.
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Chev |
Geschrieben am 20 März 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Thema Frei Haus: Heißt für mich, dass auch bis an die Rampe (Haustüre) bzw. auf den Hof des jeweiligen Empfängers geliefert wird.
Thema Entladung: Nimmt man es ganz genau, hat ja laut HGB der Absender das Gut nicht nur beförderungssicher zu verladen, sondern auch zu entladen. In der Praxis handelt jedoch der Empfänger als Erfüllungsgehilfe bei der Entladung.
Wie Jarre schon angesprochen hat, denke ich, dass eine schriftliche Vereinbarung angebracht ist und Klarheit in die Sache bringt.
Welches Gewicht haben denn die Paletten?
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ms50389 |
Geschrieben am 20 März 2016
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Dabei seit 13 März 2015 27 Beiträge
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M.E. nach fehlt da bei der Fragestellung noch etwas. Wie ist denn der Leistungsumfang des Stückgutdienstleisters? Im Idealfall sollten ja beauftragte Dienstleistungen auch vorher vereinbart sein.
Rein pragmatisch würde ich sagen: Alles, was nicht mittels normalem Hubwagen/Hebebühne oder handelsüblichem Stapler (ohne Verlängerungen) abgefrühstückt werden kann, ist separat zu vereinbaren.
Dann ist da wieder die tägliche Frage: Wer muss an was denken? Und wer denkt sich: »Der hat sicher dran gedacht!«?
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Stefan1531 |
Geschrieben am 21 März 2016
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Dabei seit 30 Juni 2006 495 Beiträge
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abgesehen von der rechtlichen Bewertung - was andere besser können als ich - mal 2 Dinge, die evtl. überlegenswert sind:
Zitieren:: |
Eine Anlieferung per Hebebühne ist aufgrund der Länge von 290 cm nicht möglich, da die Hebebühnen meines Wissens nach nur 240 cm breit sind. |
Der Fahrer kann diese Palette einfach diagonal bzw. leicht schräg aufnehmen. Sollte kein Problem darstellen.
Zitieren:: |
Im aktuellen Fall beliefern wir einen Kunden mit einer Langeuropalette, welche die Abmessungen 2.900 x 800 x 600 mm hat. |
Die Entladung "von Hand" einer Ware von 60 cm Höhe sollte ja auch schnell gehen.
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betterorange |
Geschrieben am 21 März 2016
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Dabei seit 02 April 2007 1271 Beiträge
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Bei diesem speziellen Fall sollte vielleicht für die Zukunft in Euren Lieferbedingungen aufgenommen werden, wie ihr liefert, wo der Gefahrenübergang ist und was Ihr nicht macht. Ebenso muss der Frachtvertrag klar definbiert werden, auch insbesondere in Bezug auf die Wartezeiten bei der Anlieferung....
Wenn der gewerbsmässige Kunde auf Anlieferung mit Mitnahmestapler bestehen, sollte er das auch bezahlen oder Ihr stellt den Kunden um auf Selbstabholer ;-).
Sag mal an, wie das ausgeht.
LG BO
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michael85 |
Geschrieben am 21 März 2016
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Dabei seit 11 März 2015 4 Beiträge
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Hallo Zusammen,
danke für die bisherigen Rückmeldungen.
In unseren AGB steht:
1. Soweit der Verkäufer mit dem Versand beauftragt ist, ist die Wahl des Versanweges und -mittels ihm überlassen.
2. Die Gefahr geht auch bei Frei-Haus-Lieferung auf den Käufer über sobald die Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer erfolgt ist. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen übliche Transportrisiken versichert.
Mit Punkt 1 sind wir doch auf der sicheren Seite, sofern nichts anderes vereinbart ist, oder?
Viele Grüße
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Chev |
Geschrieben am 19 Juni 2016
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Dabei seit 10 April 2009 1477 Beiträge
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Dieser Thread ist ja auch noch offen.
Konntet ihr die Angelegenheit klären? Ich denke, es wurde vorgenannt alles Wichtige gesagt.
Ich denke, dass es für diese Situation keine detaillierte Rechtsgrundlage gibt, und der Fall bzw. die Leistung eines "Mitnahmestaplers" mangels Vereinbarung nicht stillschweigend vom Käufer vorausgesetzt werden kann.
Da es sich jedoch um "Sperrgut" handelt und hier Zusatzequipment benötigt und vorbereitet werden muss, wäre vielleicht ein Hinweistext zu den Abmessungen der Packstücke in Auftragsbestätigungen oder im Internet zu platzieren, um nicht ggf. nochmal Gefahr zu laufen, dass weitere Empfänger unvorbereitet sind und sich im Nachgang beschweren...
Greetz
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