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Gewichtsbeschränkung eines Versandstücks bei Gefahrguttransport


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


rwthstudent Geschrieben am 10 Mai 2016



Dabei seit
02 April 2016
8 Beiträge
Liebe Experten im Forum,

ich und meine Kommilitonen haben eine Aufgabe vorliegen, die wir mit unserem derzeitigen Wissensstand nicht lösen können. Auch nach Recherche im Internet, haben wir leider keine Anhaltspunkte gefunden.

Wir hoffen nun auf das Fachwissen des Cargoforums und bedanken uns herzlich im Voraus für die Hilfe ;)
Die Aufgabe und die Antwortmöglichkeiten lauten:

Der Gefahrgutbeauftragte eines Großhändlers hat für eine Bestellung eines Modellflugzeughändlers einen Prüfauftrag der Logistikabteilung bekommen. Folgende Gefahrgüter sollen zusammengepackt versandt werden: 80 Farbspraydosen, UN 1950 Druckgaspackungen, 2.1 (Fassungsraum 500 Milliliter, brutto je Dose 0,7 kg) sowie 20 Kunststoffflaschen mit Modellkraftstoff, UN 1230 Methanol, 3 (6.1), II (3 Liter netto je Innenverpackung/Flasche, brutto je Flasche 2,5 kg). Zugelassene und für beide Produkte geprüfte und geeignete Kisten aus Pappe (UN/4GV/Y124/S/15/D/BAM ...) stehen im Unternehmen als Außenverpackung zur Verfügung (Tara der einzelnen Kiste = 10 kg). Er stellt fest, dass die Zusammenpackung der beiden Güter nach ADR erlaubt ist. Wie schwer darf ein Versandstück bei Verwendung obiger Kisten mit diesen beiden zusammengepackten Produkten gemäß ADR maximal sein?

a)124 kg (brutto), unabhängig von der jeweiligen Einzelmenge der beiden Produkte
b)100 kg (brutto), unabhängig von der jeweiligen Einzelmenge der beiden Produkte
c)65 kg (brutto, wegen der Beschränkungen in der Verpackungsanweisung für UN 1950), unabhängig von der jeweiligen Einzelmenge der beiden Produkte

Besten Dank und viele Grüße aus Aachen!
Theo

CARGOFORUM PARTNER

tks67 Geschrieben am 12 Mai 2016



Dabei seit
12 Mai 2016
10 Beiträge
Hallo Theo,

die Antwort ist a

Begründung: Eure Verpackung weist folgenden Code auf: "(UN/4GV/Y124/S/15/D/BAM ...)"

Das "Y" steht für die zugelassenen Verpackungsgruppe(n); in diesem Fall zugelassen für VG II und VG III; darauf folgt die Zahl "124", die bei einer Verpackung für feste Stoffe (ergibt sich aus dem Buchstaben "S") die zulässige Bruttohöchstmasse angibt.

Das Ganze findet Ihr im Kapitel 6.1 ADR.

Gruß aus Breisach am Rhein

rwthstudent Geschrieben am 02 Juni 2016



Dabei seit
02 April 2016
8 Beiträge
Vielen herzlichen Dank, vor allem für den Hinweis auf Kapitel 6.1 ADR!!

Beste Grüße
Theo

importer1234567 Geschrieben am 30 Juli 2016



Dabei seit
30 Juli 2008
3 Beiträge
Dazu hätte ich eine Frage

wurde das Zusammenpacken beachtet?
widerspricht sich das nicht mit Kapitel 4?


Kapitel 4.1.10

Sondervorschrift für die Zusammenpackung

4.1.10.2
Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.


Danke & Gruß

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