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Schadenberechnung


Suew100 Geschrieben am 21 März 2016



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21 März 2016
3 Beiträge
Hallo bin neu hier, benötige hierzu mal eure Hilfe

Wir haben einen Schadenfall zu einer Lieferung, bei diesem wir dem Kunden aus Kulanzgründen ein Material gratis versendet haben. Gesamtsendungsgewicht 78KG, diese Sendung ging beim Spediteur komplett zu Bruch.


Nun unsere Frage, was kommt hier zur Schadenberechnung, nur die tatsächlich berechnete Ware?
Grundlage ist ADSp 2016

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jarre Geschrieben am 22 März 2016



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Die ADSp 2016 verweisen in Ziffer 22.2 zur Frage der Schadensregulierung auf die §§ 429, 430 und 432 Satz 1 HGB.

§ 429 HGB:

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

§ 430 HGB:

Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.

§ 432 Satz 1 HGB:

Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den §§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonstige Kosten aus Anlass der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis.

Suew100 Geschrieben am 01 August 2016



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21 März 2016
3 Beiträge
§ 429 HGB:

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.


Hallo kann nicht wirklich etwas damit anfangen Antwort ist sehr § lastig,
"so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen".


was bedeutet dies für uns in der Praxis.
Beispiel: Kunde bekommt Ware beliefert bestehend aus Ware mit Aktionszugabe sprich Kaufe 5 + 1 Gratis. Rechnung an den Kunden weist auch die Gratislieferung aus. Somit wäre der Wert der zu ersetzten wäre auch 0 ?
Bei diesem Beispiel geht es um eine größere Menge die beschädigt wurde, weil eben gratis, wie wird uns nun diese Ware ersetzt

jarre Geschrieben am 01 August 2016



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111 Beiträge
In der Praxis bedeutet das, dass die Schadenshöhe durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist. Einfach mal googlen: "sachverständige transportschaden"

CargoIns Geschrieben am 04 August 2016



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18 Mai 2016
2 Beiträge
Gehen wir der Einfachheit halber von der Gleichsetzung des Spediteurs mit einem Frachtführer aus.

Normalerweise verpflichtet sich der Spediteur durch den Speditionsvertrag nicht etwa, einen Transport selbst durchzuführen. Er hat vielmehr den Transport zu besorgen, also zu organisieren.

Gemäß Paragraf 461 Absatz 1 HGB haftet der Spediteur für Verlust oder Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes, und zwar ohne jegliches Verschulden. Obhut bedeutet, dass sich das Gut zum Zwecke der Beförderung im Besitz oder Gewahrsam des Spediteurs befindet.

In vielen Fällen treffen dem Spediteur in der überwiegenden Anzahl die Pflichten eines Frachtführers, wenn es um die Haftung für Verlust und Beschädigung von Gütern auf dem Transportweg geht.

Somit haftet er bei Verlust und Beschädigung des Gutes also nur auf Wertersatz, und die Haftungsgrenze liegt bei 8,33 SZR pro kg.

Nach Stand August 2016 wären dies €10.46 pro kg im nationalen Verkehr.

In dem hier vorliegendem Beispiel wäre die Gesamtentschädigung rund € 815. Dafür sollte man keinen Sachverständigen bemühen.

Es sei denn, man möchte dem Spediteur grobes Verschulden nachweisen. Denn da haftet er unbeschränkt.

Suew100 Geschrieben am 14 Oktober 2016



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21 März 2016
3 Beiträge
Das ist mal eine Antwort mit der auch etwas anfangen kann, vielen Dank CrafIns

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