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Brauche ich für meinen Beruf Ladungssicherungsmodule?
Ralle2405 |
Geschrieben am 27 Juli 2016
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Dabei seit 27 Juli 2016 2 Beiträge
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Servus...ich bin bei einer Schreinerei als Schreinerhelfer eingestellt. Ich liefere unser eigenes Material, wie Möbel und diverse andere Produkte die wir in der Schreinerei herstellen, zur Baustelle und fahre leer wieder zurück in den Betrieb. Ich bin nicht als Fahrer eingestellt. Unser LKW ist ein 7,49tonner. Nun meine Frage, muss ich die Ladungssicherungsmodule haben oder nicht?
Habe den Text aus einem Weiterbildungs-pdf kopiert, eigentlich trifft dieser Absatz auf mich zu.
Fahrten zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, die der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sind ausgenommen, allerdings nur, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Vielen dank im voraus.
Ralf
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CARGOFORUM PARTNER
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scs6862 |
Geschrieben am 28 Juli 2016
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Dabei seit 11 März 2010 200 Beiträge
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Moin,
ich denke nein.
Quelle: IHK Fulda
Zunächst ist zu beachten, dass grundsätzlich alle Fahrer, die ein Fahrzeug der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C oder CE im gewerblichen Verkehr auf öffentlichen Straßen einsetzen, dem BKrFQG unterliegen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material oder Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werkleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatzteilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzubauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.
Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätigkeit des Fahrers handelt, ergibt sich unter anderem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern neben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Hauptleistung). Für die Ausübung einer arbeitsvertraglichen Nebenleistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordnete Rolle spielt. Als Indiz kommt darüber hinaus die Branchenzugehörigkeit und eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportieren bzw ausliefern darf.
Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gilt nicht.“
Die weiteren Ausnahmen regelt § 1 Abs. 2 BKrfQG.
Ich würde das anhand Deines konkreten Beispiels bei der für Euch zuständigen IHK, am besten schriftlich, nochmals nachprüfen.
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Ralle2405 |
Geschrieben am 29 Juli 2016
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Dabei seit 27 Juli 2016 2 Beiträge
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ok, das war aussagekräftig....danke...
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Ingiridi |
Geschrieben am 09 August 2016
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Dabei seit 17 Juni 2016 26 Beiträge
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Bekommst du es denn ohne die Module hin, deine Ladung so zu transportieren, dass nichts zu Schaden kommt?
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LTS-Akademie |
Geschrieben am 10 August 2016
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Dabei seit 03 Juli 2016 8 Beiträge
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Hier muss richtig unterschieden werden!
Die Module nach dem Berufskraftfahrer Qualifikationsgesetz (Hier kann es durchaus entfallen in seinem Fall)
UND
der rechtlichen Vorgabe §22 Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit der VDI Richtlinie 2700.
Hier heißt es explizit, dass JEDER der mit Ladungssicherungsaufaben betraut ist (und hier fällt der Ersteller dieses Beitrages direkt mit rein) in Ladungssicherung vom Unternehmer geschult sein muss!
In der Praxis ist hier ein Grundlehrgang von 16 Stunden als Grundlage an zu setzen! Denn auch die Berufsgenossenschaft schaut hier sehr genau hin.
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