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Transport von leeren Gasflaschen TÜV abgelaufen


Gefahrgutbeauftragter: Erfahrungsaustausch und Tipps für Gefahrgutbeauftragte. Unser Forum Gefahrgutbeauftragter behandelt Fragen wie, wie werde ich Gefahrgutbeauftragter und welche Anforderungen muss ich erfüllen? Welche Schulungen und Qualifikationen benötige ich, um Gefahrgutbeauftragter zu werden? Welche Aufgaben hat ein Gefahrgutbeauftragter und was sind die wichtigsten Verantwortlichkeiten? Welche gesetzlichen Vorschriften und Standards müssen Gefahrgutbeauftragte beachten und wie werden diese überwacht? Wieviel verdient ein Gefahrgutbeauftragter?


Gasmann Geschrieben am 17 Oktober 2016



Dabei seit
17 Oktober 2016
4 Beiträge
Hallo Zusammen,
leider werde ich aus Google und CO nicht wirklich schlau. Ich möchte leere Gasflaschen (verschiedene Größen also 20l / 40l / 50 l ... die ehemals mit Stickstoff/ Sauerstoff/ Pressluft/ Mischags/ Corgon/ Kohlensäure befüllt waren. Die Flaschen sind leer (mit Restdruck). Eine leere Acetylenflasche 40l ist auch dabei.

Was muss ich beim Transport beachten. Ich will diese per Spedition abholen lassen. Die Flaschen sollen in geeigneten Flaschengstellen (a12 Stück) transportiert werden.

Kann ich (bzw. der Spediteur) unbegrenzte Mengen an leeren Flaschen transportieren, oder gibt es hierzu Vorschriften bezüglich Transportmengen?

Vielen Dank Euch!

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Cargoman01 Geschrieben am 18 Oktober 2016



Dabei seit
08 April 2009
47 Beiträge
Hallo Gasmann,
m.E. kann hier eine Freistellung nach Kap. 1.1.3.5 ADR in Anspruch genommen werden. Auch Gasflaschen sind ja als Verpackungen zugelassen. Da diese Restentleert sind, die geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen wurde (Transportgestelle), sollte dies kein Problem sein.
In 1.1.3.6.1 wird auch erwähnt, dass diese "leeren Verpackungen" in die Bef.-Kat. "0" eingestuft sind....somit sollte es auch hier kein Problem sein, das ganze durch einen Spedi transportierne zu lassen.
Grüße
Cargo

Gasmann Geschrieben am 19 Oktober 2016



Dabei seit
17 Oktober 2016
4 Beiträge
Vielen Dank für die Antwort Cargoman01,
gilt denn d.E. 1.1.3.5 ADR denn auch in meinem Fall, also Restdruck vorhanden? Was ist wenn mich (ist noch nicht ganz klar ob eine Spedition oder ich selber die Flaschen abhole) die Polizei unterwegs anhält und wissen möchte, ob die Flaschen wirklich leer sind. Die einzige Chance besteht ja darin das Ventil der Flasche zu öffnen. Aufgrund des Restdrucks wird das Gas ja dann (ziemlich laut) ausströmen.

Ab wann gilt eine Flasche als leer? Wie kann ich das im Fall der Fälle nachweisen?

Danke!!
Gasmann

Gasmann Geschrieben am 29 November 2016



Dabei seit
17 Oktober 2016
4 Beiträge
Hallo nochmal,
zugegebenermaßen bin ich etwas blauäugig an die Sache ran gegangen. Deswegen habe ich jetzt die Prüfung zum Gefahrgutbeauftragten erfolgreich abgelegt. Die Prüfung für den ADR- Schein folgt noch. Das nur zur Info, damit ihr mich bei meinen Fragen auch ernst nehmt ;)

Zum Thema:
Die Flaschen sind mittlerweile erfolgreich transportiert. Nichts desto trotz, finde ich im ADR keine Definition, wann eine Flasche nach ADR als leer gilt. Dies müsste doch normalerweise definiert sein, oder? Im Internet kursieren Infos, dass die Flasche max. 2 bar Restdruck aufweisen darf. Andere schreiben von max. 2% Füllung. Das verwirrt mich etwas, da ich hierzu im ADR keine Definition finde.

Habt ihr eine Idee?

Danke Euch!
Gasmann

DGsafetyAdviser Geschrieben am 09 Februar 2017



Dabei seit
09 Februar 2017
3 Beiträge
Hallo,

bin durch Zufall auf dieses Forum gestossen und hab mich gleich angemeldet, da mir zu dieser Frage gleich was einfällt.

"finde ich im ADR keine Definition, wann eine Flasche nach ADR als leer gilt"
Das ist richtig, man behilft sich da mit einer Zahl aus dem Lager-/Gefahrstoffrecht (TRGS 510) wonach eine Verpackung als leer gilt, wenn nur noch 0,5% des Rauminhaltes drin sind.

"Flasche max. 2 bar Restdruck aufweisen darf"
Die 2 bar kommen denke ich aus der Freistellung des Unterabschnitts 1.1.3.2 c) ADR. Ist meiner Meinung nach in deinem Fall genauso wenig hilfreich wie die angesprochene Freistelllung nach 1.1.3.5 (in der RSEB 1-14 wird übrigents ausgeführt, was unter "geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren" zu verstehen ist).

Ich würde leere Gasflaschen immer unter der 1000-Punkte-Regel fahren, sind ja BefKat 4!!!. An das Beförderungsdokument denken, hier vereinfacht der 5.4.1.1.6.2.1 ADR.

Glück auf!

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