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T2L


Außenhandel und Zoll: Tipps und Tricks für eine erfolgreiche Abwicklung im internationalen Handel. Unser Forum Außenhandel und Zoll, allgemeine Themen, behandelt Fragen wie, welche Rolle spielen Zollformalitäten beim Außenhandel? Wie läuft die Zollabfertigung beim Außenhandel ab? Welche Dokumente sind im Außenhandel für die Zollabfertigung erforderlich? Welche Rolle spielen Freihandelsabkommen im Außenhandel?


veragt Geschrieben am 11 Januar 2017



Dabei seit
11 Januar 2017
12 Beiträge
Hallo zusammen,
Ich bom noch ganz frisch hier in diesem Forum - sollte das also nicht die passende Rubrik sein, bitte ggfls. verschieben. Nun zu meinem Problem (da ich über Umwege zur Logistik gekommen bin). Für eine Sendung nach Zypern sollen wir auf Anforderung des abholenden Spediteurs ein T2L Dokument erstellen. Ich erinnere mich dunkel, dass sich das auch auf der Rechnung erledigen lässt, indem einen entsprechenden Satz hinzufügt, aber wie genau muss dann der Wortlaut sein? Etwa vergleichbar der Ursprungserklärung auf der Rechnung? Ein weiteres Problem ist, dass der größere Teil der zu liefernden Artikel seinen Ursprung nicht innerhalb der EU hat. Danke für eure Tipps / Hilfe

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Chev Geschrieben am 11 Januar 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo,

das T2L ist von einem präferenziellen Ursprungsnachweis, wie etwa einer EUR.1 oder der präferenziellen Ursprungserklärung auf der Rechnung abzugrenzen, welche für präferenzbegünstigte Waren in präferenzbegünstigte Drittländer ausgestellt werden können.

Das T2L hingegen, welches es nur als Formular (nicht als Rechnungstext) gibt, weist lediglich den Gemeinschaftscharakter einer Ware aus =Ware, welche sich im zollrechtlich freien Verkehr in der EU befindet. Der tatsächliche Warenursprung spielt hierbei keine Rolle.
Gebiete, in denen das T2L vorgesehen ist (z. B. Zypern, Kanarische Inseln,...) gehören zwar zum Zollgebiet der EU, man möchte vor Ort aber sicher gehen, dass die Ware auch tatsächlich aus der EU und nicht aus einem Drittland versendet wurde.
Ohne das T2L beim "Eintritt" in diese Gebiete könnte vor Ort der Verdacht aufkommen, dass es sich um eine Sendung aus dem Drittland handelt, welche dann ggf. Zöllen unterliegt. Damit dies nicht passiert, wird ein T2L als Nachweis mitgegeben.

Arnd Geschrieben am 12 Januar 2017



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22 Juni 2011
175 Beiträge
Die Form des Nachweises sieht zoll.de anders und so habe ich auch davon gehört:

Zitieren::
Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware kann weiterhin durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers gemäß Art. 317 ZK-DVO in Verbindung mit Art. 9 Anlage II Übereinkommen erbracht werden, wenn mindestens die folgenden Angaben enthalten sind:
•Name und genaue Anschrift des Versenders beziehungsweise des Beteiligten, soweit er nicht der Versender ist
•Anzahl, Art, Bezeichnung sowie Kennzeichen und Nummern der Packstücke
•Bezeichnung der Waren
•Rohmasse in Kilogramm
•gegebenenfalls die Containernummern
•die Kurzbezeichnung "T2L" oder "T2LF"
•handschriftliche Unterschrift des Beteiligten

Die Rechnung oder das Beförderungspapier darf sich dabei nur auf Gemeinschaftswaren beziehen.

Chev Geschrieben am 12 Januar 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Dennoch gibt es keinen speziellen Rechnungstext, wie er beim präferenziellen Ursprung angegeben werden kann und das eigentliche Formular ersetzen könnte. Das war ja die ursprüngliche Frage.

In der Praxis wird eigentlich immer ein T2L-Formular erstellt, da dieses ja auch von der Ausfuhrzollstelle abgestempelt wird.
Somit ist die Frage, ob ein nicht-amtliches Dokument wie eine bloße Handelsrechnung oder ein Beförderungspapier an Stelle des T2L auch tatsächlich angenommen wird.

waldorf Geschrieben am 12 Januar 2017



Dabei seit
23 Juli 2007
1705 Beiträge
Arnd wrote:
Die Form des Nachweises sieht [url=https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Statusnachweis/Nachweise-

Zitieren::
Der Nachweis des Gemeinschaftscharakters einer Ware kann weiterhin durch Vorlage der Rechnung oder des Beförderungspapiers gemäß Art. 317 ZK-DVO in Verbindung mit Art. 9 Anlage II Übereinkommen erbracht werden, wenn mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: .....


Hoppla, da hat es der Zoll wohl noch nicht geschafft, seine Homepage an die neue Rechtsgrundlage anzupassen. Art. 317 ZK-DVO gilt seit 1.5.2016 nicht mehr. (Was würde ein strenger Zöllner wohl sagen,wenn wir vergleichbare Themen seit mehr als 8 Monaten nicht aktualisieren, vielleicht Organisationsmangel ???) Nach Art. 126 UZK-DA und 211 UZK-IA Nachweis per Rechnung oder Beförderungspapier möglich, wenn Wert bis 15.000 EUR (früher 10.000). Ansonsten Formular wie bisher.

veragt Geschrieben am 13 Januar 2017



Dabei seit
11 Januar 2017
12 Beiträge
Vielen Dank euch allen. Seitens der IHK habe ich folgende Rückmeldung bekommen:

Erst ab einem Warenwert von 30.000 Euro ist das Formular T2L auszufüllen. Darunter reicht ein Vermerk in der Rechnung "EU-Ware im Sinne einer T2L", wobei die Rechnung dann noch gestempelt und unterschrieben werden muss.

LG Vera

Chev Geschrieben am 13 Januar 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Was hat denn die IHK damit zu tun? Das Dokument wird von der Ausfuhrzollstelle abgestempelt, die IHK ist außen vor.

Die 30.000 EUR-Grenze kenne ich auch gar nicht, muss ich sagen.

Und letzten Endes gibt der Kunde/Empfänger vor, welche Art von Papieren er benötigt. In meinen Fällen ist das häufig das T2L-Dokument und das stelle ich dann auch aus. Mit den Alternativen, welche scheinbar existieren, war ich bislang ehrlicher Weise nicht "experimentierfreudig".

Unter Umständen hat man dann noch ein Dreiecksgeschäft, bei welchem nicht die eigene, sondern die Proforma-Rechnung des Auftraggebers mitgegeben werden müsste und schon wird es wieder schwierig.

Vielleicht auch mal Rücksprache mit dem Spediteur halten, welcher den Transport durchführt. Dieser kann sicherlich auch noch ein paar Infos/Erfahrungswerte mitteilen.

veragt Geschrieben am 16 Januar 2017



Dabei seit
11 Januar 2017
12 Beiträge
Letztendlich hat die IHK damit nichts zu tun, aber sie kann Auskunft bei solchen Fragen geben. Und nein, es ist kein Dreiecksgeschäft.
Gruß Vera

Chev Geschrieben am 16 Januar 2017



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10 April 2009
1477 Beiträge
Dann würde mich interessieren, ob es funktioniert hat mit den Alternativen :-)

eaglestef Geschrieben am 17 Januar 2017



Dabei seit
15 September 2016
82 Beiträge
Hallo zusammen,

ich habe zu dem Thema T2L zwei Fragen, die ich gern in diesem Zusammenhang besprechen würde.

1) Unterschied T2L & T2LF

www.zoll.de/DE/Fachthe..._node.html

Gemäß Art. 315 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in Verbindung mit Art. 5, 8 Anlage II Übereinkommen kann der Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren durch Vorlage eines Versandpapiers T2L beziehungsweise in den Fällen, in denen Waren in nicht zum Steuergebiet der Gemeinschaft gehörende Gebiete oder aus solchen befördert werden, durch ein Versandpapier T2LF, erbracht werden.

D.h. nach Zypern würde ein T2L ausreichen, aber auf die Kanaren brauche ich ein T2LF?

Teilweise steht im Internet, dass das "F" für Schifffahrt steht. Das ist meines Erachtens falsch. Oder, dass es davon abhängt, ob es zum Mehrwehrsteuersystem gehört oder nicht. Vielleicht könnte jemand, den Unterschied anhand von Beispielen erklären.

2) Zollanmeldung notwendig?

Ich habe gelesen, dass zusätzlich zum T2L/T2LF eine Zollanmeldung erforderlich ist. Ist diese Aussage korrekt? Laut Aussage des IWM Dresden hängt die Ausfuhranmeldung immer vom Wert der Sendung (1000€) ab. Kann es sein, dass ich für eine Lieferung (Wert größer 1000€) neben dem T2LF auch eine Ausfuhranmeldung machen muss? Macht für mich aber wenig Sinn, da die Kanaren ja zum Zollgebiet der EU gehören. Auch hier wäre ich für eine Erklärung anhand von Beispielen dankbar.

Chev Geschrieben am 17 Januar 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Hallo Eaglestef,

Zitieren::

D.h. nach Zypern würde ein T2L ausreichen, aber auf die Kanaren brauche ich ein T2LF?

So ist es. Zypern (Südlicher Teil) gehört zum Steuergebiet der EU, darum nur ein T2L. Die Kanarischen Inseln hingegen sind nicht Teil des Steuergebietes, darum hier ein T2LF. Das Dokument unterscheidet sich ausschließlich am Buchstaben.
Das "F" soll (soweit mir bekannt) für "fiskalisch" stehen.

Zitieren::

2) Zollanmeldung notwendig?

Das T2L soll den Gemeinschaftscharakter bei Versendungen innerhalb des Gemeinschaftsgebietes belegen.
Demzufolge keine AM.

Beim T2LF ist es im Prinzip genau so, allerdings wird hierzu tatsächlich ein ABD mit dem Verfahren "CO" erstellt, um die steuerliche Besonderheit mit Hilfe des Ausgangsvermerkes abzubilden.

Greetz

eaglestef Geschrieben am 17 Januar 2017



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15 September 2016
82 Beiträge
Besten Dank für die schnelle und vorallem verständliche Antwort. Da war ich ja gar nicht so weit weg.

Praktische Frage:

Wie erstelle ich ein ABD mit Verfahren "CO"

Chev Geschrieben am 17 Januar 2017



Dabei seit
10 April 2009
1477 Beiträge
Das erfolgt in der Ausfuhranmeldung über ein Feld, welches in den Grunddaten relativ weit oben sein müsste und bei mir "Anmeldeart der Ausfuhr" heißt. Hier trägt man ja standardmäßig "EX" ein (=Ausfuhr in ein Drittland). In den besagten Fällen (Kanarische Inseln, Réunion,...) wird an Stelle des "EX" das "CO" eingetragen.

Zudem wichtig:
Als Länderkürzel werden dann die jeweiligen Mitgliedstaaten eingesetzt, welchen diese Gebiete zugehörig sind (ES, FR,...).
"Drittländische" Länderkürzel mit dem Verfahren CO sind nicht möglich.

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