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Neuer Anliefertermin unverhältnismäßig spät - Kosten?
Samos |
Geschrieben am 07 März 2017
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Dabei seit 07 März 2017 1 Beiträge
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Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall aktuell:
Es wurde ein neuer Termin nicht an den Frachtführer weitergegeben, urpsürnlgicher Termin war für den 06.03, der neue Termin für den 02.03 wurde wie oben geschrieben übersehen.
Der Kunde kann nun allerdings laut eigener Aussage erst am 16.03. wieder den Container annehmen und entladen.
Die Detention und Lagergeldkosten sind dann zu unseren Lasten, da wir den Fehler begangen haben.
Nun meine Frage, ist das verhältnismäßig? Sicher kann ich verstehen, wenn der Kunde nicht sofort den Container wieder annehmen kann aber fast 2 Wochen nach vereinbartem Termin erscheint mir doch sehr lang und eher als Trotzreaktion des Kundens.
Ist das rechtmäßig oder gibt es da etwas womit wir arbeiten können um die hohen Kosten zu vermeiden? Vielen Dank
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jarre |
Geschrieben am 10 März 2017
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Dabei seit 17 Oktober 2014 111 Beiträge
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§ 425 Abs. 1 HGB besagt, dass der Frachtführer u. a. für den Schaden haftet, der durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
§ 425 Abs. 2 HGB besagt, dass der Umfang der Haftung davon abhängt, inwieweit Absender oder Empfänger bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt haben.
§ 438 Abs. 3 HGB besagt, dass Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger dem Frachtführer eine Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.
Sollte eine Schadensanzeige fehlen, kann eine Forderung aus formellen Gründen zurückgewiesen werden.
Im Übrigen hat der Kunde die Pflicht, einen eingetretenen Schaden so gering wie möglich zu halten. Wenn er Form und Frist zur Schadensanzeige eingehalten hat und Schadensersatz geltend macht, könnte er aufgefordert werden darzulegen, aus welchen zwingenden Gründen ihm eine Annahme und Entladung des Containers vor dem 16.03. nicht möglich gewesen ist.
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